2362/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.06.2020
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInnen
betreffend „Irrfahrten ins Niemandsland mit Navigationsgeräten – Datenverarbeitung durch Navigationsgeräte – DSGVO-konform?“
an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Navigationsgeräte stellen auf Grund von Fehlfunktionen immer wieder ein Problem für die Verkehrssicherheit dar; zudem sind sie auch datenschutzrechtlich nicht unproblematisch.

Medienberichten zufolge konnte in den letzten Jahren immer wieder entnommen werden, dass Autolenker (von PKW sowie LKW) durch ihr Navigationsgerät in die Irre geleitet wurden und statt im Zielgebiet beispielsweise auf einem Schneefeld oder einer grünen Wiese landeten (Irrfahrten), wo sie ohne Hilfe nicht mehr weiter fahren konnten.

Nicht alle dieser unfreiwilligen Irrfahrten blieben aber folgenlos. Es kam dabei in der Vergangenheit auch zu schweren Unfällen mit Personenschaden oder es musste das Fahrzeug nach einem Absturz aus einem Bach/Fluss geborgen werden. Der Sachschaden war meist auch nicht gering, besonders schlugen aber sich in derartigen Fällen die Bergungskosten und allfällige Abschleppkosten zu Buche (z. B. Feuerwehr).

Navigationsgeräte verarbeiten auch personenbezogene Daten des Fahrzeughalters bzw. des Lenkers. Unklar ist, ob diese Datenverarbeitung der DSGVO entspricht.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

 

1.       Wie viele derartiger Irrfahrten- die zu einem Einsatz der Polizei und der Justiz führten – sind dem Ressort in den Jahren 2015 bis 2019 bekannt geworden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

2.       Wie viele dieser Irrfahrten führten in den Jahren 2015 – 2019 zu Unfällen mit Personenschaden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)

3.       Wie viele derartiger Irrfahrten führten in den Jahren 2015 – 2019 zu Unfällen mit Todesfolgen (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

4.       Benötigen Navigationsgeräte in der EU u. a. hinsichtlich ihrer Funktionen eine Zulassung? Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen dürfen sie europaweit in Verkehr gesetzt werden?

5.       Welche Maßnahmen wurden bzw. werden seitens des Ressorts ergriffen, um die Funktionsfähigkeit von Navigationsgeräten in Fahrzeugen österreichweit sicher zu stellen?

6.       Können nach Unfällen, die auf einen Mangel/Fehler (Funktionsmangel) von Navigationsgeräten zurückzuführen sind, Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Hersteller, Importeur oder Verkäufer gestellt werden?

7.       Gibt es Stellen, Straßen oder Regionen in Österreich, wo in der Vergangenheit die Funktion von Navigationsgeräten besonders oft beeinträchtigt war (z. B. Funkloch)? Wenn ja, wo befinden sich diese und werden Sie diese kennzeichnen?

8.       Welche Maßnahmen können nach der StVO ergriffen werden, um derartige Irrfahrten und damit auch Unfälle zu verhindern?

9.       Müssen alle in Verkehr gebrachten Navigationsgeräte, die personenbezogene Daten verarbeiten, der DSGVO entsprechen?

10.   Welche personenbezogenen Daten dürfen von Navigationsgeräten verarbeitet werden?

11.   Wer ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu qualifizieren? Der Hersteller des Navigationsgerätes, der Lenker oder der Fahrzeughalter? Oder gar eine dritte Person?


12.   Zu welchem Zweck dürfen diese personenbezogenen Daten verwendet (d. h. u. a. ausgelesen und übermittelt) werden?

13.   Dürfen diese Daten als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren verwendet werden? Wenn ja, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?