4161/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.11.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Ing. Reinhold Einwallner
und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz
betreffend AuslandsbeamtInnen und Steuerfreiheit von EU-Taggeldern

 

In seinem Erkenntnis vom 11.12.2019 (Ro 2018/13/0008-8) hat der Verwaltungsgerichtshof die strittige Frage, ob Taggelder der EU-Agentur Frontex steuerfrei an österreichische Exekutivbedienstete der Bundespolizei auszubezahlen sind, eindeutig beantwortet. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass ein Polizist während der Frontex-Entsendung als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO gilt. Hat er im Entsendungszeitraum (Dienstort im Ausland) schriftlich auf die ihm nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) gebührenden Leistungen verzichtet, gelten die von dritter Seite empfangenen Zahlungen (EU-Taggelder von der EU-Agentur Frontex; Daily Subsistence allowances for countries in the European Union) als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG und sind damit gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG steuerfrei.

Diese rechtliche Klarstellung betrifft neben den rund 280 Exekutivbediensteten im Frontex-Pool auch alle weiteren Auslandsentsendungen, bei denen EU-Taggelder an AuslandsbeamtInnen ausbezahlt werden. Es wäre daher die Frage der bisherigen und künftigen steuerlichen Praxis bei Auslandsentsendungen beim Bezug von EU-Taggeldern bei MitarbeiterInnen des Ressorts zu klären; aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erscheint eine Evaluierung der betroffenen Gruppe geboten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

 

1.    Haben in den vergangenen 10 Jahren MitarbeiterInnen Ihres Ressorts ihren Dienst im Ausland als AuslandsbeamtInnen versehen?

2.    Wenn ja, wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts waren/sind AuslandsbeamtInnen?

3.    Wie viele davon waren/sind zu Ausbildungszwecken oder als Nationale ExpertInnen zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, entsandt (§ 39a Abs.1 Z1 BDG)?

4.    Wie viele davon waren/sind AuslandsbeamtInnen für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung (§ 39a Abs.1 Z2 BDG) ? Welche zwischenstaatlichen Einrichtungen waren/sind davon umfasst?

5.    Wie viele waren/sind AuslandsbeamtInnen zu Aus-oder Fortbildungszwecken für die dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland (§ 39a Abs.1 Z3 BDG)?

6.    Wie viele waren/sind AuslandsbeamtInnen für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (§ 39a Abs1 Z4 BDG)? Welche Projekte und Programme sind davon umfasst?

7.    Wie viele dieser AuslandsbeamtInnen Ihres Ressorts haben im Zuge der Verwendung als AuslandsbeamtInnen Zahlungen von dritter Seite (zB EU-Taggelder, daily subsistence allowances for countries in the European Union) erhalten? In welchen Jahren ist dies erfolgt?

8.    Unterlagen bei den AuslandsbeamtInnen in Ihrem Ressort diese Zahlungen von dritter Seite der Besteuerung (ähnlich wie die bisherige Besteuerung von EU-Taggeldern österreichischer Exekutivbedienstete im Frontex-Einsatz)? Wenn ja, wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts insgesamt waren in den letzten 5 Jahren von der Besteuerung derartiger Taggelder betroffen?

9.    Haben sie den betroffenen Personenkreis vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Ro 2018/13/0008-8 informiert und wenn ja, welche Schritte wurden gesetzt?