4250/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.11.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Christian Ries

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland

 

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 in Verbindung mit § 43 Abs. 4a und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 erster Satz der COVID-19 Maßnahmenverordnung (COVID-19-

MV), BGBl. II Nr. 197/2020, in der geltenden Fassung, sind Sportveranstaltungen von Sportarten mit

Körperkontakt untersagt.

(2) Ausnahmen davon sind:

1. Sportveranstaltungen im Nachwuchsbereich,

2. Veranstaltungen des Spitzensports (§ 3 Z 8 BSFG 2017).

§ 2

Die Abhaltung der nach § 1 und § 4 zulässigen Sportveranstaltungen hat ohne Ausschank von Speisen

und Getränken zu erfolgen.

§ 3

(1) Die Abhaltung der nach § 1 zulässigen Sportveranstaltungen hat ohne Zuschauer zu erfolgen.

(2) Unter der Voraussetzung der Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen sind folgende Ausnahmen von Abs. 1 zulässig:

1. Bei Sportveranstaltungen im Nachwuchsbereich: Angehörige (§ 36a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, ist sinngemäß anzuwenden) von Minderjährigen, die an der Sportveranstaltung teilnehmen.

2. Veranstaltungen des Spitzensports: Zuschauer in geschlossenen Räumen mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit einer Höchstzahl von 500 Personen.


§ 4

Für Sportveranstaltungen von Sportarten ohne Körperkontakt sind Zuschauer in geschlossenen Räumen mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit einer Höchstzahl von 500 Personen erlaubt.

§ 5

Diese Verordnung LGBl. Nr. 67/2020 tritt mit Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mag. Doskozil

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1.   Welche Besprechungen, Abstimmungen via Telefonat, SMS, E-Mail oder persönlich fanden mit dem Burgenländischen Landeshauptmann zur 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland statt?

 

2.   Welche Kabinettsmitglieder des BMSGPK nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland teil?

 

3.   Welche sonstigen Organwalter des BMSGPK d.h. Generalsekretärin, Sektionschefs, Gruppenleiter, Abteilungsleiter und Fachreferenten nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland teil?

 

4.   Welche Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland teil?

 

5.   Welche Experten des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland teil?

 

6.   Welche sonstigen Fachleute und Experten aus nachgeordneten Dienststellen des Bundes nahmen an dieser Kommunikation zur 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland teil?

 

7.   Welche politischen Vorgaben an die Rechtsexperten des BMSGPK wurden durch Sie als Gesundheitsminister zur Vorbereitung 67. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland gemacht?

 

8.   Zu welchem Zeitpunkt, bzw. zu welchen Zeitpunkten erfolgten diese politischen Vorgaben?

 

9.   Waren diese politischen Vorgaben jeweils mit dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Vizekanzler und anderen Bundesministern abgestimmt?

 

10. Wenn ja, welche politischen Vorgaben wurden zu welchem Zeitpunkt mit dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Vizekanzler und anderen Bundesministern abgestimmt?

 

11. Kam es im Abstimmungsprozess mit dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Vizekanzler und anderen Bundesministern zu Änderungen der politischen Vorgaben und wenn ja zu welchen?