2405/J XXVII. GP
Eingelangt am 18.06.2020
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ANFRAGE
der Abgeordneten Reinhold Einwallner, Andreas
Kollross,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Tragen von Uniformen des
Öffentlichen Sicherheitsdienstes zu parteipolitischen Werbezwecken
Auf der Facebookseite der Waidhofner
Volkspartei (WVP) (https://www.facebook.com/waidhofnervolkspartei) werden
unter anderem die Gemeindemandatare und Mandatarinnen der Waidhofner
Volkspartei vorgestellt.
So am 15.6.2020 der Polizist und WVP-Gemeinderat Heinz Dötzl.
Gemäß
§ 83 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) ist das unbefugte Tragen
von Uniformen oder Uniformteilen eines Organes des öffentlichen
Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der
Landespolizeidirektionen strafbar.
Ausgenommen von diesem Verbot sind „szenische Zwecke“ wie
beispielsweise Filmaufnahmen oder Theateraufführungen.
„Szenisch“ bedeutet das Nachspielen einer Handlung. Das kann auch fotografisches
Festhalten zu Dokumentations- oder Öffentlichkeitsarbeitszwecken sein,
aber nicht das alleinige Sujet eines Wahlplakates.
Die
unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Inneres folgende
ANFRAGE
1. Ist dem Bundesministerium für Inneres das oben angeführte
Wahlplakat der Waidhofner Volkspartei bekannt?
Wenn ja, seit wann?
2. Suchte die Waidhofner Volkspartei beim Bundesministerium für
Inneres um Genehmigung der Verwendung des Sujets an?
Wenn ja, wann? Und wie hat das Bundesministerium für Inneres auf das
Ansuchen reagiert?
Wenn nein, welche Konsequenzen wird es daraus geben?
3. Ist es zulässig, dass Polizisten in Uniform Werbung für eine
Partei betreiben?
Wenn ja, wie ist dies geregelt?
Wenn nein, wie schauen die diesbezüglichen personalrechtlichen
Konsequenzen aus?