2360/J XXVII. GP
Eingelangt am 18.06.2020
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Anfrage
des Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInnen
betreffend „Irrfahrten ins Niemandsland mit Navigationsgeräten
– Datenverarbeitung durch Navigationsgeräte – DSGVO-konform?“
an den Bundesminister für Inneres
Navigationsgeräte stellen auf Grund von Fehlfunktionen immer wieder ein Problem für die Verkehrssicherheit dar; zudem sind sie auch datenschutzrechtlich nicht unproblematisch.
Medienberichten zufolge konnte in den letzten Jahren immer wieder entnommen werden, dass Autolenker (von PKW sowie LKW) durch ihr Navigationsgerät in die Irre geleitet wurden und statt im Zielgebiet beispielsweise auf einem Schneefeld oder einer grünen Wiese landeten (Irrfahrten), wo sie ohne Hilfe nicht mehr weiter fahren konnten.
Nicht alle dieser unfreiwilligen Irrfahrten blieben aber folgenlos. Es kam dabei in der Vergangenheit auch zu schweren Unfällen mit Personenschaden oder es musste das Fahrzeug nach einem Absturz aus einem Bach/Fluss geborgen werden. Der Sachschaden war meist auch nicht gering, besonders schlugen aber sich in derartigen Fällen die Bergungskosten und allfällige Abschleppkosten zu Buche (z. B. Feuerwehr).
Navigationsgeräte verarbeiten auch personenbezogene Daten des Fahrzeughalters bzw. des Lenkers. Unklar ist, ob diese Datenverarbeitung der DSGVO entspricht.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende
Anfrage:
1. Wie
viele derartiger Irrfahrten- die zu einem Einsatz der Polizei und der Justiz führten
– sind dem Ressort in den Jahren 2015 bis 2019 bekannt geworden
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
2. Wie
viele dieser Irrfahrten führten in den Jahren 2015 – 2019 zu
Unfällen mit Personenschaden (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)
3. Wie
viele derartiger Irrfahrten führten in den Jahren 2015 – 2019 zu
Unfällen mit Todesfolgen (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
4. Benötigen
Navigationsgeräte in der EU u. a. hinsichtlich ihrer Funktionen eine
Zulassung? Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen dürfen sie europaweit in
Verkehr gesetzt werden?
5. Welche
Maßnahmen wurden bzw. werden seitens des Ressorts ergriffen, um die
Funktionsfähigkeit von Navigationsgeräten in Fahrzeugen österreichweit
sicher zu stellen?
6. Können
nach Unfällen, die auf einen Mangel/Fehler (Funktionsmangel) von
Navigationsgeräten zurückzuführen sind,
Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Hersteller, Importeur oder
Verkäufer gestellt werden?
7. Gibt
es Stellen, Straßen oder Regionen in Österreich, wo in der
Vergangenheit die Funktion von Navigationsgeräten besonders oft
beeinträchtigt war (z. B. Funkloch)? Wenn ja, wo befinden sich diese und werden
Sie diese kennzeichnen?
8. Welche
Maßnahmen können nach der StVO ergriffen werden, um derartige Irrfahrten
und damit auch Unfälle zu verhindern?
9. Müssen
alle in Verkehr gebrachten Navigationsgeräte, die personenbezogene Daten
verarbeiten, der DSGVO entsprechen?
10. Welche
personenbezogenen Daten dürfen von Navigationsgeräten verarbeitet
werden?
11. Wer ist als
datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu qualifizieren? Der Hersteller des
Navigationsgerätes, der Lenker oder der Fahrzeughalter? Oder gar eine
dritte Person?
12. Zu welchem Zweck
dürfen diese personenbezogenen Daten verwendet (d. h. u. a. ausgelesen und
übermittelt) werden?
13. Dürfen diese Daten als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren verwendet werden? Wenn ja, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?