2579/J XXVII. GP

Eingelangt am 30.06.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Helmut Brandstätter, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend Kriterien für Reisewarnungen

 

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten führt und aktualisiert eine Liste von Reisesicherheitshinweisen auf sechs Sicherheitsstufen und publiziert diese auf seiner Website: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Dort wird erläutert: "Ausgehend von einem guten Sicherheitsstandard, der die österreichischen Verhältnisse als Maßstab nimmt, ist das Sicherheitsrisiko aufsteigend gestaffelt, um eine Differenzierung zuzulassen und findet seine höchste Stufe in der Reisewarnung."

Sicherheitsstufe 1 wird als "guter Sicherheitsstandard" bezeichnet. Per Definition ist das der in Österreich (jeweils) vorliegende Sicherheitsstandard.
Sicherheitsstufe 2 wird als im Vergleich zu Österreich "erhöhtes Sicherheitsrisiko" bezeichnet.
Die Sicherheitsstufen 3 und 4 entsprechen der Einschätzung eines "hohen Sicherheitsrisikos" im ganzen Staatsgebiet (4) bzw. in einem Teil davon (3), sodass "von nicht unbedingt notwendigen Reisen" dorthin "abgeraten wird". 
Die Sicherheitsstufen 5 und 6 gelten als partielle (bezogen auf einen Teil des Staatsgebiets) bzw. generelle (bezogen auf das gesamte Staatsgebiet) "Reisewarnungen". 

In den Erläuterungen zu Stufen fünf und sechs wird:

1.    vor Reisen in dieses Gebiet/diesen Staat gewarnt;

2.    Österreicherinnen und Österreicher in diesem Gebiet/diesem Staat ersucht, sich unverzüglich mit der zuständigen österreichischen oder EU Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen;

3.    empfohlen, das Gebiet/den Staat zu verlassen.

Als Ursachen für Reisewarnungen nennt das BMEIA (bürger)kriegsähnliche Zustände, verhängtes Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg und – relevant im Zusammenhang mit der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie – Epidemien. 

Andere Staaten führen vergleichbare Reisewarnungen. In Deutschland wird eine coronabedingte Reisewarnung ausgesprochen, wenn mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen aufgetreten sind.

Norwegen spricht Quarantäneverpflichtungen für Staaten aus, in denen in den letzten zwei Wochen mehr als 20 neue Fälle pro 100.000 Bevölkerung gemessen wurden; 0,5 Personen pro 100.000 Bevölkerung in den letzten zwei Wochen in Intensivbetten behandelt werden mussten; und wenn die Zahl der positiven Tests in den letzten zwei Wochen die Fünf-Prozent-Marke überschritten hat. 

Für die Publikation von "Reisewarnungen" bzw. der Einteilung von Drittstaaten in eine von sechs "Sicherheitsstufen" gibt es offenkundig keine andere rechtliche Grundlage (vgl. Art 18 B-VG) als das Sachgebiet "Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland" in Teil 2 Abschnitt C der Anlage zum BMG.

Andererseits entfaltet die Verhängung einer "Reisewarnung" rechtliche Konsequenzen, normiert etwa in der Verordnung des BMSGPK betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 75/2020) oder in der Verordnung des BMSGPK über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 80/2020) sowie in § 3 Abs 1 Z 10 lit f EStG, wonach die Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer_innen überwiegend einkommensteuerfrei sind, wenn die Arbeiten in einer Region erfolgen, für die eine "Reisewarnung" ausgesprochen wurde (vgl LStR 2002, RZ 70p).

Wesentliche Bedeutung hat eine "Reisewarnung" weiters im Asylrecht bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen, im Reisevertragsrecht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Reiseantritts (kostenloses Storno einer Reise), im Arbeitsrecht bei der Verweigerungsmöglichkeit von Dienstreisen und bei der Verschuldensfrage im Falle des Fernbleibens von der Arbeit (z.B. wegen Reisebeschränkungen oder Quarantäne), sowie beim Ersatz der Kosten für konsularische Schutzmaßnahmen (§ 1 Abs 3 Konsulargebührengesetz 1992).

