5429/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.02.2021
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Internatsgebühren während Heimunterrichtsphasen


Schüler, welche ein Bundesinternat besuchen, brauchen während des Distance Learning keine Internatsgebühren zu bezahlen, da in diesen Fällen offenbar der Staat kompensierend einspringt.

Wie an mich herangetragen worden ist, verhält es sich jedoch anscheinend anders, wenn es sich um andere Internatsbetreiber handelt, als den Staat. Eine betroffene, alleinerziehende Mutter muss etwa da, ihre Tochter, zugleich Bewohnerin eines Internats des Salzburger Studentenwerks (SSW), seit 16. 10. 2020 dem Unterricht wieder per Distance Learning folgen muss, immer weiter die Miete von 445 Euro bezahlen.

Das SSW halte sich nicht an den eigenen Benützungsvertrag und ihr gereiche es offensichtlich zum Nachteil, dass es sich nicht um ein Bundesinternat handle, so die Frau. In ihrer finanziellen Situation und mit zwei weiteren Kindern im Haushalt könne sie sich das Internat für ihre (seit 16. 10. 2020 im Homeschooing befindliche Tochter, Anm.) nicht mehr leisten. Das SSW werde jedoch angeblich aus Fördermitteln des Bundes gefördert.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende



Anfrage

1.    Erhält das SSW Fördermittel vom BMBWF?

2.    Falls ja, seit wann?

3.    Falls ja, in welcher Höhe?

4.    Falls ja, besteht eine Möglichkeit des BMBWF auf das SSW einzuwirken, damit Eltern die Internatsgebühren für im Heimunterricht befindliche Kinder erlassen bzw. rückerstattet bekommen können?

5.    Erhalten weitere Internatsbetreiber Fördermittel vom BMBWF?

6.    Falls ja, welche sind dies?

7.    Falls ja, seit wann jeweils?

8.    Falls ja, in welcher Höhe?

9.    Falls ja, besteht eine Möglichkeit des BMBWF auf diese Internatsbetreiber dahingehend einzuwirken, damit Eltern die Internatsgebühren für im Heimunterricht befindliche Kinder erlassen bzw. rückerstattet bekommen können?