2405/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.06.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Reinhold Einwallner, Andreas Kollross,
Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Tragen von Uniformen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes zu parteipolitischen Werbezwecken

Auf der Facebookseite der Waidhofner Volkspartei (WVP) (https://www.facebook.com/waidhofnervolkspartei) werden unter anderem die Gemeindemandatare und Mandatarinnen der Waidhofner Volkspartei  vorgestellt.
So am 15.6.2020 der Polizist und WVP-Gemeinderat Heinz Dötzl.


 Gemäß § 83 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) ist das unbefugte Tragen von Uniformen oder Uniformteilen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen strafbar.
Ausgenommen von diesem Verbot sind „szenische Zwecke“ wie beispielsweise Filmaufnahmen oder Theateraufführungen. „Szenisch“ bedeutet das Nachspielen einer Handlung. Das kann auch fotografisches Festhalten zu Dokumentations- oder Öffentlichkeitsarbeitszwecken sein, aber nicht das alleinige Sujet eines Wahlplakates.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende

ANFRAGE

 

1.       Ist dem Bundesministerium für Inneres das oben angeführte Wahlplakat der Waidhofner Volkspartei bekannt?
Wenn ja, seit wann?

2.       Suchte die Waidhofner Volkspartei beim Bundesministerium für Inneres um Genehmigung der Verwendung des Sujets an?
Wenn ja, wann? Und wie hat das Bundesministerium für Inneres auf das Ansuchen reagiert?
Wenn nein, welche Konsequenzen wird es daraus geben?

3.       Ist es zulässig, dass Polizisten in Uniform Werbung für eine Partei betreiben?
Wenn ja, wie ist dies geregelt?
Wenn nein, wie schauen die diesbezüglichen personalrechtlichen Konsequenzen aus?