Vor dem Bekanntwerden der Verbreitung von SARS-CoV-2 hatte das BMEIA "Reisewarnungen" für 12 Staaten generell (Sicherheitsstufe 6) sowie für weitere 20 Staaten partiell (Sicherheitsstufe 5) publiziert:

Reisewarnung

·         Afghanistan

·         Irak

·         Jemen

·         Libyen

·         Mali

·         Mauretanien

·         Niger

·         Somalia

·         Sudan

·         Südsudan

·         Syrien

·         Zentralafrikanische Republik

Partielle Reisewarnung / Region

·         Ägypten

·         Algerien

·         Äthiopien

·         Burkina Faso

·         Indien

·         Kamerun

·         Kenia

·         Kongo - Demokratische Republik

·         Libanon

·         Marokko

·         Nigeria

·         Pakistan

·         Palästina

·         Philippinen

·         Thailand

·         Tschad

·         Tunesien

·         Türkei

·         Ukraine

·         Venezuela"

(Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/ abgerufen am 22.10.2019, vgl. https://web.archive.org)

Per 8.2.2020 wurde der Sudan von Stufe 6 auf Stufe 5 herabgestuft. Gleichzeitig wurde für China eine "partielle Reisewarnung" verhängt (Stufe 5).

Per 27.2.2020 wurde für Iran, Italien und (Süd-)Korea eine "partielle Reisewarnung" verhängt (Stufe 5).

Per 6.3.2020 wurden Iran und (Süd-)Korea von Stufe 5 in Stufe 6 hinaufgestuft.

Per 10.3.2020 wurde Italien von Stufe 5 in Stufe 6 hinaufgestuft und für San Marino eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6).

Per 15.3.2020 wurde für Frankreich, Haiti, Spanien, Schweiz und die Vatikanstadt (kurioserweise zusätzlich den Heiligen Stuhl) eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6).

Per 19.3.2020 wurde für die Niederlande, das Vereinigte Königreich (kurioserweise auch für Großbritannien), Peru und die Russische Föderation eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6). Die Ukraine wurde von Stufe 5 in Stufe 6 hinaufgestuft. Bis auf Nepal und Myanmar (Stufe 3) waren alle anderen Staaten in Stufe 4 eingestuft.

Per 6.4.2020 wurde für Südafrika und Senegal eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6). Pakistan und Indien wurden von Stufe 5 in Stufe 6 hinaufgestuft. Für die Vereinigten Staaten (kurioserweise separat für die USA) wurde eine "partielle Reisewarnung" verhängt (Stufe 5). Auch Nepal und Myanmar wurden von Stufe 3 in Stufe 4 hinaufgestuft, sodass nunmehr für die gesamten Staatsgebiete aller anderen Staaten im Vergleich zu Österreich zumindest ein "hohes Sicherheitsrisiko" gesehen wurde.

Per 11.4.2020 wurde für Belgien, Brasilien, Indonesien, Portugal und Schweden eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6). Nigeria, die Philippinen, Türkei und USA wurden von Stufe 5 auf Stufe 6 hinaufgestuft. Das BMEIA differenziert nunmehr zwischen SARS-CoV-2-bedingten Sicherheitsstufeneinordnungen und Einstufungen aus anderen Gründen (zB für Haiti, Tunesien, Venezuela,...):

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Per 15.5.2020 wurde für Belarus, Ecuador und Mexiko eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6). Gleichzeitig wurden (Süd-)Korea und die Schweiz von Stufe 6 in Stufe 4 herabgestuft.

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Per 10.6.2020 wurde Italien von Stufe 6 in Stufe 5 sowie Belgien, Frankreich, die Niederlande, San Marino und die Vatikanstadt von Stufe 6 in Stufe 4 herabgestuft.

