2613/J XXVII. GP

Eingelangt am 01.07.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Christoph Matznetter, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vorzeitige Verwendung des verminderten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie

 

In der Nationalratssitzung am 30. Juni 2020 soll die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie und Kultur auf 5 Prozent beschlossen werden. Dieser verringerte Steuersatz soll dann ab dem 1. Juli und befristet bis 31. Dezember 2020 gelten.

Nun wurden jedoch schon im Juni Rechnungen mit dem verringerten Steuersatz von 5 Prozent ausgestellt. Solche Rechnungen aus dem Restaurant „DOTS Establishment“, werden im Folgenden als Beleg abgebildet. Es handelt sich um eine Rechnung vom 14. Juni 2020 und um eine Rechnung vom 26. Juni 2020. Diese Rechnungen belegen, dass sowohl für Speisen, als auch für alkoholische sowie nicht-alkoholische Getränke mit einem Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent gerechnet wurde.

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.       Wie kann es passieren, dass ein Gastronomie-Betrieb vorzeitig den verringerten Steuersatz verwendet?

2.       Müsste so ein Fehler in der Finanzverwaltung auffallen?

a.       Wenn ja, welcher Stelle müsste dieser Fehler auffallen?

b.       Wenn nein, warum nicht?

3.       Wie wird nun damit umgegangen, dass das Restaurant „DOTS Establishment“ schon vorzeitig Rechnungen mit einem geringeren Steuersatz gestellt hat?

4.       Wird über das Restaurant „DOTS Establishment“ nun eine Strafe verhängt?

a.       Wenn ja, in welcher Höhe?

b.       Wenn nein, warum nicht?

5.       Wie viel Steuergeld ist dem Bund durch diese Praxis des Restaurants „DOTS Establishment“ entgangen?

6.       Liegt im Finanzministerium oder in der Finanzverwaltung ein Anliegen des Betreibers oder eines politischen Amtsträgers bzw. eines Mitglieds des Büros eines politischen Amtsträgers vor, den dargestellten rechtswidrigen Zustand zum Vorteil des Gastwirts nicht weiter zu verfolgen?

a.       Wenn ja, wird das BMF dem nachkommen?

b.       Wenn ja, von wem?

7.       Sind weitere Fälle bekannt, in denen der verringerte Steuersatz zu früh angewendet wurde?

8.       Wie beurteilt das Finanzministerium rechtlich generell jene Fälle, in denen von Restaurationsbetrieben unrichtige Steuerbeträge auf den Rechnungen angegeben und somit in Rechnung gestellt werden?

9.       Wird die Mehrwertsteuer korrigiert? Wenn ja, muss der Konsument den fehlenden USt-Betrag nachzahlen?

10.   Welche rechtlichen Schritte leitet das BMF generell ein, wenn die Anforderungen an die Rechnungsausstellung gem. § 11 UStG nicht erfüllt sind?

11.   Welche rechtlichen Schritte leitet die Finanzverwaltung generell ein, wenn die Preisauszeichnung lt. Speiseangebotskarte andere Umsatzsteuersätze enthält als die ausgestellte Rechnung? Gibt es Konsequenzen nach dem Steuerrecht, Konsumentenschutzrecht oder Preisauszeichnungsgesetz?

12.   Welche Bundes- oder Landesbehörden verständigt die Finanzverwaltung generell in Fällen der Frage 10, in denen die Preisangabe und die MWSt lt. Rechnung nicht übereinstimmen?