4254/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.11.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Alois Stöger, Genossinnen und Genossen an den Bundesminister für Inneres

betreffend

Strafen durch Beförderungsunternehmen im öffentlichen Personenverkehr

Den Medien ist zu entnehmen, dass Beförderungsunternehmen wie die ÖBB Personenverkehrs AG, Postbus AG von ihren Kundinnen und Kunden sogenannte Strafen verhängen, wenn eine Kundin oder ein Kunde eine Corona Schutzmaske nicht verwendet.

Unstrittig ist, dass durch das Covid-19 Maßnahmengesetz die Verwaltungsstrafbehörde das Nichtragen von Mund- und Nasenschutz ahnden kann. Ebenso ist unstrittig, dass die Organe der Bundespolizei entsprechende Organmandate ausstellen dürfen.

Die unterzeichneten Abgeordneten hegen Zweifel an den gesetzlichen Grundlagen, die dazu führen, dass Bedienstete der Verkehrsunternehmen ein Sonderrecht auf die Einhebung von Verwaltungsstrafen haben. Es ist klären, warum das Delikt beim Verkehrsunternehmen mit einem anderen Strafausmaß als bei der Verwaltungsstrafbehörde sanktioniert wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das im Strafrecht prinzipiell vorgesehenen Doppelbestrafungsverbot verletzt wird.

Die unterzeichneten Abgeordneten hegen auch Zweifel, dass eine zivilrechtliche Vertragsstrafe vereinbart worden ist. Ohne einer gesetzlichen Bestimmung kann eine Zustimmung (Willensübereinkunft) zu einem Vertrag, der eine Vertragsstrafe vorsieht, durch die bloße Benutzung eines Verkehrsmittels nicht unterstellt werden.

 

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1.                  Wie viele Strafen sind von Verkehrsunternehmen ausgesprochen.

2.                  Liegt für den Ausspruch der Strafe eine Beleihung durch eine Verwaltungsstrafbehörde vor? Wenn „ja“ durch welche?

3.                  Wie hoch sind die bezahlten Strafen? (Bitte aufgeteilt nach Unternehmen).

4.                  Wem fließen die Strafbeträge zu?

5.                  Gibt es eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die eine Einhebung solcher Strafen anordnet?

6.                  Wenn es keine öffentlich-rechtliche Bestimmung gibt: Können durch zivilrechtliche Bestimmungen den Kundinnen und Kunden einseitig solche Strafen überbürdet werden?

7.                  Was werden sie tun, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen?