3407/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.09.2020
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend medizinische Studien an Personen in COVID-19-Quarantäne

Auf Grund des § 94d Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wurde mit 1. September 2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 novelliert und neu erlassen.

Der darin enthaltene § 2 der VO lautet folgendermaßen:

§ 2. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für 

1.    Behördliche Anhaltungen gemäß den § 7 und § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;

2.    Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;

3.    Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.

Die Formulierung dieser Verordnung lässt den Schluss zu, dass auf Personen in COVID-19-Quarantäne nunmehr Druck ausgeübt werden könnte, an solchen klinischen Studien, etwa im Zusammenhang mit der Beforschung und Herstellung eines COVID-19-Impfstoffs oder Medikaments, teilzunehmen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Wie stellen Sie sicher, dass auf Personen in COVID-19-Quarantäne auf der Grundlage der mit 1. September 2020 erlassenen Verordnung kein Druck ausgeübt wird, an medizinischen Studien, etwa im Zusammenhang mit der Beforschung und Herstellung eines COVID-19-Impfstoffs oder Medikaments, teilzunehmen?

2)    Wurde diese erlassene Verordnung im Vorfeld vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts geprüft?

3)    Wenn nein, warum nicht?

4)    Wurde diese erlassene Verordnung mit dem Koalitionspartner, d.h. dem Bundeskanzler oder dem ÖVP-Parlamentsklub abgestimmt?

5)    Wenn nein, warum nicht?

6)    Welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der freien Entscheidung und zur Verhinderung einer Einflussnahme durch die Behörden der betroffenen Personen in Quarantäne wurden bereits getroffen bzw. werden getroffen?

7)    Gibt es bereits eine bewilligte Klinische Studie für einen SARS-CoV-2-Impfstoff und wenn ja, welche konkret?

8)    Wurde bereits eine Klinische Studie für einen SARS-CoV-2-Impfstoff beantragt und wenn ja, welche konkret?

9)    Welche medizinischen Studien laufen derzeit insgesamt in Österreich?

10) Welche medizinischen Studien befassen sich insbesondere mit Infektionskrankheiten?

11) Von welchen Forschungseinrichtungen werden diese Studien durchgeführt?

12) Wann ist mit einem Abschluss dieser Studien zu rechnen?

13) Wie viele Personen nehmen an diesen Studien teil?

14) Welche medizinischen Studien befassen sich in diesem Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie?

15) Von welchen Forschungseinrichtungen werden diese Studien in diesem Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie durchgeführt?

16) Wann ist mit einem Abschluss dieser Studien in diesem Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu rechnen?

17) Wie viele Personen nehmen an diesen Studien in diesem Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie teil?