4262/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.11.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Volker Reiffenberger

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

Auf Grund der §§ 1 Abs 5 und 6, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, (§) 4, 7 Abs 2 und 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung, sowie der §§ 5 Abs 3, 15 Abs 1 und 6, 18 und 43a Abs 2 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Oktober 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, LGBl Nr 97, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „§§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 Abs 5 und 6, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, (§) 4“ ersetzt.

 

2. Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:

„Grundsätzlich landesweite Maßnahmen“.

3. Im § 1 entfällt der zweite Satz.

4. Im § 2 Abs 2 wird angefügt: „Er hat die Daten zu diesem Zweck bereitzuhalten und vier Wochen nach ihrer Überlassung zu löschen.“

5. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 3 wird der Ausdruck „446/2020“ durch den Ausdruck „456/2020“ ersetzt und wird angefügt: „Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt wohnende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.“

5.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge „Veranstaltungen, deren Charakter die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen ausschließt“ durch die Wortfolge „andere Veranstaltungen ohne Zuschauer, bei denen die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen faktisch unmöglich sind oder den Veranstaltungszweck vereiteln würden“ ersetzt.

5.3. Abs 5 lautet:

„(5) Als Veranstaltungen im Sinn dieser Verordnung gelten auch die in den §§ 10a – 10d COVID-19-MV geregelten Veranstaltungen.“

6. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

 

Zusätzliche Maßnahme in den politischen Bezirken Hallein, Salzburg-Umgebung, Sankt Johann im Pongau und Zell am See“.

7. § 4 entfällt.

8. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 werden die Absatzverweisung „Abs 2 und 3“durch die Absatzverweisung „Abs 2, 3 und 4“ und die Wortfolge „des politischen Bezirks Hallein“ durch die Wortfolge „der politischen Bezirke Hal-lein, Salzburg-Umgebung, Sankt Johann im Pongau und Zell am See“ ersetzt.

8.2. Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) § 3 Abs 3 findet Anwendung.

(3) Im Freien stattfindende Gelegenheitsmärkte (§ 10c COVID-19-MV) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.

(4) Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d COVID-19-MV) sind nach Maßgabe der sonstigen Regelungen der COVID-19-MV zulässig, wenn sie im Rahmen eines bundesweiten oder internationalen Wettbewerbes oder als Vorbereitung dazu stattfinden, und zwar im Freien mit bis zu 1500 Personen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen für die Zuschauer und in geschlossenen Räumen ohne Zuschauer.“

9. Im § 11 werden Abs 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(3) Wenn eine Veranstaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bewilligt ist, sie nach deren Bestimmungen aber nicht mehr bewilligt werden könnte, darf die bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht mehr ausgeübt werden. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d COVID-19-MV); diese dürfen weiterhin insoweit ausgeübt werden, als den Anordnungen dieser Verordnung entsprochen wird.

(4) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs 5 und Abs 6 letzter Satz mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.

(5) § 10 und die Wortfolge ‚nach Maßgabe des § 10‘ im § 6 Abs 2 Z 8 treten mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt der 3. Abschnitt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und 2. Abschnitts, § 1, § 2 Abs 2, § 3 Abs 3, 4 und 5, § 5 sowie § 11 Abs 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2020 treten mit 24. Oktober in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft.“

 

Der Landeshauptmann:

Haslauer

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Welche Besprechungen, Abstimmungen via Telefonat, SMS, E-Mail oder persönlich fanden mit dem Salzburger Landeshauptmann zur 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, statt?

 

2.    Welche Kabinettsmitglieder des BMSGPK nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, teil?

 

3.    Welche sonstigen Organwalter des BMSGPK d.h. Generalsekretärin, Sektionschefs, Gruppenleiter, Abteilungsleiter und Fachreferenten nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, teil?

 

4.    Welche Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, teil?

 

5.    Welche Experten des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt nahmen an dieser Kommunikation über die Vorbereitung zur 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, teil?

 

6.    Welche sonstigen Fachleute und Experten aus nachgeordneten Dienststellen des Bundes nahmen an dieser Kommunikation zur 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, teil?

 

7.    Welche politischen Vorgaben an die Rechtsexperten des BMSGPK wurden durch Sie als Gesundheitsminister zur Vorbereitung der 104. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 gemacht, teil?

 

8.    Zu welchem Zeitpunkt, bzw. zu welchen Zeitpunkten erfolgten diese politischen Vorgaben?

 

9.    Waren diese politischen Vorgaben jeweils mit dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Vizekanzler und anderen Bundesministern abgestimmt?

 

10. Wenn ja, welche politischen Vorgaben wurden zu welchem Zeitpunkt mit dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Vizekanzler und anderen Bundesministern abgestimmt?

 

11. Kam es im Abstimmungsprozess mit dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Vizekanzler und anderen Bundesministern zu Änderungen der politischen Vorgaben und wenn ja zu welchen?