2409/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.06.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend kein Pflegegeld für Grenzgänger, die in der Schweiz versichert waren

 

 

Am 27. April 2020 brachte der freiheitliche Abgeordnete zum Vorarlberger Landtag, Rechtsanwalt Dr. Hubert Kinz eine Anfrage betreffend „Kein Pflegegeld für ehemalige Grenzgängerinnen?“ unter der Geschäftszahl 29.01.043 ein. Von der zuständigen Landesrätin Katharina Wiesflecker wurde die Anfrage am 18. Mai 2020 beantwortet. Gegenstand der Anfrage war der Umstand, dass österreichische Staatsangehörige und auch andere Staatsangehörige, die in der Schweiz erwerbstätig waren, in Folge keinen Anspruch auf Pflegegeld erhalten, wenn sie nicht in der Schweiz wohnhaft sind. Von dieser Problematik könnten tausende Personen (vor allem in Vorarlberg) betroffen sein, die etwa als Grenzgänger aktiv waren. Das heißt: Die Person wohnt in Österreich, arbeitet aber in der Schweiz und ist folglich dort versichert. Wohnt die Person nicht in der Schweiz, sondern eben in Österreich, erhält aber von der Schweiz eine Rente, dann kommt die Problematik zu Tage, dass weder die Schweiz noch Österreich sich zuständig fühlen, Pflegeleistungen zu finanzieren, wenn diese notwendig werden. Beachten werden müssen in diesem Zusammenhang nicht nur die österreichischen Rechtsvorschriften, sondern auch die Rechtsvorschriften der Schweiz und das EU-Recht.

 

Aktuell ist die EU-Verordnung 883/2004 mit ihrer Durchführungsverordnung 987/2009 seit 1. Mai 2010 in Kraft. Die Verordnungen haben ihre Vorgänger 1408/71 und 574/72 abgelöst und regeln die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit von 32 Staaten im Bereich der Familienleistungen, Leistungen bei Krankheit, Rentenansprüchen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Invalidität, etc. Die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat fällt in den Geltungsbereich der Verordnungen.

 

In der Anfragebeantwortung von Frau Landesrätin Wiesflecker heißt es:

 

Nach Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung 883/2004/EG ist für die Gewährung von Pflegegeld an Rentner bzw. Rentnerinnen mit einer Rente eines anderen EU-Mitgliedstaats der die Rente auszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig. So handelt es sich beim deutschen, aber auch beim österreichischen Pflegegeld um eine sogenannte „exportierbare“ Leistung (wie der EuGH im Fall „Hosse“ zum österreichischen Pflegegeld Rs C-286/03 ausgesprochen hat). In der Schweiz besteht im Hinblick auf Pflegeleistungen z.T. Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Diese ist allerdings aufgrund eines Eintrags im Protokoll zum Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommens vom Export in anderen EU/EWR-Staaten ausgenommen. Gemäß österreichischem § 3a BPGG haben österreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen mit Wohnsitz in Österreich nur dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn gemäß Verordnung 883/2004/EG nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Bei der Zuständigkeit gemäß § 3a BPGG muss es sich – so die Judikatur des OGH – lediglich um eine „prinzipielle Leistungszuständigkeit“ handeln, unabhängig davon, ob aus der Schweiz tatsächlich eine Leistung bezogen werden kann. Aufgrund der Kollisionsnormen der Verordnung 883/2004/EG dürfte somit im gegenständlich geschilderten Sachverhalt – nach unserer Einschätzung und unvorgreiflich der von den zuständigen innerstaatlichen Behörden zu treffenden rechtlichen Beurteilung – die Schweiz „leistungszuständig“ sein. 

 

 

Der OGH-Entscheidung 10 ObS 83/16b aus dem Jahr 2016 kann entnommen werden[1]

Auch die Schweiz ist aufgrund des seit 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Freizügigkeitsabkommens in die europäische Sozialrechtskoordinierung eingebunden. Beim Pflegegeld handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um eine solche Leistung bei Krankheit. Dafür ist in erster Linie der Beschäftigungsstaat – hier also die Schweiz – zuständig. Ein Leistungsanspruch aus Österreich könnte sich nur aus dem österreichischen Recht ergeben, nicht auf der Grundlage der europäischen Koordinierungsverordnung 883/2004.

