3299/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.09.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInnen
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend „Anpassung bilateraler Staatsverträge und Abkommen Österreichs an die EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung vom 06. Mai 2016; Umsetzung bzw. Neuverhandlungen?“

 

Aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. 06. 2020 (COM(2020) 262 final ergibt sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften. Durch ein vom Europäischen Parlament initiiertes Projekt (Studie) wurden alle Rechtsakte, die durch die EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung erfasst wurden (Art. 62 Abs. 6 der RL) erfasst, überprüft und beurteilt. Ein derartiger Bericht hätte bereits bis zum 06. Mai 2019 vorgelegt werden müssen

Die nun vorgelegte Studie umfasst eine Bestandsaufnahme von Rechtsakten der Union, die durch Art. 62 Absatz 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung erfasst werden, sowie die Ermittlung und Kennzeichnung der Vorschiften, die möglicherweise einer Angleichung in Bezug auf Datenschutzaspekte bedürfen. Die Kommission kam nun zum Schluss, dass 26 Rechtsakte darunterfallen und 10 Rechtsakte nicht vollständig im Einklang mit der Richtline stehen und daher geändert werden sollten.

In Österreich sollte die Anpassung an diese Richtlinie durch das Datenschutzgesetz (DSG) erfolgen. Allerdings ist fraglich, ob bislang dabei auch alle Rechtsakte berücksichtigt wurden, wie beispielsweise bilaterale Staatsverträge und Abkommen Österreichs mit anderen Staaten. Die zentrale Frage ist, ob diese internationalen Rechtsakte der EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung entsprechen oder eine Anpassung/Angleichung erforderlich ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche gültigen bilateralen Staatsverträge und Abkommen Österreichs mit anderen Staaten, die auch einschlägige Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vorsehen, wären - im Sinne des Art. 62 Abs. 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung – aus Sicht des Ressorts dieser Richtlinie anzupassen?

2.    Gibt es auch hinsichtlich dieser internationalen Rechtsakte für Mitgliedstaaten – so wie für die Union im Artikel 60 der Richtlinie – eine Besitzstands- und Bestandsschutzklausel, nach der die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben und die neue Richtlinie nicht zur Anwendung kommt?

3.    Wenn nein, müssen diese bilateralen Staatsverträge und Abkommen, die mit der Richtlinie nicht in Einklang stehen, von Österreich neu verhandelt werden, um eine Anpassung sicher zu stellen?

4.    In welchem Zeitraum soll dies erfolgen?

5.    Muss aus Sicht des Ressorts das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (PCSC) an diese Richtlinie angepasst und deswegen mit den USA neu verhandelt werden?

6.    Muss aus Sicht des Ressorts der Vertrag zwischen Österreich und den USA über die Rechtshilfe in Strafsachen an diese Richtlinie angepasst und deswegen mit den USA neu verhandelt werden?

7.    Muss aus Sicht des Ressorts der Auslieferungsvertrag zwischen Österreich und den USA an diese Richtlinie angepasst und deswegen mit den USA neu verhandelt werden?

8.    Muss aus Sicht des Ressorts der Vertrag hinsichtlich der Überstellung verurteilter Personen an diese Richtlinie angepasst und mit den USA neu verhandelt werden?

9.    Muss aus Sicht des Ressorts das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreichs und der Regierung der Volksrepublik Polen vom 01. 09. 1988 (BGBl. Nr. 261/1988) an diese Richtlinie angepasst und mit Polen neu verhandelt werden?

10. Wie erfolgte die Anpassung an diese Richtlinie in anderen EU-Mitgliedstaaten bei bilateralen Staatsverträgen und Abkommen, die auch einschlägige Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vorsehen. (Datenschutz bei der Strafverfolgung)?

11. Sind Sie in Verhandlungen auf EU-Ebene über Änderungen, die die in der Mitteilung der Kommission genannten EU-Rechtsakte (Übersicht Anhang II) betreffen, eingebunden?

12. Wenn ja, bei welchen Rechtsakten und wie ist jeweils der Stand der Verhandlungen auf EU- Ebene?

13. Bei welchen Vereinbarungen im Regierungsprogramm, die Ihr Ressort betreffen, muss bei der Umsetzung die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung berücksichtigt werden (bitte um Auflistung der geplanten Gesetze)?

14. Ab wann wird die DSB an der Erstellung dieser geplanten Gesetze oder Verordnungen beigezogen werden und wann wird es diesbezügliche Ministerialvorlagen geben?