4754/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.12.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Moscheenschließungen nach dem Terroranschlag

 

Zweimal wurden Moscheen in den letzten Jahren geschlossen: nach der Veröffentlichung von Bildern von "Krieg spielenden" Kindern und nach dem Terrorattentat vom 2.11.2020. 

Innenminister Kickl bzw. Innenminister Nehammer verkauften dies Pressekonferenzen als ihren Erfolg, doch vom Islamgesetz idgF kann jedoch nur die Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) selbst einzelnen Moscheegemeinden die rechtliche Grundlage entziehen. Den Ministern kommt diesbezüglich keine Kompetenz zu.

Es stellt sich daher als erste große Frage, warum immer nur anlassbezogen gehandelt wurde- und als Anlass mediale Berichterstattung bzw. ein Attentat erachtet wurde, aber nicht das Ergebnis seriöser Ermittlungsarbeit unseres Innen- oder Verteidigungsministeriums.

Im Frühjahr 2018 tauchten Fotos im Internet auf, auf denen Kinder in Tarnanzügen in einer Moschee in Wien Brigittenau offenbar eine Schlacht nachstellten. Daraufhin wurde nicht nur der türkische Moscheeverein Atib geprüft. Auch das Jugendamt leitete Erhebungen wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls ein.

Im Juni 2018 verkündete die damalige türkis-blaue Bundesregierung medial, dass sieben Moscheen geschlossen und bis zu 60 Imame wegen Verstößen gegen das Islamgesetz ausgewiesen würden. Zuständig dafür: das im Kanzleramt angesiedelte Kultusamt und das Innenministerium als oberste Vereinsbehörde. Schlussendlich erklärte das Verwaltungsgericht Wien diese Auflösungen für rechtswidrig.

Die Aktion wurde vonseiten der Regierung als Schlag gegen den politischen Islam gefeiert. In einigen Moscheen habe es salafistische Predigten gegeben. Das Verwaltungsgericht Wien jedoch erachtete schon Ende Juni 2018 die Beweise dafür als nicht ausreichend. Damals schon wurde ein Passus des Bescheids des Kultusamts aufgehoben, dass nämlich der Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe. Die Arabische Kultusgemeinde durfte damit vorerst weiter bestehen – und bekam ihre Rechtspersönlichkeit zurück. Im entsprechenden Urteil bemängelte das Gericht, dass keine Gefahr im Verzug bestehe. Unter anderem habe man auf einer vom Kultusamt als Beweis angeführten Homepage festgestellt, dass sie „die von der belangten Behörde angeführten Inhalte nicht enthält“. Auch die Nizam-i-Alem-Moschee in Wien Favoriten, die den rechtsextremen türkischen „Grauen Wölfen“ nahestehen soll und die das Kultusamt schließen ließ, war bald wieder offen.

Derzeit sind die Moscheen, deren Schließung durch die türkis-blaue Koalition öffentlichkeitswirksam verkündet wurde, allesamt wieder geöffnet. Die Schließung der Arabischen Kultusgemeinde ist auch Geschichte. Übrig blieb, dass die Regierung in diesem Paket außerdem angekündigt hatte, 40 Imame des türkischen Dachverbands Atib auszuweisen. Die von den Betroffenen gegen die Ausweisungsbescheide eingelegten Beschwerden wies der Verfassungsgerichtshof im März 2019 ab und erklärte die Ausweisungen damit als rechtens.

Nach dem Attentat vom 2. November 2020 wurde von Ihnen, Herr Innenminister, und Kultusministerin Susanne Raab medial am 6.11.2020 verkündet, dass die Schließung zweier Moscheen angeordnet wurde, in denen auch der Attentäter K. F. verkehrte. Aus dem Kultusministerium heißt es, dass die Moschee deshalb geschlossen wurde, weil die Sicherheitsbehörden festgestellt hatten, dass "der Attentäter die betreffende Moschee wiederholt besucht hat und seine Radikalisierung in dieser Moschee begünstigt wurde".

