3939/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

 

An die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage zur Anfrage „Umgang und Verwendung von Laptops in den Justizanstalten“

 

Folgendes Schreiben wurde uns so wie auch dem Bundesministerium für Justiz zugesandt

 

„Im Mai 2019 wurde durch das BKA in der Justizanstalt Wien-Mittersteig ein Kinderpornoring ausgehoben. Geistig abnorme Rechtsbrecher (Insassen) der Justizanstalt Wien-Mittersteig hatten einen florierenden Handel mit Kinderpornos im Internet aufgezogen, chatteten mit Kindern/Jugendlichen, gaben sich dabei selbst als Jugendliche aus und verwendeten die Namen früherer Opfer. Die Kinder/Jugendlichen wurden dahingehend beeinflusst, um Nacktfotos von ihnen zu erhalten. Erleichtert wurde den Insassen dieses Verbrechen, da ihnen Computer als Vergünstigung überlassen wurden.

 

Das Insassen Computer als Vergünstigung überlassen werden, sollte im Straf- und Maßnahmenvollzug prinzipiell kein Problem darstellen und ist im Sinne der Resozialisierung durchaus sinnvoll. Das Überlassen von Computer an Insassen wurde 2014 im Erlassweg geregelt. In diesem Erlass ist auch die erlaubte Ausstattung (Hardware Komponenten) dieser Computer geregelt. Ebenfalls ist laut diesem Erlass ausschließlich ein Notebook bzw. Laptop zulässig. Weiters sieht dieser Erlass vor, dass insbesondere beschreibbare Wechselmedien sowie alle Geräte/Bestandteile, mit deren Hilfe zu anderen Personen in und außerhalb der Anstalt Kontakt aufgenommen werden kann (z.B. Internetzugang über WLAN-Schnittstellen), unzulässig sind. Falls bereits vom Hersteller eingebaut, sind solche Komponenten aus dem PC – tunlichst vom Hersteller oder Fachhändler – vor der Ausfolgung an den Insassen vollständig zu entfernen (auszubauen) oder zumindest dauerhaft zu deaktivieren. Andernfalls hat die Bewilligung zu unterbleiben. Weiters wurde im Erlass geregelt, dass Notebooks bzw. Laptops nur über die Vermittlung der Justizanstalt von ausgewählten Fachhändlern bezogen werden dürfen. 

 

Nun wurden seitens der Justizanstalt Wien-Mittersteig den Insassen verschiedene Modelle von Laptops vermittelt, die nicht dem Computererlass von 2014 entsprachen. Die vermittelten Laptops waren mit USB-Schnittstellen, WLAN, Bluetooth, SD-Kartenleser und integrierter Kamera (Webcam) ausgestattet. WLAN und Bluetooth wurden im Gerätemanager vom Fachhändler deaktiviert. Die integrierte Kamera wurde mit einem einfachen Siegel (alte Ausführung der Siegel) überklebt, wobei diese Siegel (alte Ausführung der Siegel) durch Insassen leicht zu manipulieren waren. USB-Schnittstellen und SD-Kartenleser sind voll funktionstüchtig. Da Insassen Drucker und Maus verwenden, welche an der USB-Schnittstelle angeschlossen sind. Als Beilage finden Sie ein anonymisiertes Anbot eines dieser Laptopmodelle, in dieser Ausstattung wurden sie von der Justizanstalt Wien-Mittersteig an Insassen vermittelt.“

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

1.    Ist ihnen das Angebot eines Laptops, wie es in der Justizanstalt Wien-Mittersteig an Insassen vermittelt wurde, bekannt?

2.    Wussten Sie, dass in dem Angebot folgende Hardware Komponenten angeführt wurden: USB-Schnittstellen, SD-Kartenleser, integrierte Kamera (Webcam)?

a.    Wenn ja, wie begründen Sie die Vermittlung solcher Laptops?

b.    Wenn nein, warum nicht?

3.    In der Anfragebeantwortung vom 8.April 2020 (812/AB) beantworten Sie die Fragen 10 – 14, dass gemäß Computererlass keine Geräte mit den angeführten Funktionalitäten ausgefolgt werden, daher stellt sich die Frage, wie kann es dann zu so einem Angebot zur Vermittlung der Laptops an die Insassen kommen?

