2408/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.06.2020
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Anfrage

 

des Abgeordneten Peter Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

betreffend Verabreichung warmer Speisekartoffeln in Niederösterreichischen Buschenschanken

 

 

Das NÖ Buschenschankgesetz normiert in § 11, dass die Verabreichung von kalten Speisen mit Ausnahme von Süßwaren gestattet ist. An Mehlspeisen dürfen Grammel und Schmergebäck, Bauern- und Schmerkrapfen, Prügelkrapfen, Pofesen sowie nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellte Obstkuchen aus eigener Erzeugung verabreicht bzw. verkauft werden. Im Frühherbst, in der „Sturmzeit“, ist es eine Tradition, zu diesem Getränk warme Speisekartoffeln (Erdäpfel) zu reichen. Daher ist im Zusammenhang mit der Verabreichung von kalten Speisen die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in die Rechtsvorschrift ein dringendes Gebot, um Rechtssicherheit für die Betreiber der niederösterreichischen Buschenschanken zu schaffen.

 

In der Sitzung des NÖ Landtages vom 7. Mai 2020 wurde eine allfällige Änderung des NÖ Buschenschankgesetzes debattiert. Die eingebrachte Abänderung wurde mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um eine Angelegenheit des Bundes und betreffe die Gewerbeordnung. Der Obmann des Fachverbandes Gastronomie der Wirtschaftskammer Österreich, Mario Pulker, behauptete im Kurier vom 11. Dezember 2019, dass das Servieren von heißen Kartoffeln auch ohne gesetzliche Regelung kein Problem darstelle. Laut seinen Aussagen gibt es eine Abmachung zwischen Landwirtschaftskammer und Wirtschaftskammer, dass heiße Erdäpfel zum Sturm verkauft werden dürfen. Demnach werde niemand angezeigt, auch wenn es keine gesetzliche Regelung gebe.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nachstehende

 

Anfrage

1.    Teilen Sie die Ansicht des Obmannes des Fachverbandes Gastronomie der Wirtschaftskammer Österreich, dass es für den dargelegten Fall keine gesetzliche Regelung braucht?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn nein, warum nicht?

2.    Welche landes- bzw. bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf die Verabreichung von „warmen Speisekartoffeln in der Sturmzeit“ durch Buschenschanken anzuwenden?

3.    Wie beurteilen Sie eine „Abmachung zwischen WKÖ  und LWK“ und die daraus kommunizierte Darstellung, dass alles in Ordnung sei, obwohl es für die Buschenschankbetriebe diesbezüglich keine Rechtssicherheit gibt?

a.    Befürworten Sie klare Regelungen für Buschenschanken zur Sicherstellung der Rechtssicherheit?

4.    Wie sollte Ihrer Ansicht nach die Problematik des Servierens von warmen Speisekartoffeln in Buschenschanken geregelt werden?

a.    Treten Sie in diesem Zusammenhang für eine Änderung der Gewerbeordnung ein?

                                          i.    Wenn ja, wird bereits an einer Lösung gearbeitet?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Sollte es diesbezüglich eine Regelung auf landesgesetzlicher Ebene geben?

                                          i.    Wenn ja, werden Sie eine solche anregen?