Eine davon, die Tewhid-Moschee in Wien-Meidling, ist seit 2016 als Folge des Islamgesetzes bei der IGGÖ registriert. Sie sei bereits für dort stattfindende salafistische Umtriebe bekannt. Es wurde mittlerweile eine Beschwerde der Betreiber der Tewhid-Moschee gegen die Entscheidung des Obersten Rats der IGGÖ eingebracht.

Das Schiedsgericht der IGGÖ muss sich innerhalb von zwei Wochen zusammenfinden und binnen acht Wochen eine Entscheidung fällen. Sollte die Schließung der Moschee tatsächlich nicht ausreichend begründet sein, könnte ihr ihre Rechtspersönlichkeit wieder zuerkannt werden. Andernfalls kann die Moscheegemeinde noch zivilgerichtlich dagegen vorgehen. Spätestens dann müssten die Sicherheitsbehörden eine Begründung dafür vorlegen, warum durch die Tewhid-Moschee die öffentliche Sicherheit gefährdet gewesen sei.

Lediglich im Falle von als Vereine organisierten Moscheen hat das Innenministerium eine Handhabe aufgrund des Vereinsgesetzes.

Hinter der Melit-Ibrahim-Moschee in der Ottakringer Hasnerstraße steht ein von der IGGÖ unabhängiger Moscheenverein. Er wurde auf Grundlage des Vereinsgesetzes aufgelöst. Auch diese Moschee hat laut Verfassungsschutz die Radikalisierung des Attentäters begünstigt. Im Gebetshaus sollen sich auch der Islamist Mohamed M. sowie der als IS-Terrorist zu neun Jahren Haft verurteilte Lorenz K. regelmäßig aufgehalten haben.

Quellen:

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2081750-Schliessung-von-radikalen-Moscheen-angeordnet.html

https://www.derstandard.at/story/2000121816331/nach-anschlag-geschlossene-moschee-erhebt-einspruch

https://www.diepresse.com/5579752/moscheen-rechtswidrig-geschlossen

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Welche Moscheen wurden wann nach dem 2.11.2020 im Zusammenhang mit dem Anschlag "geschlossen"?

2.    Auf welcher Rechtsgrundlage (ersuche um konkrete Nennung der gesetzlichen Bestimmung) erfolgte dies jeweils wann?

3.    Auf welche behördenbekannten Tatsachen gründet sich diese Entscheidung?

4.    Welches Ermittlungsverfahren ging dieser Entscheidung voran?

5.    Welche Behörden und welche Dienststellen waren in dieses Ermittlungsverfahren wann eingebunden?

6.    Wurden gegen diese Entscheidung bereits Rechtsmittel erhoben?

a.    Wenn ja, welche Moschee bzw. welcher Rechtsträger erhob wann welches Rechtsmittel?

b.    Wenn ja, wie werden diese Rechtsmittel genau begründet?

c.    Wenn ja, welche Instanz kam wann zu welchem Ergebnis?

7.    Wie viele und welche Moscheen bzw. Moscheenvereine wurden seit Inkrafttreten des Islamgesetz 2015 aufgrund des Islamgesetzes bzw. des Vereinsgesetzes wann "geschlossen" bzw. aufgelöst?

a.    Auf welcher Rechtsgrundlage (ersuche um konkrete Nennung der gesetzlichen Bestimmung) erfolgte dies jeweils wann?

b.    Auf welche behördenbekannten Tatsachen gründeten sich diese Entscheidungen?

c.    Welches Ermittlungsverfahren ging diesen Entscheidungen voran?

d.    Wurden gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel erhoben?

                                      i.Wenn ja, welche Moschee bzw. welcher Rechtsträger erhob gegen welche Entscheidung wann welches Rechtsmittel?

                                    ii.Wenn ja, wie wurden diese Rechtsmittel jeweils begründet?

