2549/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.06.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Landwirtschaft‚ Regionen und Tourismus

betreffend Kompetenzanmaßung

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 BMG umfasst der Wirkungsbereich eines Bundesministeriums diejenigen Sachgebiete, "die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind".

Demzufolge umfasst der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) unter anderem:

"Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.

Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. (...)" (Abschnitt F Z. 1)

 

Hingegen umfasst der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft‚ Regionen und Tourismus (BMLRT) unter anderem "Angelegenheiten des Tourismus" (Abschnitt L Z. 19)

 

Im Kompetenzkatalog des B-VG findet sind der Begriff "Tourismus" jedoch nicht in den Art. 10 bis 14b, sodass es sich dabei gem. Art 15 um eine Landesangelegenheit in Gesetzgebung und Vollziehung handelt. Konsistenterweise hat jedes Bundesland ein "Tourismusgesetz" (in Wien "Tourismusförderungsgesetz").

Der Begriff des "Tourismus" wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1992 (BGBl Nr 29/1993) in die österreichische Rechtsordnung (auf Bundesebene) eingeführt, als die bisherige Gewerbebezeichnung "Fremdenverkehrsgewerbe" in "Tourismusgewerbe" umbenannt wurde (§ 7 Abs 7 GewO aF, heute § 7 Abs 6 GewO). Welche Gewerbe den Tourismusgewerben angehören, wird jedoch nicht normiert. In weiterer Folge wurde auch mit der BMG-Novelle BGBl Nr 1105/1994 das Sachgebiet "Angelegenheiten des Fremdenverkehrs" im Wirkungsbereich des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten in "Angelegenheiten des Tourismus" umbenannt (Teil 2, Abschnitt C Z. 9 der Anlage zum BMG idF ab 1.1.1995).

Bundesverfassungsrechtlich ist nur eine Umschreibung des Begriffs "Fremdenverkehr" - genauer des Begriffs "Unternehmungen des Fremdenverkehrs" - ersichtlich (in Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle BGBl. Nr. 620/1991), wonach diese insbesondere "Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller" umfassen. Der Begriff "Tourismus" kommt auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene gar nicht vor.

Das Gastgewerbe ist gemäß § 94 Z 26 GewO eines von derzeit 75 reglementierten Gewerben. Es umfasst sowohl die "Beherbergung von Gästen" als auch die "Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken" (§ 111 Abs 1 GewO).

 

Dem BMLRT ist durchaus bewusst, dass seine Kompetenzen in der "Angelegenheiten des Tourismus" beschränkt sind. Auf seiner website ist diesbezüglich zu lesen:

https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/tourismus-in-oesterreich/organisation.html

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Nota bene: die aufgezählten bundesrechtlichen Materien sind gemäß BMG den Wirkungsbereichen des BMDW, BMKUEMIT, BMAFJ, BMI bzw. BMF zugeordnet.

 

Seit mindestens April 2020 setzt das BMLRT (offenbar unter Bezugnahme auf das Sachgebiet "Angelegenheiten des Tourismus") Tätigkeiten der Vollziehung, die vielmehr dem Sachgebiet "Angelegenheiten des Gewerberechts" zuzuordnen sind und daher in den Wirkungsbereich des BMDW fallen:

·        Registrierung der domain "sichere-gastfreundschaft.at" und Betrieb einer website unter dieser URL. Gemäß Impressum sollen insbesondere "Betriebe und Gäste vor dem Hintergrund der COVID-19-Problematik über Verhaltensregeln in der Gastronomie, im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft informiert werden".

·        Am 8.5.2020 wurde von der Bundesministerin gemeinsam mit dem BMSGPK eine Pressekonferenz zum Thema "Eckpunkte für die bevorstehende Öffnung der Gastronomie" veranstaltet: https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/tourismuspolitische-themen/gastronomie.html
In diesem Zusammenhang wurde die Bundesministerin vom moderierenden Pressesprecher des BKA, Johannes Frischmann, mit dem Fantasietitel "Gastronomieministerin" bezeichnet, was von mehreren Medien in die Berichterstattung aufgenommen wurde.

·        Am 11.5.2020 wurde von der Bundesministerien im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem BK, VK, BMF und WK-Präsidenten ein "Maßnahmenpaket für Gastronomiebetriebe" präsentiert, das großteils aus abgabenrechtlichen Komponenten besteht: https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/tourismuspolitische-themen/wirtepaket.html

·        Am 18.5.2020 wurde von der Bundesministerin gemeinsam mit dem BMSGPK eine Pressekonferenz zum Thema "Eckpunkte für die Öffnung der Beherbergungsbetriebe" veranstaltet: https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/tourismuspolitische-themen/beherbergung.html

·        In der Tageszeitung "heute" vom 1.6.2020 wird eine Stellungnahme des BMLRT zu einem "Standard"-Interview des Gastronomen Bernd Querfeld (https://www.derstandard.at/story/2000117790171/landtmann-chef-querfeld-die-hilfspakete-sind-zerplatzte-luftballons) wiedergegeben, wonach "dem Ressort bekannt sei, die Familie Querfeld (habe) für ihre zehn Cafés und Restaurants mehrere Instrumente für Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen und Mittel in entsprechender Höhe bewilligt bekommen. Dem Vernehmen nach könne man Querfelds Aussagen nicht nachvollziehen. Man ersuche die Familie Querfeld, die bisher in Anspruch genommenen Summen selbst offen zu legen oder die zuständigen Behörden von ihrer Amtsverschwiegenheit zu entbinden, damit eine entsprechende Klarstellung erfolgen könne". (https://www.heute.at/s/log-landtmann-chef-in-interview-ueber-corona-geld-100085082).