Das österreichische Recht stellt jedoch in § 3a BPGG in der nun geltenden Fassung (BGBl I 2015/12) darauf ab, dass kein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) Nr. 883/2004 leistungszuständig ist. Infolge der Leistungszuständigkeit der Schweiz, die unabhängig davon besteht, ob aus der Schweiz tatsächlich eine Leistung bezogen werden kann, besteht kein Pflegegeldanspruch in Österreich.

 

Auf eine Medienanfrage meinte die PVA am 10. Juni 2020:

Die von Ihnen zitierte EU-VO 883/2004 enthält als einen ihrer wesentlichen Grundsätze (Art. 11), dass "Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats [unterliegen]". Auf Grundlage dieser Bestimmung hat der österreichische Gesetzgeber den § 3a BPGG derart formuliert, dass ein Anspruch auf Pflegegeld ohne eine Grundleistung (Pension, Rente etc.) nur dann besteht, wenn nicht bereits ein anderer Staat aufgrund der EU-VO 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist. Wenn nun bspw. ein Grenzgänger nur eine Alterspension aus der Schweiz bezieht und einen Wohnsitz in Österreich hat, dann ist die Schweiz aufgrund der EU-VO 833/2004 der für sie zuständige Mitgliedsstaat. D.h. dass die Schweiz für die Krankversicherung, das Pflegegeld und andere Leistungen zuständig ist. Das spiegelt den eingangs geschilderten Grundsatz wider, dass nur ein Staat zuständig sein soll.


Was Ihre Frage betrifft, ob es überhaupt notwendig ist, dass eine Person für den Anspruch auf Pflegegeld Versicherungszeiten vorweisen muss, ist diese mit "nein" zu beantworten. Grundsätzlich gebührt das Pflegegeld zu einer Grundleistung (einer Pension oder Rente - für diese müssen Versicherungszeiten erworben werden). Dies aber - wie bereits oben geschildert - nur unter der Voraussetzung, dass nicht bereits ein anderes EU-Land zuständig ist und Pflegegeld grundsätzlich gewähren müsste (unabhängig davon, ob es Pflegegeld tatsächlich gewährt oder nicht).

Auf eine Medienanfrage vom 10. Juni 2020 antwortete das in der Schweiz zuständige Eidgenössische Departement des Innern - EDI Bundesamt für Gesundheit (BAG):

 

In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um einen Österreicher, der in Österreich wohnt und aufgrund eines schweizerischen Rentenbezugs in der Schweiz über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) versichert ist. Die Schweiz ist somit der zuständige Staat. Die OKP richtet bei Pflegebedürftigkeit ausschliesslich Sachleistungen und keine Geldleistungen aus. Die österreichische Krankenversicherung richtet hingegen in solchen Fällen offensichtlich (auch) Geldleistungen aus.

 

Die vorliegende Problematik ergibt sich aus der Tatsache, dass gewisse Länder nach ihrer nationalen Gesetzgebung Pflegeleistungen als Sachleistungen gewähren und andere in Form von Geldleistungen. Gemäss Rechtsprechung des EuGH sind Pflegegelder als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren und infolgedessen grundsätzlich auch zu exportieren. Sachleistungen müssen hingegen nicht exportiert werden. Personen, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat krankenversichert sind, haben im Rahmen der Leistungsaushilfe Anspruch auf die Pflegesachleistungen nach dem Recht des Wohnlandes zulasten der Krankenversicherung des zuständigen Staates. Da die Schweiz aus der OKP bei Pflegebedürftigkeit nur Sachleistungen ausrichtet, müssen im Rahmen der Krankenversicherung keine Leistungen nach Österreich exportiert werden. Im schweizerischen Recht ist die sogenannte Hilflosenentschädigung geregelt, die zumindest teilweise für die Deckung von Pflegekosten vorgesehen ist. Sie ist nicht im Krankenversicherungsrecht, sondern im Rentenrecht geregelt. Nichtsdestotrotz wäre sie wohl als Geldleistung bei Krankheit im Sinne der europäischen Koordinierungsregeln zu qualifizieren. Die Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten (FZA) haben sich jedoch auf Folgendes geeinigt: Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt (vgl. Ziff. II im Protokoll zu Anhang II des Freizügigkeitsabkommens). Demzufolge muss die Hilflosenentschädigung in Übereinstimmung mit der Regelung im Abkommen nicht ins Ausland exportiert werden. Die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat der EU. Schweizerische Gerichte haben keine Möglichkeit, Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des FZA im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu bringen. Gegen die Schweiz können auch keine Vertragsverletzungsverfahren nach dem Recht der EU eingeleitet werden. Die Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht und die Entwicklung des Rechts sind in den Art. 16 und 17 des FZA geregelt.

