2885/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.07.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Petra Bayr, Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

betreffend Nachfrage zur parlamentarischen Anfrage „Nationale Umsetzung der EU-Konfliktmineralienverordnung“

Die Abgeordneten Henrike Brandstötter und Kolleg*innen haben am 29.April 2020 eine parlamentarische Anfrage (1827/J) an Ihr Ressort zur nationalen Umsetzung der EU-Konfliktmineralien Verordnung gerichtet. Ziel der Anfrage war es, Informationen über inhaltliche Eckdaten der Umsetzung (Ablauf der behördlichen Kontrolle, Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung, Liste der betroffenen Unternehmen, u.v.m.) sowie den Zeitplan der Umsetzung zu erfahren.

Nach der Anfragebeantwortung Ihres Ressorts (1830/AB) sind einige Fragen unbeantwortet bzw. nicht ausreichend beantwortet geblieben. Darüber hinaus ergeben sich Fragen zur Transparenz (Offenlegung und Veröffentlichung).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.       Plant Ihr Ressort im Sinne der Transparenz die Namen der österreichischen Unternehmen, welche von der Verordnung als Unionseinführer betroffen sind, zu veröffentlichen?

a.       Wenn ja, wann und wo wird diese Liste zu finden sein?

b.       Wenn ja, werden Unternehmen im Eigentum des Bundes bzw. an denen die Republik beteiligt ist, in der Liste enthalten sein?

c.       Wenn nein, warum nicht?

 

2.       Der Hauptteil der Bestimmungen der Konfliktmineralienverordnung ist seit 2017 in Kraft. Ab 1.1.2021 unterliegen Unionseinführer bzw. Hütten und Raffinerien in Österreich den Verpflichtungen der Verordnung (Sorgfaltspflichten für Lieferketten) und auch ab 1.1.2021 hat die zuständige nationale Behörde zu prüfen. Die Umsetzung der Konfliktmineralienverordnung soll über eine Novelle des Mineralrohstoffgesetzes vollzogen werden. Wann wird Ihr Ressort dem Parlament einen Gesetzentwurf zuleiten?


3.       Aus der genannten Anfragebeantwortung geht hervor, dass die Verhängung von Sanktionen für die Nichteinhaltung der Pflichten der Verordnung durch Unionseinführer bzw. Hütten und Raffinerien in Österreich derzeit nicht vorgesehen ist. Die Einhaltung der Pflichten der Verordnung soll demgemäß durch Offenlegungspflichten (gem. Art. 4 a, in Verb. mit Art. 7 Verordnung (EU) 2017/821) gewährleistet werden.  

 

Wie wird Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen in der Novelle des Mineralrohstoffgesetzes verordnungsgemäß implementiert werden, sodass der Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem (gem. Art. 4 e in Verb. mit Art. 2 p), die Konsultationspflicht in der Bemühung um Risikominderung (gem. Art. 5 Abs. 2) und die Berichtspflicht in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet (gem. Art. 7 Abs. 3) wirkungsvoll umgesetzt werden?