2951/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.07.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,

Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend dienstrechtliche Stellung von Herrn MMag. Thomas Schmid und Einleitung allfälliger Disziplinarverfahren

Gegenüber dem umstrittenen Alleinvorstand der ÖBAG Thomas Schmid liegen grob gesagt
folgende Sachverhalte vor, die disziplinarrechtlich zu untersuchen wären. Es handelt sich
dabei um die Führung von Thomas Schmid als Beschuldigten im sogenannten Casinos-
Komplex im Zusammenhang mit der Bestellung von Peter Sidlo zum Direktor der Casinos
Austria AG. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder konkrete Anhaltspunkte
für Tathandlungen nach § 27 Suchtmittelgesetz genannt (gesetzwidriger Erwerb, Besitz von
Suchtgift Kokain); hier soll die Staatsanwaltschaft Wien ermitteln. Und schließlich wurde
nunmehr bekannt, dass Thomas Schmid auch in die Konzeption jener Ausschreibung
eingegriffen habe, bei welcher er sich in Folge beworben hat und zum Alleinvorstand der
ÖBAG ernannt wurde. Auch in die Vorbereitung der gesetzlichen Maßnahmen zur Schaffung
der ÖBAG habe Schmid eingegriffen.

In der bisherigen Berichterstattung wurde noch nicht aufgeklärt, in welchem Verhältnis
Thomas Schmid gegenwärtig in dienstrechtlicher Hinsicht zum Bund steht. Laut seines
Curriculum Vitae wurde er nach Absolvierung des A-Préalable 2012 zum höheren
auswärtigen Dienst im BMEIA zugelassen. Bis 2013 arbeitete er als Pressesprecher im
Kabinett des Außenministers, wurde dann 2013 zum Kabinettchef im Bundesministerium für
Finanzen bestellt, in welchem er ab 2015 bis zu seinem Übertritt in die ÖBAG im Jahr 2019
auch als Generalsekretär des Bundesministeriums für Finanzen für die Republik fungierte. In
der Öffentlichkeit nicht bekannt ist sein genauer dienstrechtlicher Werdegang, lässt jedoch
den Schluss zu, dass Thomas Schmid beim Übertritt in die ÖBAG in seinem Dienstverhältnis
zur Republik karenziert wurde. Ob diese Karenzierung im BMF oder im BMEIA erfolgte ist unbekannt.

Offensichtlich ist jedoch, dass in vergleichbaren Sachverhalten gegen Personen nach
regelmäßiger Judikatur bei solchen Vorwürfen üblicherweise Disziplinarverfahren zunächst eingeleitet werden, die dann bei einem laufenden Strafrechtsverfahren unterbrochen werden,
um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Auch der Entschuldigung seines Anwalts,
dass dies eine rein private Angelegenheit sei, kann nicht gefolgt werden, in vergleichbaren
Fällen - Konsum außerhalb der Dienstzeit - wurde regelmäßig folgende Feststellung
getroffen:

Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Bei Thomas Schmid handelt es sich um eine Person des öffentlichen Interesses, weshalb nach ständiger Praxis bei Interpellationen das Grundrecht auf Datenschutz durch das Interesse der Öffentlichkeit auf Aufklärung und Kontrolle abgeschwächt wird, weshalb folgende Fragen
bei Thomas Schmid zu beantworten sind, wenn die Praxis in Anbetracht seiner Person nicht
durch die zuständigen Minister geändert wird.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an beide betroffene Minister die inhaltsidente nachstehende

Anfrage:

1.        Welche dienstrechtliche Funktion übte Thomas Schmid (nunmehriger Alleinvorstand der ÖBAG) in Ihrem Ressort aus?

2.         Wie erfolgte die genaue dienstrechtliche und gehaltsrechtliche Bewertung dieser Funktion?

3.         Wie stellte sich seine Laufbahn konkret dar (Wann wurde er in welche Dienstklasse
befördert, welche Anrechnungen für Vordienstzeiten erhielt er, welche Zulagen wurden
an ihn ausgezahlt)?

4.         Wurden allfällige Sonderverträge abgeschlossen?

5.         Erhielt Thomas Schmid für seine Leistungen Belohnungen?

Wenn ja, in welcher Höhe, in welchem Jahr und aus welchen Gründen?

6.         Mit welchem Datum wurde Thomas Schmid karenziert?

7.         Seit wann ist Ihnen bekannt, dass die WKStA Thomas Schmid als Beschuldigten in der Causa Casinos führt?

8.         Haben Sie als Dienstgeber, wenn Thomas Schmid in Ihrem Ressort karenziert ist, aus
diesem Anlass ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wie es üblich ist, oder warum haben
Sie hier auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet?

9.         Seit wann ist Ihnen bekannt, dass aufgrund eines Zufallsfundes durch die WKStA
nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Wien gegen Thomas Schmid wegen Verstoßes
gegen das Suchtmittelgesetz ermittelt?

10.     Haben Sie als Dienstgeber, wenn Thomas Schmid in Ihrem Ressort karenziert ist, aus
diesem Anlass ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wie es üblich ist, oder warum haben
Sie hier auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet?

11.     Wann wurde Ihnen bekannt, dass Thomas Schmid bei der Ausschreibung des ÖBAG- Vorstandes in die Konzeption dieser Ausschreibung eingegriffen und diese zu seinen
Gunsten verändert hat, wobei für ihn nicht passende Ausschreibungskriterien von
Thomas Schmid gestrichen und andere ihm gefällige von diesem ergänzt wurden?

12.     Haben Sie als Dienstgeber, wenn Thomas Schmid in Ihrem Ressort karenziert ist, aus
diesem Anlass ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wie es üblich ist, oder warum haben
Sie hier auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet?

13.     Haben Sie sich hinsichtlich der Einleitung allfälliger Disziplinarverfahren von einer zuständigen Abteilung rechtlich beraten lassen?

Wenn ja, von welcher Einrichtung Ihres Ressorts?

Wenn nein, warum haben Sie diesbezüglich keinen Rat eingeholt, wobei es sich dabei um
eine sensible Rechtsfrage handelt?

14.     Haben Sie hinsichtlich der Verwendung von Thomas Schmid in Ihrem Ressort vom
heutigen Bundeskanzler Sebastian Kurz, der als enger Freund von Thomas Schmid gilt
und der sich gerne von Thomas Schmid beraten lässt, Rat eingeholt?