 

Der EuGH hat in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen getroffen, die vor allem die Auslegung der EU-VO 1408/71 als auch seiner Vorgängerverordnung Nummer 3 betreffen. Pflegegeld und andere Leistungen, die zu pflegenden Personen zugutekommen, sind als „Leistungen bei Krankheit“ anzusehen. Allerdings muss gemäß den Rechtsvorschriften der Staaten unterschieden werden, ob es sich bei Pflegeleistungen um „Geldleistungen bei Krankheit“ oder „Sachleistungen bei Krankheit“ handelt.

Zu dem von Frau Landesrätin Wiesflecker angeführten Ausführungen zur Rechtssache Silvia Hosse C‑286/03 muss angeführt werden, dass es in diesem Fall nicht um das „österreichische Pflegegeld“ gegangen ist, sondern um das „Salzburger Pflegegeld“. Der EuGH hat allerdings (Jahre zuvor) auch ein Urteil zum österreichischen Bundespflegegeld getroffen, konkret bei Friedrich Jauch C-215/99 in seiner Klage gegen die PVA. Beide Pflegegeldleistungen sind jedenfalls „Geldleistungen bei Krankheit“, die exportiert werden müssten. Im Fall Hosse meinte der EuGH, dass der Anspruch bestünde, „sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat“.

 

In der Rechtssache Molenaar C-160/96 (hier ging es um das deutsche Pflegegeld) hat der EuGH festgehalten, dass ein Staat durchaus Versicherungsbeiträge von einer Person verlangen darf, die in diesem Staat erwerbstätig ist, aber in einem anderen Staat wohnt. Nicht zulässig ist es aber, „Geldleistungen bei Krankheit“ an die Auflage zu verknüpfen, dass die Person im Staat des Trägers auch wohnhaft sein muss.

 

Der EuGH hat in seinem Urteil zu Molenaar auch die Rechtslage der damaligen Verordnung 1408/71 erläutert, man beachte Rechtzahl 26.

 

Die Vorlagefrage ist daher anhand derjenigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 zu erörtern, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit betreffen, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat hat. Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen ... erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.“

 

Offenbar war in der Verordnung 1408/71 geregelt, dass Sachleistungen auch vom Wohnstaat der Person zu gewähren sind, wenn die Person in einem anderen Staat versichert war oder ist. In der aktuellen EU-VO 883/2004 dürfte dies wohl nicht der Fall sein.

 

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden:

Eine in Österreich wohnhafte Person, die in der Schweiz versichert war und folglich von der Schweiz eine Rente bezieht, unterliegt im Falle einer „Leistung bei Krankheit“, wie sie auf das Pflegegeld zutrifft, den Rechtsvorschriften der Schweiz.

Die Schweiz argumentiert, dass sie gemäß ihren Rechtsvorschriften keine „Geldleistungen bei Krankheit“ für zu pflegende Personen vorsieht, die exportiert werden müssen. Die Schweiz meint, sie habe „Sachleistungen bei Krankheit“, die nicht exportpflichtig sei beziehungsweise die Schweiz habe entsprechende Abkommen, die einen Export von Leistungen bei Krankheit (und somit auch Geldleistungen) ausschließen. Nach dem geltenden Recht spielt es offenbar keine Rolle, ob ein zuständiger Staat auch tatsächlich eine Leistung bezahlen muss. Die Interpretation der Rechtslage muss wie folgt verstanden werden: Sollte es einen Staat geben, der gemäß seinen Rechtsvorschriften überhaupt keine Leistungen für zu pflegende Personen vorsieht, so heißt das, dass eine Person, die von diesem Staat einen Rente bezieht, keine Ansprüche hat, unabhängig davon, ob sie in einem anderen Staat wohnt und dessen Staatsbürgerschaft besitzt.

