3300/J XXVII. GP
Eingelangt am 08.09.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Anpassung bilateraler Staatsverträge und Abkommen Österreichs an die EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung vom 06. Mai 2016; Umsetzung bzw. Neuverhandlungen?“
Aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. 06. 2020 (COM(2020) 262 final ergibt sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften. Durch ein vom Europäischen Parlament initiiertes Projekt (Studie) wurden alle Rechtsakte, die durch die EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung erfasst wurden (Art. 62 Abs. 6 der RL) erfasst, überprüft und beurteilt. Ein derartiger Bericht hätte bereits bis zum 06. Mai 2019 vorgelegt werden müssen
Die nun vorgelegte Studie umfasst eine Bestandsaufnahme von Rechtsakten der Union, die durch Art. 62 Absatz 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung erfasst werden, sowie die Ermittlung und Kennzeichnung der Vorschiften, die möglicherweise einer Angleichung in Bezug auf Datenschutzaspekte bedürfen. Die Kommission kam nun zum Schluss, dass 26 Rechtsakte darunterfallen und 10 Rechtsakte nicht vollständig im Einklang mit der Richtline stehen und daher geändert werden sollten.
In Österreich sollte die Anpassung an diese Richtlinie durch das Datenschutzgesetz (DSG) erfolgen. Allerdings ist fraglich, ob bislang dabei auch alle Rechtsakte berücksichtigt wurden, wie beispielsweise bilaterale Staatsverträge und Abkommen Österreichs mit anderen Staaten. Die zentrale Frage ist, ob diese internationalen Rechtsakte der EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung entsprechen oder eine Anpassung/Angleichung erforderlich ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende
Anfrage:
1. Welche
gültigen bilateralen Staatsverträge und Abkommen Österreichs mit
anderen Staaten, die auch einschlägige Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten vorsehen, wären - im Sinne des Art. 62 Abs. 6 der
Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung – aus Sicht des
Ressorts dieser Richtlinie anzupassen?
2. Gibt
es auch hinsichtlich dieser internationalen Rechtsakte für Mitgliedstaaten
– so wie für die Union im Artikel 60 der Richtlinie – eine
Besitzstands- und Bestandsschutzklausel, nach der die einschlägigen
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben und die
neue Richtlinie nicht zur Anwendung kommt?
3. Wenn
nein, müssen diese bilateralen Staatsverträge und Abkommen, die mit
der Richtlinie nicht in Einklang stehen, von Österreich neu verhandelt werden,
um eine Anpassung sicher zu stellen?
4. In
welchem Zeitraum soll dies erfolgen?
5. Muss
aus Sicht des Ressorts das Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer
Straftaten (PCSC) an diese Richtlinie angepasst und deswegen mit den USA neu verhandelt
werden?
6. Muss
aus Sicht des Ressorts der Vertrag zwischen Österreich und den USA
über die Rechtshilfe in Strafsachen an diese Richtlinie angepasst und
deswegen mit den USA neu verhandelt werden?
7. Muss
aus Sicht des Ressorts der Auslieferungsvertrag zwischen Österreich und
den USA an diese Richtlinie angepasst und deswegen mit den USA neu verhandelt
werden?
8. Muss
aus Sicht des Ressorts der Vertrag hinsichtlich der Überstellung
verurteilter Personen an diese Richtlinie angepasst und mit den USA neu
verhandelt werden?
9. Muss
aus Sicht des Ressorts das Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreichs und der Regierung der Volksrepublik Polen vom 01. 09. 1988
(BGBl. Nr. 261/1988) an diese Richtlinie angepasst und mit Polen neu verhandelt
werden?
10. Wie erfolgte die
Anpassung an diese Richtlinie in anderen EU-Mitgliedstaaten bei bilateralen
Staatsverträgen und Abkommen, die auch einschlägige Bestimmungen zum
Schutz personenbezogener Daten vorsehen. (Datenschutz bei der Strafverfolgung)?
11. Sind Sie in
Verhandlungen auf EU-Ebene über Änderungen, die die in der Mitteilung
der Kommission genannten EU-Rechtsakte (Übersicht Anhang II) betreffen,
eingebunden?
12. Wenn ja, bei welchen
Rechtsakten und wie ist jeweils der Stand der Verhandlungen auf EU- Ebene?
13. Bei welchen Vereinbarungen
im Regierungsprogramm, die Ihr Ressort betreffen, muss bei der Umsetzung die
Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung berücksichtigt werden (bitte
um Auflistung der geplanten Gesetze)?
14. Ab wann wird die DSB an der Erstellung dieser geplanten Gesetze oder Verordnungen beigezogen werden und wann wird es diesbezügliche Ministerialvorlagen geben?