2708/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.07.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Nussbaum Verena, Schatz Sabine, Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend

betreffend Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte mit Behinderungen

Gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz haben grundsätzlich alle Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für ihre Kinder Familienbeihilfe. Familienbeihilfe gebührt in Österreich prinzipiell für minderjährige Kinder, besteht aber weiter, wenn solange sich die Kinder in Aus- und Fortbildung befinden und sie dadurch an der Erwerbstätigkeit verhindert werden.

Dieser Anspruch gilt auch für Asylberechtigte ohne Einschränkungen- auch sie haben für die Dauer ihres Aufenthaltes bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Anrecht auf die Gewährung der Familienbeihilfe. Für subsidiär Schutzberechtigte knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe aber nicht nur an die allgemeinen Voraussetzungen, sondern erfordert zudem eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit gem. § 3 Abs. 4 FLAG, §24 Abs. 2 KBGG. Außerdem dürfen subsidiär Schutzberechtigte für den Bezug der Familienbeihilfe keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.

Für das das Kinderbetreuungsgeld gem. dem Kinderbetreuungsgeldgesetz gilt Ähnliches. Der Anspruch knüpft allerdings nicht nur an die bereits oben erwähnte Erwerbstätigkeit, sondern auch an den Bezug der Familienbeihilfe. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten also für sich und ihre Familie nur Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, wenn sich die Familie ohne staatliche finanzielle Unterstützung selbst erhalten kann.

Subsidiär Schutzberechtigte Personen verfügen über ein befristetes und verlängerbares Aufenthaltsrecht, das durchaus mit der Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vergleichbar ist. Den Status der Subsidiären Schutzberechtigten erhalten Personen, die aufgrund drohender Menschenrechtsverletzungen nicht zurückkehren können und somit Anspruch auf Schutz gem. der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU Richtlinie 2004/83/EG haben.

In der EU Richtlinie 2004/83/EG ist in den Artikeln 33 und 34 das Prinzip der Nicht-Diskriminierung bei sozialen Leistungen vorgesehen, dass insbesondere zur Vermeidung von sozialen Härtefällen angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden sollen.

Es besteht hier also, ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung, eine gravierende Ungleichbehandlung zwischen Aufenthaltsberechtigten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und subsidiär Schutzberechtigten. Diese Regelung ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive also mehr als bedenklich.

Hinzu kommt dann noch, dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, genauso wie Wochen- oder Krankengeld nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anerkannt wird. Auch diese Differenzierung verletzt das Gebot der Gleichbehandlung.

Subsidiär Schutzberechtigte Eltern, die aufgrund einer Behinderung der Arbeitsunfähigkeit bzw. eingeschränkten Erwerbsfähigkeit unterliegen, haben also gar keine Möglichkeit auf ausreichende Unterstützung für ihre Familien. Wie bereits oben erläutert gilt das für die Familienbeihilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld. Eine sachliche Rechtfertigung wird hier vermisst.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.       Wie viele Personen mit dem Status der subsidiär Schutzberechtigten haben in den Jahren 2015-2019 einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe gestellt? (Aufschlüsselung nach Jahren)

a.       Wie viele dieser Anträge wurden aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit abgelehnt? (Aufschlüsselung nach Jahren)

2.       Wie viele Menschen mit dem Status der subsidiären Schutzberechtigung hatten in den Jahren 2015- 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe? (Aufschlüsselung nach den einzelnen Jahren)

3.       Wie viele subsidiär Schutzberechtigte Personen mit einer festgestellten Behinderung gibt es in Österreich nach Jahren?

a.       Wie viele von diesen Personen beziehen Familienbeihilfe (Aufschlüsselung nach Jahren 2015-2019)?

b.      Wie viele von diesen Personen beziehen Kinderbetreuungsgeld Aufschlüsselung nach Jahren 2015-2019)?

4.       Welche Lösungen gibt es, um Kinder von subsidiär schutzberechtigten Menschen mit Behinderungen vor Ungleichbehandlung und Armut zu schützen?

5.       Ist es angedacht in diesem konkreten Fall, nämlich dass subsidiär schutzberechtigte Menschen mit Behinderungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, eine Neuregelung bzw. Ausnahme zu determinieren?

a.       Wenn ja: Wie soll diese Lösung aussehen?

b.      Wenn nein: Wieso nicht?