 

Dem EuGH-Urteil Hosse kann zwar entnommen werden, dass eine Person in jedem Fall einen Anspruch auf eine Leistung bei Krankheit haben kann. Im Fall Hosse ging es darum, dass die Klägerin Silvia Hosse eine schwere Behinderung hat und in Deutschland wohnhaft ist. Der Vater ist als Lehrer in Österreich beschäftigt. Die Mutter, die in Deutschland erwerbstätig war, nahm nach dem Erziehungsurlaub keine Beschäftigung auf. Der EuGH hielt fest, dass Frau Hosse als Familienangehörige des erwerbstätigen Vaters aus Österreich den Anspruch auf eine Leistung hat, sofern sie nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung hätte. In Österreich allerdings dürfte das Gesetz einen solchen Anspruch ausschließen – in Deutschland wohl auch.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Ist Ihnen bekannt, dass es österreichische Staatsangehörige gibt, die in Österreich wohnhaft sind, aber in der Schweiz erwerbstätig waren, folglich von dort eine Rente beziehen, weder einen Anspruch auf österreichisches Pflegegeld noch einen Anspruch auf Leistungen aus der Schweiz haben?

2.    Wie viele Personen haben im Zeitraum der letzten zehn Jahre einen Anspruch auf österreichische Pflegegeldleistungen im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes eingefordert, aber in Folge eine ablehnende Begründung erhalten, weil die jeweilige Person im Sinne der EU-VO 883/2004 von der Schweiz oder einem anderen Mitgliedstaat eine Rente erhält? (Bitte um Aufschlüsslung der Personen nach Jahren und Staaten.)

3.    Wie viele Personen haben vor Inkrafttreten der EU-VO 883/2004 einen Anspruch auf österreichische Pflegegeldleistungen im Sinne des Bundespflegegeld­gesetzes eingefordert, aber in Folge eine ablehnende Begründung erhalten, weil die jeweilige Person im Sinne der EU-VO 1408/71 von der Schweiz oder einem anderen Mitgliedstaat eine Rente erhält? (Bitte um Aufschlüsslung der Personen nach Jahren und Staaten.)

 

4.    Welche gesetzlichen Änderungen werden Sie veranlassen, damit österreichische Staatsangehörige dennoch ein österreichisches Pflegegeld erhalten, wenn sie in Österreich wohnhaft sind, aber eine Rente von einem anderen Staat beziehen, folglich dieser Staat vorrangig zuständig ist, aber dennoch von diesem keine Leistung bezahlt wird, weil der vorrangig zuständige Staat keine exportierbare „Leistungen bei Krankheit“ hat?

5.    Hat ihr Ministerium geprüft, ob die Leistungen der Schweiz für zu pflegende Personen tatsächlich keine exportierbaren Leistungen sind oder ob es sich doch um Leistungen handeln muss, die an keine Wohnsitzauflage verknüpft werden dürfen?

6.    Werden Sie als zuständiger Minister auf EU-Ebene eine Lösung im Sinne der Betroffenen thematisieren?

7.    Werden Sie als zuständiger Minister mit der Schweiz in Kontakt treten, um eine Lösung im Sinne der Betroffenen thematisieren?

8.    Waren Sie in der Vergangenheit in dieser Sache schon tätig?

9.    Wenn ja, welche Ergebnisse gibt es bisher?

10. Für wie viele Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und die als Grenzgänger in Österreich erwerbstätig waren und daher eine Rente aus Österreich beziehen, muss Österreich ein Pflegegeld bezahlen?

11. Wie hoch sind die monatlichen Kosten mit Stand der Anfragebeantwortung?

 



[1] Siehe: www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20161220_OGH0002_010OBS00083_16B0000_000 [18.06.2020]