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Per 21.6.2020 wurde Ägypten von Stufe 5 auf Stufe 6 hinaufgestuft und für Chile sowie Bangladesch eine "Reisewarnung" verhängt (Stufe 6), Spanien von Stufe 6 in Stufe 4 herabgestuft. (Quelle jeweils https://web.archive.org)

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Zu keinem Zeitpunkt ist (selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass manche Staaten wie San Marino und die Vatikanstadt über keine Flughäfen verfügen) die Gruppe der Staaten, die vom BMEIA SARS-CoV-2-bedingt in die Sicherheitsstufen 5 oder 6 eingeordnet werden, deckungsgleich mit der Gruppe der Staaten, für die vom BMSGPK ein Landeverbot für ankommende Luftfahrzeuge verordnet wurde (BGBl. II Nr. 83/2020 bzw. BGBl. II Nr. 85/2020, BGBl. II Nr. 93/2020, BGBl. II Nr. 95/2020, BGBl. II Nr. 103/2020, BGBl. II Nr. 109/2020, BGBl. II Nr. 142/2020, BGBl. II Nr. 196/2020, BGBl. II Nr. 220/2020, BGBl. II Nr. 262/2020, BGBl. II Nr. 269/2020) oder mit der Gruppe der Staaten, die von der VO des BMSGPK über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (BGBl. II Nr. 87/2020 bzw. BGBl. II Nr. 92/2020, BGBl. II Nr. 104/2020, BGBl. II Nr. 111/2020, BGBl. II Nr. 129/2020, BGBl. II Nr. 149/2020, BGBl. II Nr. 195/2020, BGBl. II Nr. 218/2020, BGBl. II Nr. 233/2020, BGBl. II Nr. 242/2020, BGBl. II Nr. 252/2020, BGBl. II Nr. 263/2020) bzw. mit der Gruppe der Staaten, die von der VO des BMSGPK über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II Nr. 105/2020 bzw. BGBl. II Nr. 150/2020, BGBl. II Nr. 196/2020, BGBl. II Nr. 233/2020, BGBl. II Nr. 252/2020, BGBl. II Nr. 263/2020) umfasst sind.

Weder aus den Ausführungen auf der BMEIA Webseite noch aus den verschiedenen Aktualisierungen geht hervor, nach welchen Kriterien das Ministerium Staaten auf der Sicherheitsskala einstuft. Die Existenz eines klaren Kriterienkatalogs würde es Reisenden, aber auch Reisebüros und anderen Reiseunternehmen, erlauben, Daten entlang eines Zeitraums zu analysieren und zukünftige Sicherheitseinstufungen zu prognostizieren.   

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Nach welchen Kriterien erarbeitet das BMEIA die Sicherheitsstufenkategorisierung verschiedener Staaten?

a.    Nach welchem Verfahren bzw. unter Einbeziehung welcher Informationsquellen und Bundesministerien erarbeitet das BMEIA diese Sicherheitsstufenkategorisierung?

2.    Bedient sich das BMEIA quantitativer Kriterien in Bezug auf COVID-19 bei der Aussprache von Reisewarnungen für Drittstaaten (z.B. aktuelle Anzahl von Neuinfektionen, ICU-Aufnahmen, Todesfällen, Testhäufigkeit...)?

a.    Wenn ja, welcher?

b.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Bedient sich das BMEIA qualitativer Kriterien in Bezug auf COVID-19 bei der Aussprache von Reisewarnungen für Drittstaaten (z.B. effizientes Contact-Tracing-System, Informationen für Einwohner und Touristen,...)?

a.    Wenn ja, welcher?

b.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Koordinierte bzw. koordiniert sich das BMEIA mit dem BMSGPK, dass die Gruppe der Staaten, bezüglich derer von Reisen abgeraten oder sogar gewarnt wird, deckungsgleich ist mit der Gruppe der Staaten, bezüglich derer gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet zu treffen sind (Heimquarantäne, Durchführung eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2)?

a.    Wenn ja, bitte um Erläuterung der Diskrepanzen bezüglich der jeweiligen Staaten bzw. deren Teilgebiete (z.B. Italien/Lombardei).

b.    Wenn nein, warum nicht?