3702/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend illegale Schächtungen in Österreich

 

Nach geltendem Recht ist gem. § 32 Tierschutzgesetz das Schlachten ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Ausnahmen bestehen, wenn eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich ist oder ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegenstehen (rituelle Schlachtung). Die Schlachtung ist so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

 

Gem. § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz dürfen "rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,

3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,

4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,

5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,

6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und

7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist."

 

Demgegenüber steht § 222 StGB:

,,§ 222. (1) Wer ein Tier

1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet."

 

Der Bedarf an geschächtetem Fleisch wird auf Grund der sich wandelnden Bevölkerung immer größer. Die legal geschächteten Tiere reichen bei weitem nicht mehr aus, um den Gesamtbedarf zu decken. Daher kommt es immer wieder zu illegalen Schächtungen. Diese sind weder genehmigt, noch werden sie von hierfür qualifizierten Personen durchgeführt. Auch der vorgeschriebene Amtstierarzt ist nicht anwesend und sie finden nicht in dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlagen statt.

 

Nicht nur, dass die Tiere bei einer Schächtung ohne vorgeschriebene sofortige Betäubung einen bis zu 15-minütigen Todeskampf erleiden, stellt die Schächtung auch ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar.

 

Wenn die Tiere bei dieser Art der Tötung schreckliche Qualen erleiden müssen, ist zu fragen, ob der Tatbestand des § 222 StGB erfüllt ist oder ob eine solche Tat bloß gegen § 32 Tierschutzgesetz verstößt und als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten der Bundesministerin für Justiz folgende:

 

 

ANFRAGE

 

1.    Unter welchen Umständen fällt illegales Schächten unter den Tatbestand der Tierquälerei gem. § 222 StGB?

2.    Ist das Durchtrennen großer Blut- und Nervengefäße, sowie von Luft- und Speiseröhre eines Tieres mit einem Schnitt, ohne sofortige anschließende Betäubung, ein Zufügen "unnötiger Qualen"?

3.    Sind Ihnen, als zuständige Bundesministerin für Justiz, Fälle bekannt, bei denen illegales Schächten nach § 222 StGB geahndet wurden?

4.    Werden Ihnen, als zuständige Bundesministerin für Justiz, nachdem sich der Bund in Sachen Tierschutz weiterhin ein Einschaurecht und eine Berichtspflicht der Länder vorbehalten hat, solche Berichte beigebracht?

5.    Wie kann sichergestellt werden, dass Verstöße gegen § 222 StGB, nicht "nur" als Verwaltungsübertretung gem. § 32 Tierschutzgesetz geahndet werden?

6.    Wie findet hier die regelmäßige Überprüfung statt und in welchen Abständen?

7.    Wie wird in Fällen vorgegangen, in denen sich nach Verhängung einer Verwaltungsstrafe herausstellt, dass - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - die illegale Schächtung (auch) den Tatbestand des § 222 StGB erfüllt?

8.    Planen Sie die Gesetzeslage betreffend Schächtungen zu verschärfen?