5483/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.02.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Fragwürdige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen gewerbsmäßigen Betruges

 

 

Am Landesgericht Salzburg unter 40 Hv 58/20h wird derzeit ein Verfahren wegen Betrug §§ 146, 147, 148 StGB gegen einen gewissen Remzi K. geführt.

Soweit bekannt schädigte K. zahlreiche Personen durch betrügerische "Warenverkäufe" im Fernabsatz, bei denen den Zahlungen der Kunden keine Lieferungen gegenüberstanden.

Einer der Betrugsopfer ist Wolfgang F. 

Dieser lebt von der Mindestsicherung. Er bestellte im Frühjahr 2020 im Internet einen Computer und zahlte 555,- Euro. Er hat sich dieses Geld wirklich sprichwörtlich "vom Mund abgespart", monatlich hat er 50,- Euro beiseite gelegt und nun konnte er sich endlich einen neuen PC kaufen.

Leider saß er dem K. Betrüger auf. Das Geld ging auf ein tatsächlich vorhandenes Konto, der Computer wurde aber nie geliefert. Es folgte die Anzeige wegen Betruges auf der Polizeiinspektion Velden. Der Täter konnte tatsächlich ausgeforscht werden. Das Opfer wollte sich als Privatbeteiligter einem Strafverfahren anschließen. Ende Dezember 2020 dann der Paukenschlag: Mitteilung der StA Salzburg (Aktenzahl: 19 St 194/20a-1) mit der das Opfer verständigt wurde, dass gegen den Betrüger das Verfahren wegen § 192 Abs. 1 Z.1 StPO eingestellt wurde.

Das genannten Opfer ist mit seinen Forderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen und kommt somit nicht in den Genuss der "Miterledigung" seiner Ansprüche im Strafverfahren mit deutlich geringerem Kostenrisiko.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:

 

1.    Aus welchen rechtlichen Erwägungen und sachlichen Gründen wurde das Verfahren eingestellt?

a.    Weshalb sah die StA hier die Voraussetzungen des § 192 Abs 1 Z 1 als erfüllt an?

2.    Wurde das Verfahren mit oder ohne Vorbehalt eingestellt?

a.    Wenn ohne Vorbehalt eingestellt wurde, weshalb wurde ohne Vorbehalt eingestellt?

3.    Wie viele Straftaten werden K zur Last gelegt?

a.    Wie viele davon sind Betrugsdelikte mit wie vielen Geschädigten?

4.    Inwiefern hat die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss?

5.    Wie ist der aktuelle Verfahrensstand im Verfahren 40 Hv 58/20h?

6.    Wie oft wurden im Jahr 2018, 2019 und 2020 Verfahren bundesweit wegen § 192 Abs 1 Z 1 eingestellt?