4837/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.01.2021
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Anfrage

Des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Zwischenbericht der Untersuchungskommission zum Terroranschlag vom 2.November 2020

 

Unter Punkt 2. wird als Untersuchungsgegenstand folgendes angegeben:

2. Untersuchungsgegenstand

Auf Basis der Einsetzungsvereinbarung vom 26.11.2020 zwischen dem BMI, dem

BMJ und den Mitgliedern der Kommission wurde diese beauftragt

 

„eine Prozessanalyse der Gesamtheit der sicherheits- behördlichen (unter anderem Staatsschutz und Polizei), justiziellen (insbesondere Staatsanwaltschaft, Strafvollzug und Bewährungshilfe)“ und nachrichtendienstlichen Reaktionen in- und ausländischer Behörden sowie der zur Deradikalisierung beauftragten Vereine auf das Verhalten von Kujtim Fejzulai beginnend mit der Verurteilung bis zu seinem Ableben am 2.November 2020 vorzunehmen. Unter Beachtung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben des MRV (Ministerratsvortrags) zur Vorlage der Berichte kann bei Bedarf die Prozessanalyse bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen, die für seine Verurteilung ausschlaggebend war, erstreckt werden.“

 

In diesem Zwischenbericht wurden einige Fehler oder Schwachstellen im Umgang mit dem Terroristen Kujtim Fejzulai festgestellt. Eine/r davon ist, dass die wegen einer fehlenden Einladung stornierte Afghanistanreise, keinen Alarm bei irgendeiner Behörde, wie zum Beispiel Außenministerium oder Innenministerium usw., geschlagen hat. Eine Fehlerkette begann mit der vorzeitigen bedingten Entlassung, in der die Staatsanwaltschaft keine Begründung abgab, weshalb sie gegen eine solche ist und das Gericht wichtige Auflagen (z.B. Kontaktverbote mit bestimmten Personen) nicht erteilte, bis hin zur im Juni 2020 festgestellten äußerlichen Veränderung, die eine verstärkte Zugehörigkeit zum radikalen Islam aufzeigte und diese bei der zuständigen Stelle in Justiz keinen Alarm auslöste.

 

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

1.    Wer war B.K., der mit Kujtim Fejzulai nach Afghanistan reisen wollte?

a.    Ist einer der Verdächtigen bei den Ermittlungen?

b.    Wo hat Kujtim F. ihn kennengelernt?

2.     Hat es bei irgendeiner Behörde Alarm geschlagen, als die beiden in der Frage 1 genannten ohne Einladung nach Afghanistan reisen wollten?

a.    Wenn ja, bei welcher Behörde?

b.    Wenn ja, was hat diese Behörde weiter veranlasst?

c.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Weshalb war Kujtim F. in der Türkei in Haft?

a.    Was wurde Kujtim F. von den türkischen Behörden vorgeworfen?

b.    Welche strafrechtlich relevanten Handlungen hatte Kujtim Fejzulai in der Türkei gesetzt?

4.    Warum wird Kujtim F. die Haft in der Türkei angerechnet?

5.    Ist Ihnen bekannt, warum Kujtim F. erst nach seiner Verurteilung vom BVT auf die Liste „Foreign Terrorist Fighters“ aufgenommen wurde?

6.    Aus welchen Gründen hat das Landesgericht in Wien die bedingte Entlassung des Kujtim F. am 8.August 2019 abgelehnt?

7.    Warum wurde Kujtim F., obwohl sich die Staatsanwaltschaft Krems ablehnend gegenüber einer vorzeitigen Entlassung geäußert hat, trotzdem entlassen?

a.    Ist Ihnen bekannt, warum die Staatsanwaltschaft Krems keine Begründung für die Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung angeben hat?

8.    Welche Gründe wurden von den Zuständigen der Justizanstalt Krems angegeben, keine Einwände gegen die vorzeitige Entlassung von Kujtim F. zu erheben?

9.    Weshalb hat das Landesgericht Krems a. d. Donau auf bestimmte Auflagen, insbesondere „Kontaktverbote mit gewissen Personen“ verzichtet?

10. Nachdem ab Juni 2020 äußerliche Veränderungen bei Kujtim F.(Bart, einschlägige Kleidung usw.) durch die DERAD festgestellt wurden, die ein unübersehbares äußerliches Zeichen sind sich dem radikalen Islam zugehörig zu fühlen und sich davon nicht abwenden zu wollen, sind die zuständigen Stellen bei der Justiz oder im Ministerium davon verständigt worden?

a.    Wenn ja, welche Stelle/n ist/sind das?

b.    Wenn ja, welche Maßnahmen wurden eingeleitet?

c.    Wenn keine Maßnahmen eingeleitet wurden wurde, was hat die zuständige/n Stelle/n davon abgehalten?