                                   iii.Wenn ja, mit welchem Ergebnis endeten diese Verfahren jeweils?

8.    Wie viele Imame wurden seit Inkrafttreten des Islamgesetz 2015 aufgrund des Islamgesetzes ausgewiesen?

a.    Auf welcher Rechtsgrundlage (ersuche um konkrete Nennung der gesetzlichen Bestimmung) erfolgte dies jeweils wann?

b.    Auf welche behördenbekannten Tatsachen gründeten sich diese Entscheidungen?

c.    Welches Ermittlungsverfahren ging diesen Entscheidungen voran?

d.    Wurden gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel erhoben?

                                      i.Wenn ja, wie oft wurde gegen welche Entscheidung wann welches Rechtsmittel erhoben?

                                    ii.Wenn ja, wie wurden diese Rechtsmittel jeweils begründet?

                                   iii.Wenn ja, mit welchem Ergebnis endeten diese Verfahren jeweils?

9.    Wie bewerten Sie ATIB in Bezug auf Ereignisse in Frühjahr 2018?

a.    Bestehen Verbindungen zu den Ausschreitungen im Juni 2020 in Wien Favoriten?

10. Wie bewerten Sie die türkische Föderation in Bezug auf Ereignisse in Frühjahr 2018?

a.    Bestehen Verbindungen zu den Ausschreitungen im Juni 2020 in Wien Favoriten?

11. Wie bewerten Sie Nizam-i Alem Moscheen aufgrund der Ereignisse 2018?

a.    Bestehen Verbindungen zu den Ausschreitungen im Juni 2020 in Wien Favoriten?

12. Wie viele Straftaten von wie vielen Personen im Sinne des StGB wurden seitens der Sicherheitsbehörden im Zuge von Ermittlungen auf Grundlage des PStSG seit 2015 in Moscheen oder Moscheenvereinen wahrgenommen (um Aufschlüsselung pro Jahr wird ersucht)?

a.    Welche Strafdelikte waren dies jeweils (ersuche um konkrete Nennung der gesetzlichen Bestimmung)?

b.    Aufgrund welcher Ermittlungsbefugnisse im PStSG wurden diese Wahrnehmungen der Sicherheitsbehörden gemacht?

c.    Wie viele Delikte aufgrund der PStSG-Ermittlungen in Moscheen oder Moscheenvereinen wurden seit 2015 von den Sicherheitsbehörden wann jeweils zur Anzeige gebracht und mit welchem strafprozessualen Ergebnis wann jeweils?

13. Planen Sie derzeit Änderungen im IslamG bzw. im VereinsG hinsichtlich der Möglichkeiten der Behörden zur "Schließung" von Moscheen oder Vereinen?

a.    Wenn ja,

                                      i.inwiefern - wie sehen diese genau aus?

                                    ii.aus welchen Erwägungen planen Sie diese Änderungen?

                                   iii.welche konkreten Erfahrungen fließen in diese Änderungsideen ein?

b.    Was ist mit "Anpassung der rechtlichen Grundlagen zur Auflösung von extremistischen Vereinen" konkret gemeint?

                                      i.Was ist mit "extremistisch" rechtlich konkret gemeint?

14. Was hat es mit dem im Ministerratsvortrag "Antiterrorpaket" genannten Punkt "Schaffung der Möglichkeit der Schließung von Kultusstätten bei Terrorismuspropaganda" genau auf sich?

a.    Was ist unter dem Begriff "Terrorismuspropaganda" rechtlich genau zu verstehen?

b.    Inwiefern unterscheidet sich der Begriff "Terrorismuspropaganda" von dem der "Verhetzung" im Sinne des Strafgesetzbuches?