 

Nicht nur der Wirkungsbereich "Tourismus", auch der Wirkungsbereich "Regionen" ist nicht evident. Der Begriff "Region" bzw. "Regionen" kommt auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene nicht vor, abgesehen von "Regionalwahlkreisen" für die Wahl zum Nationalrat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Welche Organisationseinheiten des BMLRT sind mit Angelegenheiten des Gastgewerbes (Gastronomie bzw. Hotellerie) befasst?

2.    Da die Wirkungsbereiche der Bundesministerien keine Schnittmengen aufweisen, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, was für das Sachgebiet "Gastronomie" bzw. "Gastgewerbe" nicht der Fall ist: Welchem Bundesministerium ordnen Sie das Sachgebiet "Gastronomie" exklusiv zu?
a. Sollten Sie das Sachgebiet "Gastronomie" nicht ausschließlich einem Bundesministerium zuordnen: Aus welcher Fundstelle in der Anlage zum BMG leiten Sie ab, dass gemäß § 5 BMG vorzugehen ist?

3.    Wieviele Personen (bzw. VZÄ) sind in den Organisationseinheiten gem. Frage 1 jeweils tätig?

4.    Wo waren diese Personen jeweils davor tätig (sofern in der öffentlichen Verwaltung, bitte um genaue Angabe der Dienststelle)?
a. Wann haben diese Personen jeweils ihre Tätigkeit im BMLRT begonnen?

5.    In Anlage I (Bundesvoranschlag) zum BFG 2020 (UG 42) findet sich als Bestandteil des Leitbildes des BMLRT: "Wir setzen uns für eine qualitativ hochwertige und nachhaltige Weiterentwicklung des Tourismusstandortes Österreich ein, der für unsere in- und ausländischen Gäste attraktiv ist und auch die Bedürfnisse der heimischen Bevölkerung berücksichtigt". Wie kann das BMLRT sicherstellen, dass dieser Einsatz nicht in Vollziehungskompetenzen der Länder eingreift?

6.    Das Wirkungsziel 4 aaO soll verfolgt werden mittels "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Tourismusbetriebe durch gezielte Investitionsanreize für die kleinstrukturierten heimischen Tourismusbetriebe über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT), durch kontinuierliche Aktivitäten der Österreich Werbung (ÖW) und durch strategische Aktivitäten des Tourismusministeriums auf nationaler und internationaler Ebene nach Maßgabe des Plan T "Masterplan für Tourismus". Welche "strategischen Aktivitäten" im Rahmen der Vollziehung sind dem BMLRT diesbezüglich möglich, ohne in Vollziehungskompetenzen der Länder einzugreifen?

7.    Welcher Personalaufwand entfiel in den letzten fünf Jahren jeweils auf die Organisationseinheiten gem. Frage 1?
a. Welcher Transferaufwand entfiel in den letzten fünf Jahren jeweils auf die Organisationseinheiten gem. Frage 1?
b. An welche Empfänger erfolgten diese Auszahlungen jeweils?
c. Auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage erfolgten diese Auszahlungen jeweils (unter Beachtung der Kompetenz der Länder für "Tourismus" gem. Art 15 B-VG)? 

8.    Auf welche Rechtsgrundlagen (vgl. Art 18 Abs 1 B-VG) stützt das BMLRT seine Verwaltungshandlungen im Wirkungsbereich "Tourismus" unter Beachtung der diesbezüglichen Kompetenz der Länder gem. Art 15 B-VG?

9.    Woher ist dem BMLRT bekannt, welche Instrumente für COVID-19-Unterstützungsleistungen von der Familie Querfeld bzw. deren Unternehmen in Anspruch genommen wurden?
a. Woher ist dem BMLRT bekannt, welche Mittel der Familie Querfeld bzw. deren Unternehmen dafür bewilligt wurden?
b. Bitte jeweils um genaue Angabe des Namens bzw. der Funktion und der Dienststelle der Quelle.
c. Sollte die Familie Querfeld bzw. deren Unternehmen lediglich Kurzarbeit angemeldet, aber keine anderen Instrumente für COVID-19-Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen haben: Inwiefern gehört eine Stellungnahme dazu gegenüber einer Zeitung zum Wirkungsbereich des BMLRT?

10. Setzt das BMLRT seiner Vollziehung eine Definition des Begriffs "Region" zugrunde, die territoriale Einheiten kleiner als der Bund, aber größer als die Gemeinde beschreibt?
a. Wenn nein, welche Begriffsdefinition setzt das BMLRT seiner Vollziehung zugrunde?
b. Hat die Zugrundelegung der Begriffsdefinition zur Folge, dass eine oder mehrere Gemeinden Österreichs nicht zumindest einer solchen Region zugehören?
c. Wenn ja, welche Gemeinde(n)?
d. Wenn nein, ist der Wirkungsbereich "Regionen" des BMLRT dann deckungsgleich mit dem gesamten Bundesgebiet?
e. Welche Wirkungsbereiche eines Bundesministeriums umfassen (demgegenüber) nicht das gesamte Bundesgebiet?

11. Umfasst der Wirkungsbereich "Regionen" des BMLRT andere Sachgebiete als die in Abschnitt L Z. 20f. in Teil 2 der Anlage zum BMG genannten?
a. Wenn ja, welche?
b. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?