3365/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.09.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend

betreffend 360 Euro zusätzliche Familienbeihilfe – Folgeanfrage

 

 

 

Der Anfragebeantwortung 2468/AB vom 21.08.2020 zu 2437/J (XXVII. GP) kann entnommen werden:

„Die Kosten, die für die Auszahlung des Kinderbonus im September 2020 anfallen, werden aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds getragen.

Der Kinderbonus wird zusätzlich zur Familienbeihilfe und zum Schulstartgeld für den September 2020 gewährt. Es ist nicht daran gedacht, das Schulstartgeld abzuschaffen.“

 

Die Beantwortung muss offenbar insofern verstanden werden, dass der Kinderbonus an Personen bezahlt wird, die explizit zum September 2020 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für zumindest ein Kind hatten.

 

Die heißt aber auch, dass wenn für ein Kind gemäß Familienlastenausgleichsgesetz im September 2020 kein Anspruch oder nicht mehr ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand – etwa wegen Beendigung der Schulausbildung oder Überschreiten der Höchstgrenze des Alters – dann hat das zur Folge, dass der Kinderbonus nicht ausbezahlt wird bzw. wurde. Umgekehrt dürften Eltern vom Kinderbonus profitieren, die erst kurz vor September 2020 die Anspruchsvoraussetzungen für ein neugeborenes Kind erfüllten.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend nachstehende

 

Anfrage

 

1.     Wie viele Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurden explizit für den Kinderbonus budgetiert?

2.     Wie hoch ist die gesamte Summe aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, die im September 2020 für den Kinderbonus ausbezahlt wurde?

3.     Für wie viele Kinder wurde der Kinderbonus ausbezahlt?

4.     Wie viele Bezieher haben den Kinderbonus erhalten?

5.     Wie viele Personen (gemeint sind die Kinder) erfüllten im März 2020 den Anspruch auf Familienbeihilfe, aber seit April 2020 nicht mehr?

6.     Wie viele Personen erfüllten im April 2020 den Anspruch auf Familienbeihilfe, aber seit Mai 2020 nicht mehr?

7.     Wie viele Personen erfüllten im Mai 2020 den Anspruch auf Familienbeihilfe, aber seit Juni 2020 nicht mehr?

8.     Wie viele Personen erfüllten im Juni 2020 den Anspruch auf Familienbeihilfe, aber seit Juli 2020 nicht mehr?

9.     Wie viele Personen erfüllten im Juli 2020 den Anspruch auf Familienbeihilfe, aber seit August 2020 nicht mehr?

10.  Wie viele Personen erfüllten im August 2020 den Anspruch auf Familienbeihilfe, aber seit September 2020 nicht mehr?

11.  Wie viele Bezieher haben für jeweils wie viele Kinder erstmalig im März 2020 die Familienbeihilfe erhalten und erfüllten auch im September 2020 die Voraussetzungen?

12.  Wie viele Bezieher haben für jeweils wie viele Kinder erstmalig im April 2020 die Familienbeihilfe erhalten und erfüllten auch im September 2020 die Voraussetzungen?

13.  Wie viele Bezieher haben für jeweils wie viele Kinder erstmalig im Mai 2020 die Familienbeihilfe erhalten und erfüllten auch im September 2020 die Voraussetzungen?

14.  Wie viele Bezieher haben für jeweils wie viele Kinder erstmalig im Juni 2020 die Familienbeihilfe erhalten und erfüllten auch im September 2020 die Voraussetzungen?

15.  Wie viele Bezieher haben für jeweils wie viele Kinder erstmalig im Juli 2020 die Familienbeihilfe erhalten und erfüllten auch im September 2020 die Voraussetzungen?

16.  Wie viele Bezieher haben für jeweils wie viele Kinder erstmalig im August 2020 die Familienbeihilfe erhalten und erfüllten auch im September 2020 die Voraussetzungen?

17.  Ist es zutreffend, dass für die Kinder, die in den Zeitraum der Fragen 5 bis 10 fallen, keine Familienbeihilfe und damit auch im September 2020 kein Kinderbonus bezahlt wurde, obwohl die Eltern auch für diese Kinder vor allem in der Corona-Krise Kosten zu tragen hatten, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern wohnhaft waren?

18.  Wenn die Frage 17 mit „Ja“ zu beantworten ist: Welche Maßnahmen werden sie setzen, damit auch diese Eltern den Kinderbonus bekommen?

19.  Falls Sie keine Maßnahmen setzen werden: Warum nicht?

20.  Ist der Kinderbonus eine Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung 883/2004, für die auch Artikel 7 dieser Verordnung zu gelten hat?

21.  Falls die Frage 20 mit Nein zu beantworten ist, warum nicht?

22.  Wird Österreich falls es auch wegen der Indexierung des Kinderbonus zu einer Klage beim EuGH kommt und in Folge auch zu einer Verurteilung, entsprechende Mittel bereit stellen, damit auch jene Eltern auf die volle Höhe des Kinderbonus kommen, die zuvor eine indexierte Leistung erhalten haben?

23.  Werden die Mittel dann aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds getragen oder werden die Mittel vom FLAF oder allgemeinen Steuern finanziert?

24.  Erhalten Eltern, die einen Antrag für ein Kind auf Familienbeihilfe stellten, jedoch dieser Antrag im Zeitraum September 2020 noch nicht abgeschlossen werden konnte, nachträglich den Kinderbonus, wenn ein berechtigter Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum August bzw. September 2020 festgestellt wurde?

25.  Erhalten Eltern, die möglicherweise (aufgrund einer noch nicht absolvierten Untersuchung zur Zuerkennung/Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe oder Nachreichung von Unterlagen wie zB Lehrvertrag, Studienerfolgsbestätigung,…) vorübergehend keine Auszahlung der Familienbeihilfe erhalten, nachträglich den Kinderbonus, wenn ein berechtigter Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum August bzw. September festgestellt wurde?

26.  Wie viele Kinder, die im Zeitraum September 2020 nicht in Österreich wohnhaft waren, aber gemäß EU-VO 883/2004 ein Anspruch auf Familienleistungen aus Österreich bestand (etwa, wenn, ähnlich wie bei der EuGH-Rechtsache Eugen Bogatu, ein Elternteil in Österreich wohnhaft ist, aber der andere Elternteil, der mit dem Kind zusammen im EWR-Raum lebt und dort erwerbstätig ist – und daher in ein Sozialversicherungssystem einzahlt) hat, Österreich den Kinderbonus bezahlt?

27.  Wie hoch war die Summe für den Kinderbonus, die Österreich aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds explizit nur für Kinder bezahlt hat, für die aufgrund der EU-VO 883/2004 ein Anspruch bestand?