4174/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.11.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Ing. Reinhold Einwallner
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Digitalisierung
und Wirtschaftsstandort
betreffend AuslandsbeamtInnen und Steuerfreiheit von EU-Taggeldern
In seinem Erkenntnis vom 11.12.2019 (Ro 2018/13/0008-8) hat der Verwaltungsgerichtshof die strittige Frage, ob Taggelder der EU-Agentur Frontex steuerfrei an österreichische Exekutivbedienstete der Bundespolizei auszubezahlen sind, eindeutig beantwortet. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass ein Polizist während der Frontex-Entsendung als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO gilt. Hat er im Entsendungszeitraum (Dienstort im Ausland) schriftlich auf die ihm nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) gebührenden Leistungen verzichtet, gelten die von dritter Seite empfangenen Zahlungen (EU-Taggelder von der EU-Agentur Frontex; Daily Subsistence allowances for countries in the European Union) als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG und sind damit gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG steuerfrei.
Diese rechtliche Klarstellung betrifft neben den rund 280 Exekutivbediensteten im Frontex-Pool auch alle weiteren Auslandsentsendungen, bei denen EU-Taggelder an AuslandsbeamtInnen ausbezahlt werden. Es wäre daher die Frage der bisherigen und künftigen steuerlichen Praxis bei Auslandsentsendungen beim Bezug von EU-Taggeldern bei MitarbeiterInnen des Ressorts zu klären; aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erscheint eine Evaluierung der betroffenen Gruppe geboten.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende
Anfrage:
1.
Haben in den
vergangenen 10 Jahren MitarbeiterInnen Ihres Ressorts ihren Dienst im Ausland als
AuslandsbeamtInnen versehen?
2.
Wenn ja, wie
viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts waren/sind AuslandsbeamtInnen?
3.
Wie viele
davon waren/sind zu Ausbildungszwecken oder als Nationale ExpertInnen zu einer
Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD
tätig ist, entsandt (§ 39a Abs.1 Z1 BDG)?
4.
Wie viele
davon waren/sind AuslandsbeamtInnen für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung (§ 39a Abs.1 Z2 BDG) ?
Welche zwischenstaatlichen Einrichtungen waren/sind davon umfasst?
5.
Wie viele
waren/sind AuslandsbeamtInnen zu Aus-oder Fortbildungszwecken für die
dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen
Rechtsträgers im Inland (§ 39a Abs.1 Z3 BDG)?
6.
Wie viele
waren/sind AuslandsbeamtInnen für eine Tätigkeit im Rahmen von
Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der
Europäischen Union (§ 39a Abs1 Z4 BDG)? Welche Projekte und Programme
sind davon umfasst?
7.
Wie viele
dieser AuslandsbeamtInnen Ihres Ressorts haben im Zuge der Verwendung als
AuslandsbeamtInnen Zahlungen von dritter Seite (zB EU-Taggelder, daily
subsistence allowances for countries in the European Union) erhalten? In
welchen Jahren ist dies erfolgt?
8.
Unterlagen
bei den AuslandsbeamtInnen in Ihrem Ressort diese Zahlungen von dritter Seite
der Besteuerung (ähnlich wie die bisherige Besteuerung von EU-Taggeldern
österreichischer Exekutivbedienstete im Frontex-Einsatz)? Wenn ja, wie
viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts insgesamt waren in den letzten 5 Jahren
von der Besteuerung derartiger Taggelder betroffen?
9. Haben sie den betroffenen Personenkreis vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Ro 2018/13/0008-8 informiert und wenn ja, welche Schritte wurden gesetzt?