4.    Wer hat in der Justizanstalt Wien/Mittersteig festgelegt, was ein Angebot zur Vermittlung von Laptops an die Insassen beinhalten soll (welches Gerät, Ausstattung, usw.)?

5.    Wer hat in der Justizanstalt Wien/Mittersteig die Ausfolgung dieser vermittelten Laptops an die Insassen angeordnet?

6.    Warum müssen Laptops mit Siegeln und Plomben um Manipulationen am Gehäuse auszuschließen und um missbräuchliche Verwendung von externen Datenträgern (z.B. USB-Stick) vorzubeugen versiegelt werden, wenn laut Computererlass keine Geräte mit diesen Funktionalitäten ausgefolgt werden dürfen? (Siehe 812/AB Frage 9 -14)

7.    Laut Anfragebeantwortung vom 27. August 2019 (Dr. Rosenkranz), 20. Februar 2020 und 8.April 2020 sind integrierte Kameras (Webcam) eine nicht erlaubte Ausstattung, warum werden solche Laptops dann vermittelt?

8.    Hat bzw. gibt es Laptops mit integrierter Kamera (Webcam) die lediglich mit einem Siegel verklebt sind?

9.    Sind Sie der Meinung, dass bei einem Laptop eine Plombe oder ein Siegel die Funktion einer dauerhaften Deaktivierung, wie im Computererlass gefordert, entspricht?

a.    Wenn ja, warum?

10. Wie können Sie sicherstellen, dass eine Plombe oder ein Siegel nicht manipuliert werden kann?

11. Warum wurden in der Justizanstalt Wien/Mittersteig den Insassen Laptops überlassen wo USB-Schnittstellen und SD-Kartenleser voll funktionsfähig waren?

12. Warum wurden in der Justizanstalt Wien/Mittersteig den Insassen Laptops überlassen wo USB-Schnittstellen und SD-Kartenleser nicht versiegelt oder verplombt waren?

13. Wurden in der Justizanstalt Wien/Mittersteig geschmuggelte Internet-Sticks gefunden?

a.    Wenn ja, wie viele?

b.    Wenn ja, wann?

14. Warum konnte im speziellen Fall des Kinderpornorings in der Justizanstalt Wien/Mittersteig mit der Überwachungssoftware auf den Laptops der Insassen der Internetmissbrauch nicht festgestellt werden?

15. War den Insassen der Justizanstalt Wien/Mittersteig das betreiben des Kinderpornorings erleichtert, weil ihre durch die Anstalt vermittelten Laptops funktionsfähige USB Schnittstellen und SD Kartenleser hatten?

16. Haben Insassen die keinen Missbrauch mit ihren Laptops begannen haben ihre Laptops wieder zurückbekommen?

a.    Wenn ja, wurde hier darauf geachtet, dass diese Laptops dem Computererlass entsprechen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

c.    Wenn nein, was ist der Grund das Insassen ihre Laptops noch nicht zurückbekommen haben?

17. Wurde hier ein zuwiderhandeln des Computererlasses von 2014 begannen?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn nein, warum nicht?

18. Gab es für Verantwortliche in der Behörde dienstrechtliche Konsequenzen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

19. In der AB/812 (Frage 7) antworteten Sie, dass der Vollzugsbehörde I. Instanz die Überlassung sowie die Auswahl der Modelle obliegt, sind Sie der Meinung das die Vollzugsbehörde I. Instanz richtig entschieden hat?

a.    Wenn ja, warum?

20. Werden in den anderen Justizanstalten in Österreich nach diesem Vorfall die Anstaltsleiter und Bediensteten mehr darauf sensibilisiert auf den Computererlass zu achten und diesen auch zu beachten?

a.    Wenn ja, wie?

b.    Wenn nein, warum nicht?

21. Haben Sie und die zuständigen Bediensteten in Ihrem Ministerium sowie in den nachgeordneten Dienststellen zusätzliche Maßnahmen gesetzt um in Zukunft solche Missstände in den österreichischen Justizanstalten zu verhindern?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?