4751/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.12.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Bildung‚ Wissenschaft und Forschung

betreffend Bildungsdirektionen_Berichtswesen und Ständiger Beirat

 

Die Bildungsdirektionen als neue Bund-Länder-Behörden wurden mit 1.1.2019 eingerichtet und ersetzen seit diesem Zeitpunkt die Landesschulräte beziehungsweise den Stadtschulrat für Wien sowie die „Schulabteilungen“ in den Landesregierungen. Die Bildungsdirektion ist die erste so genannte „Mischbehörde“. Als solche vollzieht sie sämtliche in der Bundesverfassung festgelegten Schulangelegenheiten und ist für die gesamte Personalverwaltung aller Lehrer_innen verantwortlich.

Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist dabei Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, (Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, 3. Abschnitt, § 7). Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion.

Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion

1.

in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und

2.

in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Gemäß § 20 ist zudem in jeder Bildungsdirektion ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.

Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Berichte oder Vorschläge des Beirats haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion. Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. 

Durch die Ausgestaltung der Bildungsdirektionen als Bund-Land-Mischbehörde stellt sich die Frage, in welcher Form eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen Bund- und Länderinteressen sichergestellt wird und wie umfassend das BMBWF über die Tätigkeiten der Bildungsdirektionen insgesamt und auch über die Aktivitäten des Ständigen Beirats informiert ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Gibt es ein übergreifendes Berichtswesen, das sicherstellt, dass sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung umfassend über die Tätigkeiten der Bildungsdirektionen informiert sind?

a.    Wenn ja, wie sieht dieses konkret aus?

b.    Wenn nein, warum nicht?

2.    Inwieweit, in welcher Berichtsform und welchen zeitlichen Intervallen wird die Bundesregierung, also der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, über die Aktivitäten und Tätigkeiten der Bildungsdirektionen insgesamt und speziell auch hinsichtlich der Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches der Länder informiert?

3.    Inwieweit, in welcher Berichtsform und welchen zeitlichen Intervallen wird die jeweilige Landesregierung, der Landeshauptmann, die Landeshauptfrau, über die Aktivitäten und Tätigkeiten der jeweiligen Bildungsdirektion insgesamt und speziell auch hinsichtlich der Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes informiert?

4.    Wie hat sich seit Einrichtung der Bildungsdirektionen der Personalstand zahlenmäßig im Vergleich zu den vormaligen Landesschulräten bzw. Stadtschulrat und den Schulabteilungen der Länder verändert? Bitte um jeweils jährlich getrennte Darstellung ab 2018 nach Bundesländern.

5.    Wie viele Mitarbeiter_innen der Bildungsdirektionen sind jeweils Bundesbedienstete und wie viele Landesbedienstete?

a.    Bitte um Auflistung nach Bundesländern 

b.    Bitte um jährliche getrennte Darstellung ab 2018

6.    Sind alle Mitarbeiter_innen der Bildungsdirektionen entweder dem Bund oder dem Land zugeordnet, oder gibt es auch Personen oder Abteilungen, die für beide arbeiten?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, welche Abteilungen und wie viele Mitarbeiter_innen (prozentuell) sind in der Regel davon betroffen?

c.    Wenn ja, in welchem Dienstverhältnis (Bundes- oder Landesbedienstete) befinden sich diese Mitarbeiter_innen?

d.    Wenn ja, gibt es einen Berechnungsschlüssel, in welchem Ausmaß Bundes-/Landesagenden von diesen Mitarbeiter_innen wahrzunehmen sind bzw. in welcher Form erfolgt die Zu- und Aufteilung?

7.    Gibt es hinsichtlich Zusammenarbeit Bundes- und Landesregierung ein Dirimierungsrecht?

a.    Wenn ja, wer hat dieses inne?

b.    Wenn nein, warum nicht und wie wird in strittigen Fällen eine Einigung zwischen Bund- und Länderinteressen erzielt?

8.    Aufgrund welcher Überlegungen und mit welchen Zielsetzungen wurde die Einrichtung eines Ständigen Beirats beschlossen?

9.    Berichte oder Vorschläge des Beirats haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion. In welcher Form fließen die Beschlüsse des Beirats in die Entscheidungsfindungen der Bildungsdirektion ein?

10. An wen ergehen die Berichte und Vorschläge des Beirats?

11. Inwieweit und in welcher Form wird das BMBWF über Berichte und Vorschläge des Beirats informiert ?

12. In welcher Form, in welchem Umfang werden Protokolle, Berichte und Beschlüsse des Beirats öffentlich resp. dem Nationalrat, dem Landtag zugänglich gemacht bzw. wer kann wie Einsicht nehmen?

13. Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Wer kontrolliert, ob das auch tatsächlich eingehalten wird?

14. Welche Konsequenzen hat eine Nicht-Erfüllung dieser Vorgabe?

15. Wie viele Sitzungen der Ständigen Beiräte haben seit Beginn des Jahres 2020 in welcher Form (persönlich vor Ort oder online) stattgefunden? Bitte um Auflistung nach Bundesland, Bildungsdirektion, Anzahl und Art (persönlich, online) der Sitzungen je Bildungsdirektion.

16. Gibt es Bildungsdirektionen, an denen weniger als zwei Sitzungen stattgefunden haben?

a.    Wenn ja, um welche Bildungsdirektionen handelt es sich und mit welcher Begründung wurden weniger einberufen?

17. In welcher Form können Mitglieder des Beirats die Einhaltung dieser Regelung einer zumindest zweimaligen Einberufung p.a. verbindlich einfordern?