15. Was hat es mit dem im Ministerratsvortrag "Antiterrorpaket" genannten Punkt "Ergänzung der Straftatbestände zur effektiven Bekämpfung des religiös motivierten politischen Extremismus (politischer Islam)" genau auf sich?

a.    Wie definieren Sie „politischen Islam“?

b.    Welche Netzwerke des „politischen Islams“ in Österreich sind als demokratiefeindlich einzustufen?

c.    Welche Ziele verfolgt der „politische Islam“ in Österreich?

d.    Hat der „politische Islam“ einen Einfluss auf Bildungseinrichtungen?

                                      i.Wenn ja, gibt es konkrete Gefährdungen gegen Kinder und Jugendliche im Bezug auf Extremismus?

1.    Wenn ja, was haben Sie bisher wann dagegen getan?

2.    Wenn ja, wann haben Sie bisher welchem anderen Regierungsmitglied gegenüber welche Maßnahme angeregt?

16. Wann immer Sie von "politischem Islam" sprechen: wen oder was meinen Sie damit konkret? 

a.    Inwiefern unterscheidet sich der Begriff von dem der "Verhetzung" oder der anderen Bestimmungen gegen Terrorismus bzw staatsfeindlicher Bewegungen im Strafgesetzbuch?

                                      i.Wodurch grenzt er sich konkret im Anwendungsbereich und Tatbildlich von diesen Bestimmungen ab?

                                    ii.Wo sehen Sie die "Rechtslücke" in der geltenden Rechtslage konkret?

b.    Ist angedacht einen Gesinnungsstraftatbestand einzuführen?

                                      i.Inwiefern ja?

                                    ii.Inwiefern nein?

17. Welche Gruppierungen bzw. Personen sind von Ihren Überlegungen zum Kampf gegen den "politischen Islam" umfasst?

18. Was ist unter dem im Ministerratsvortrag genannten Punkt "konsequente Kontrolle und Erweiterung der bestehenden Bestimmungen zur Verhinderung von Umgehungskonstruktionen des Auslandsfinanzierungsverbotes im Islamgesetz" rechtlich genau zu verstehen?

a.    Gibt es Moscheen, die konkret aus dem Ausland finanziert werden?

                                      i.Wenn ja, welche?

19. Was hat es mit dem im Ministerratsvortrag "Antiterrorpaket" genannten Punkt "Einführung eines einheitlichen Imameverzeichnises und Registrierung ausländischer Imame in der Zeit der religiösen Aktivität in Österreich" konkret auf sich?

20. Wie soll der "systematische Daten- und Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörde, Vereinsbehörde und Kultusamt" konkret verbessert werden?

a.    Fand ein solcher systematischer Austausch in der Vergangenheit statt?

                                      i.Wenn ja, wie genau, wie häufig und wie war er institutionalisiert?

                                    ii.Wenn nein, weshalb nicht?

21. Welche konkreten Vorhaben bestehen zu der "Erweiterung des Symbolgesetzes hinsichtlich Akteure und Verwendungsverbot"?

22. Was ist mit dem im Ministerratsvortrag "Antiterrorpaket" genannten Punkt "Bündelung der Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten für Terrorismusstrafsachen" konkret gemeint?

a.    Ist angedacht, eine neue Sonderstaatsanwaltschaft einzurichten?

                                      i.Wenn ja, warum und inwiefern?

                                    ii.Wenn nein, weshalb nicht?

b.    Ist angedacht, hier die Zuständigkeit bei der WKStA zu konzentrieren?

                                      i.Wenn ja, warum und inwiefern?

                                    ii.Wenn nein, weshalb nicht?

c.    Ist angedacht, ein "Sonderstrafgericht" einzurichten?

                                      i.Wenn ja, warum und inwiefern?

                                    ii.Wenn nein, weshalb nicht?

23. Wie soll in Zukunft die "wirksame Durchsetzung des Islamgesetzes" besser gewährleistet werden?

a.    Welche konkreten Schwachstellen orten Sie im Bereich des VereinsG und des IslamG aufgrund welcher konkreten Vorerfahrungen?