4347/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.11.2020
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl, MA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betreffend Fristen für das auslaufende Diplomstudium Lehramt

 

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) sieht eine Verlängerung der Auslauffrist von im Sommersemester 2020 ausgelaufenen Studiengängen vor, welche sich nun bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 erstreckt. Die Fristen der betreffenden Studienrichtungen werden allerdings von den einzelnen Universitäten unterschiedlich festgelegt und so kommt es zu Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen für die Studenten.

 

Das Büro des Studienpräses der Universität Wien stellt als Bestimmung für die Auslauffrist auf seiner Homepage folgendes fest:

 

„Gemäß §13 Abs. 1 der COVID-19-Universitäts-und Hochschulverordnung vom 22. April 2020 sind Studierende berechtigt, das Diplomstudium Lehramt bis längstens zum Ende des Wintersemesters 2020/21 abzuschließen.

Der Senat hat das Datum der Auslauffrist mit 30. April 2021 festgelegt. Für Studierende, die auch an einer Kunstuniversität studieren, gilt damit ebenfalls die Frist 30. April 2021.“

 

https://studienpraeses.univie.ac.at/infos-zum-studienrecht/auslaufendes-diplomstudium-lehramt-infos-faqs-und-formulare/

 

Die Universität Graz hingegen nennt den 30.9.2021 als Ende der Frist:

 

„Übergangsbestimmungen Karl-Franzens-Universität Graz
Studierende des Lehramtsstudiums, die bei Inkrafttreten dieses Curriculums am 01.10.2015 zu einem Diplomstudium Lehramt zugelassen sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des Curriculums, dem sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Curriculums unterstellt sind, bis zum 30.09.2021 abzuschließen. Wird das Studium bis zum 30.09.2021 nicht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Curriculum für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen.
Studierende nach einem bisher gültigen Curriculum sind jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt, sich dem aktuell gültigen Curriculum zu unterstellen.“

 

https://lehramtsstudien.uni-graz.at/de/das-lehramtsstudium/diplomstudium-auslaufend/

 

In Klagenfurt kann das Diplomstudium bis zum Ende des Wintersemesters 2021/2022 abgeschlossen werden:

„Studierende, die sich bereits im Diplomstudium befinden, haben die Möglichkeit, das Studium gemäß der Übergangsbestimmungen (siehe Curriculum S. 634) bis spätestens 30.4.2022 abzuschließen.“

 

https://ius.aau.at/de/koordinationsstelle-lehramtsausbildung/diplomstudium-alt/

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Wie bewerten Sie die unterschiedlichen Auslauffrist für das Diplomstudium Lehramt an den einzelnen Universitäten?

2.    Entsprechen die unterschiedlichen Auslauffristen an den Universitäten der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV?

3.    Wenn ja, warum?

4.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Was tun Sie gegen die Benachteiligung der betreffenden Diplomstudierenden?

6.    Liegt es im Interesse des BMBWF eine bundesweit einheitliche Auslauffrist für Lehramt-Diplomstudenten zu schaffen?

7.    Wenn ja, warum?

8.    Wenn nein, warum nicht?

9.    Ist seitens Ihres Ministeriums mit einer weiteren Verordnung in diesem Zusammenhang zu rechnen?

10. Wird es (z.B. aufgrund der Corona-Pandemie und des zweiten „Lockdowns“) zu einer weiteren Fristverlängerung für das Diplomstudium Lehramt kommen?