3943/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.10.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Ungültigkeit eines hausärztlichen Attestes zur Befreiung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes für beeinträchtigte Kinder

 

 

Aus einem Bericht der Oberösterreichischen Nachrichten vom 19.10.2020 geht hervor, dass ein Attest zur Befreiung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes für ein beeinträchtigtes Kind durch den Hausarzt nicht gültig sei, sondern lediglich durch den Schul- oder Amtsarzt möglich ist.

 

Konkret geht es darum, dass es einem beeinträchtigtes Kind, dass jeden Tag eine Stunde mit einem privaten Busunternehmen in die Schule gebracht wird, aufgrund eines erhöhten Speichelflusses nicht zuzumuten ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, da dieser nach kurzer Zeit bereits völlig durchnässt sei. Auch das Tragen eines Gesichtvisiers ist aus selbigen Gründen dem Kind nicht zuzumuten. Die betroffene Familie hat dies durch ein Attest der zuständigen Hausärztin bestätigt bekommen, jedoch weigert sich die Wirtschaftskammer, die sich auf das Finanzamt als Auftraggeber des privaten Busunternehmens beruft, das Kind mit dem hausärztlichen Attest weiterhin ohne Mund-Nasen-Schutz zu transportieren und besteht auf ein Attest des Schul- oder Amtsarztes.

Auf Nachfrage beim Sozialministerium spricht man diesbezüglich davon, dass „aus Sicht der COVID-19-Maßnahmenverordnung ein ärztliches Attest von einem Hausarzt völlig ausreichend“ sei, während das Familienministerium diesbezüglich keinerlei begründete Stellungnahme abgibt, sondern auf das Tragen eines Gesichtsvisieres - was ebenso unzumutbar ist - und auf ein notwendiges Attest des Schul- oder Amtsarztes verweist.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die nachstehenden unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Mit welcher Begründung ist das Attest zur Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch den jeweiligen Hausarzt nicht gültig?

2.     Was unterscheidet ein Attest des Schul- oder Amtsarztes von dem eines Hausarztes?

3.     Aus welchem Grund unterscheiden sich die Meinungen des Sozialministeriums und des Familienministeriums hinsichtlich der Qualität eines ärztlichen Attestes?

4.     Sind Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit hinsichtlich der Befreiung von der Maskenpflicht vorgesehen?

5.     Wenn ja, welche sind dies?

6.     Wenn nein, warum gibt es keine derartigen Maßnahmen?

7.     Wie werden Eltern darüber informiert, von welchem Arzt eine gültige Bestätigung zur Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eingeholt werden muss?

8.     Informiert die Schule die Eltern dahingehend, dass lediglich eine Bestätigung durch den Schularzt zur Befreiung von der Maskenpflicht gültig ist?

9.     Gibt es auf dem Formular zur Beantragung des Schulbustransportes Hinweise, dass lediglich eine Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch den Schul- oder Amtsarzt als gültig erachtet werden kann?

10.  Gibt es Informationen an die Eltern, wenn ein beeinträchtigtes Kind lediglich zu Schulausflügen oder Lehrausgängen eine Befreiung von der Maskenpflicht benötigt, aber nicht per se zum Transport mit dem Schulbus; etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Lehrausgängen im Vergleich zur Fahrt mit dem Schulbus?