3635/J XXVII. GP

Eingelangt am 02.10.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Arbeit der Medienbehörde - Vollziehung des AMD-G

 

Die Medienbehörde KommAustria registriert dem Vernehmen nach nur sehr selektiv Abrufdienste im Internet (YouTube-Kanäle, Facebook-Video-Seiten). So stellte sich im Zuge von Recherchen zum Beispiel heraus, dass etwa dem steirischen Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer im Dezember 2019 ein Strafbescheid über 100 Euro zugestellt wurde, nachdem zwei Kanäle des Landes Steiermark nicht gemeldet wurden. 

Fraglich ist daher, wie die KommAustria und die RTR-GmbH arbeiten und welche Anstrengungen seitens der Behörde unternommen werden, um die Zahl der gemeldeten Abrufdienste zu erhöhen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wann war der KommAustria klar, dass auch YouTube-Kanäle oder vergleichbare On-Demand-Video-Angebote im Internet unter das AMD-G fallen?

a.    War dies bereits 2010 ersichtlich oder ist diese Erkenntnis erst mit dem endgültigen EuGH-Urteil gegen New-Media-Online (Tiroler Tageszeitung) erwachsen?

2.    Wie hat die Behörde darauf reagiert? Welche Maßnahmen zur Information der Betroffenen hat man gesetzt?

3.    Gab es Gespräche mit YouTube, Facebook oder anderen Plattformen, um die Nutzer_innen/Betreiber_innen über Hinweiskampagnen zu erreichen?

4.    Susanne Lackner verwies in einer Frage und Antwort-Session bei der Veranstaltung “Do’s and Dont's auf Youtube“ am 25. April 2017 darauf, dass die Behörde bislang kaum noch aktiv war und man mit dieser "Kickoff-Veranstaltung" die Registrierung nun durchsetzen würde.

a.    In welcher Form hat dies stattgefunden?

b.    Wie viele Betreiber_innen wurden im Zuge der im September 2018 begonnen Informationskampagne angeschrieben?

c.    Wie viele haben sich auf das Mail hin gemeldet?

5.    Haben Mag. Ogris, Dr. Lackner oder andere Mitglieder der KommAustria Sie auf die Probleme der Regulierung hingewiesen und die jeweils zuständigen Minister_innen bzw. Staatssekretär_innen auf die prekäre Situation aufmerksam gemacht?

a.    Wurden mehr finanzielle Mittel und mehr Personal gefordert?

b.    In welchem Ausmaß und mit welchem Ergebnis?

c.    Wann und wie oft hat die Behörde auf diese Problematik hingewiesen?

d.    Haben die Geschäftsführer der RTR-GmbH, Dr. Grinschgl und Mag. Striebl, auf dieses Thema hingewiesen und mehr Ressourcen gefordert?

6.    Mit wie vielen nicht-gemeldeten Kanälen rechnet die Medienbehörde?

a.    Lässt sich abschätzen, ob die Zahl der potentiell einen Finanzierungsbeitrag leistenden Angebote niedriger wäre, als jene, die unter dem Schwellenwert von ca. 50.000 Euro liegen?

b.    Wenn ja, mit welchem Verhältnis rechnen Sie?

c.    Werden die Abrufdienste mittelfristig die größte Anzahl der zu regulierenden Medienangebote im Aufsichtsbereich der KommAustria/RTR-GmbH darstellen?

7.    Wie viele Abrufdienste zahlen derzeit einen Finanzierungsbeitrag?

a.    In welchem Bereich liegt dieser durchschnittlich?

b.    Wie viele Abrufdienste zahlen keinen Beitrag?

8.    Wie beurteilt das Ministerium die nur sehr geringe Regulierungstätigkeit der KommAustria/RTR-GmbH?

a.    Gab es diesbezüglich auch schon Beschwerden von registrierten Mitbewerbern?

9.    Warum wurden Informationsveranstaltungen und weitreichende Informationsmaterialien erst ab 2017/2018 durchgeführt bzw. veröffentlicht?

10. Wie unterscheidet die Behörde zwischen Werbekanal und fernsehähnlichem Angebot?

a.    Wie ist das Kriterium "Fernsehähnlichkeit" definiert? Inwiefern spielen Professionalität und technische Ausstattung eine Rolle bei der Bewertung?

11. Was bedeutet "wirtschaftliche Tätigkeit" konkret, wie wird hier zwischen Liebhaberei (Hobby) und professionellem Ansatz unterschieden?

12. Welche Bedeutung hat der Begriff der "Kostendeckung" bei der Bewertung des Angebotes? Waren bislang Hobby-YouTuber, also solche die ihre Kanäle mit Eigenmitteln finanzieren und etwa in geringem Maße und unregelmäßig Geld durch Spenden erhalten, vom AMD-G betroffen?

a.    Sind hierzu Verfahren anhängig?

                                      i.Wenn ja, wie viele und welche?

13. Wie ist der Begriff der "Dienstleistung" zu verstehen, inwiefern fallen Sport-, Kultur-, Kunst- oder sonstige Vereine unter diesen Begriff?

a.    Warum fällt eine Auftragsarbeit wie der Videokanal der Gemeinde Schwadorf nicht unter den Terminus Dienstleistung?

