4349/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.11.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend

betreffend der Nachsicht bei Mutter-Kind-Pass Untersuchungen hinsichtlich des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld

 

 

Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind fünf Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten fünf Untersuchungen des Kindes verpflichtend durchzuführen und durch die ärztlichen Bestätigungen im Mutter-Kind-Pass nachzuweisen.

Sowohl bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als auch bei Bezug des Pauschalsystems (Kinderbetreuungsgeld-Konto) sind stets fünf Untersuchungen der werdenden Mutter sowie fünf Untersuchungen des Kindes als Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe vorgesehen.

Jede durchgeführte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wird sodann vom Arzt beziehungsweise von der Ärztin in den Mutter-Kind-Pass eingetragen. Im hinteren Teil des Passes befinden sich zwei Blätter, die dahingehend als Nachweis für die Krankenkasse dienen.

Der Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat in zwei Schritten zu erfolgen:

Der Nachweis der fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und der ersten Kindes-Untersuchungen hat sogleich bei der Antragstellung zu erfolgen (in Kopie), die restlichen Untersuchungen sind bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nachzuweisen.

Wird nur eine Untersuchung nicht rechtzeitig nachgewiesen, erfolgt grundsätzlich eine Reduktion des Kinderbetreuungsgelds um €1.300 pro Elternteil (dh. beim anderen Elternteil dann, sofern dieser Kinderbetreuungsgeld bezieht).

Bei Mehrlingskindern sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen.[1]

Seitens der Sozialversicherung wird davon ausgegangen, dass Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die Corona bedingt während der entsprechenden Fristen nicht durchgeführt werden konnten, außerhalb der Fristen nur dann nachträglich durchgeführt werden, wenn dies für Mutter und/oder Kind medizinisch sinnvoll sei. Die ÖGK akzeptiert daher für solche Untersuchungen eine Nachverrechnung und werde die nachgeholten Untersuchungen so vergüten, als wären sie innerhalb der Frist durchgeführt worden.[2]

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend folgende

 

ANFRAGE

 

1. In wie vielen Fällen (Auflistung nach Bundesländer) wurde von der Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes abgesehen, weil die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für die Eltern aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus nicht möglich bzw. zumutbar war?

2. In wie vielen Fällen wurde die Frist für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung überschritten, aber trotzdem die Untersuchung durchgeführt?

3. In wie vielen Fällen wurde die Frist für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung überschritten und die Untersuchung nicht durchgeführt?

4. Gibt es einen statistischen Überblick, ob eine höhere Anzahl Untersuchungen nach der Mutter-Kind-Pass-VO gegenüber den Vorjahren nicht stattgefunden haben?

5. Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der dazu erhobenen Daten!

6. Wurden Bezugsberechtigte über die Möglichkeit der Nachholung der Untersuchungen informiert?

7. Wenn ja, in welcher Form wurden die Bezugsberechtigten informiert?

8. Wenn nein, warum wird von einer Information abgesehen?



[1] https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017/mu-ki-pa-untersuchungen.html

[2] https://www.aekwien.at/sars-cov-2-news/-/asset_publisher/mCoSYL6ogfWn/content/id/537182