14. Beim Kriterium der "Ausrichtung auf die Allgemeinheit" argumentiert die KommAustria in manchen Bescheiden mit der Veröffentlichung des Angebotes auf Plattformen wie YouTube, also dem Verbreitungsweg, und in anderen Fällen wiederum mit der Art des Inhaltes (etwa wissenschaftliche und lokale Themen). Wie kommt es zu solch unterschiedlichen Auslegungen innerhalb dieses Kriteriums?

15. Die Medienbehörde hat, ähnlich wie im Fall des Landes Steiermark, auch den österreichischen Skiverband (ÖSV) und mehrere Vereine der Fußball-Bundesliga (Rapid-Wien, Sturm-Graz etc.) aufgrund der Nicht-Anmeldung ihrer YouTube-Angebote abgestraft. Wie hat die Behörde davon Kenntnis erhalten, wie ist man seitens der KommAustria vorgegangen und warum wurde nicht auch gegen andere Sportverbände und Vereine anderer Sportarten vorgegangen?

a.    Gab es darüber hinaus auch mit großen Verbänden, wie etwa der Bundessportorganisation, der Sport-Union, dem ASKÖ oder anderen Organisationen im Sportbereich Gespräche über die Meldepflicht?

                                      i.Wenn ja, wann?

                                    ii.Wenn nein, warum nicht?

                                   iii.Betrifft dies auch Amateurvereine?

                                   iv.Wie hoch waren die Strafen für Sportvereine?

16. Welche Stundensätze setzt die Behörde bei ehrenamtlich erbrachten Arbeitsstunden für die Berechnung der Einnahmen eines Abrufdienstes fest?

17. Wären Pressekonferenzen in voller Länge oder um den Frageteil von Journalist_innen gekürzt als Dauerwerbesendung zu deklarieren?

a.    Wenn ja, aufgrund welcher Kriterien?

18. Da auch die Staatsoper mit ihrem Streamingdienst unter das AMD-G fällt: Inwiefern trifft dies auch für andere Theater oder die Veranstaltungsbranche generell zu?

a.    Inwiefern betrifft dies auch einmalige Ereignisse (z.B. Europameisterschaften) oder einmal im Jahr stattfindende Kongresse, deren Inhalte gestreamt oder auf einer Plattform permanent hochgeladen werden?

                                      i.Welche Beispiele gibt es hierfür?

b.    Gab es auch hier, ähnlich wie bei der Bundesliga oder den oben erwähnten YouTubern, Schwerpunktaktionen bzw. Aufklärungsgespräche?

19. Der Medienbehörde liegt aufgrund des Medientransparenzgesetzes die Liste des Rechnungshofes mit den durch diesen zu kontrollierenden Institutionen und Unternehmen vor. Hat man diese Daten auch dafür genutzt, um Abrufdienste zu identifizieren?

a.    Wenn ja, warum verläuft die Kontrollarbeit so schleppend?

b.    Wenn nein, warum nicht?

20. Wie viele Mitarbeiter_innen sind mit der Registrierung von Abrufdiensten nach dem AMD-G bzw. Streaming-Angeboten (wie etwa Twitch) befasst?

a.    Wie lange dauert die Prüfung solcher Dienste durchschnittlich?

b.    Wie hoch sind die Kosten für solche Prüfungsverfahren?

21. Sind der Behörde Listen von öffentlichen Angeboten bekannt, ähnlich wie es sie für private YouTuber_innen auch gibt?

a.    Wenn ja, wurden auf Basis solcher Daten Ermittlungsverfahren gestartet?

22. Warum finden sich in der Liste der Abrufdienste nicht auch die Angebote des Bundeskanzleramtes, anderer Ministerien (Bundesheer, Polizei) und Bundesländer bzw. jener Kanal, den die RTR-GmbH selbst anbietet?

23. Wurden Angebote, die unter den vom EuGH 2018 festgelegten Begriff des Werbekanals fallen, aus der Liste der Abrufdienste gelöscht?

24. Warum fallen Kanalangebote des Landes Steiermark unter das AMD-G, jene der meisten anderen Bundesländer jedoch nicht, obwohl das Land Salzburg oder auch das Parlament bzw. die in Frage 22 erwähnten Institutionen fernsehähnliche Dienste anbieten?

25. Warum werden in Österreich Abrufdienste strenger reguliert als zum Beispiel in Deutschland, wo man von dieser Tiefenregulierung und Lizenzierungs- bzw. Meldeverfahren für solche Art Abrufdienste Abstand genommen hat?

26. Ist mit der Reform des AMD-G eine generelle Integration des Meldesystems über die Plattformen selbst (YouTube, Facebook, etc.) geplant?

a.    Wenn ja, mit wie vielen Meldungen rechnen Sie?

27. Achten die Medienverantwortlichen der Ministerien auf die Einhaltung des "Kopfverbots" bei der Veröffentlichung und Distribution von Videos im Internet?

a.    Wenn ja, inwiefern und mit welchen Konsequenzen?

b.    Wenn nein, warum nicht?