5492/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Eva Blimlinger, Olga Voglauer, Lukas Hammer, Markus Koza, David Stögmüller,  Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz betreffend Untersagung der Feier im Gedenken an das „Massaker von Bleiburg“

 

BEGRÜNDUNG

Am 09.08.2020 hat der Nationalrat mit großer Mehrheit den Entschließungsantrag „Untersagung der Feier im Gedenken an das "Massaker von Bleiburg"“ angenommen (81/E, XXVII.GP). Es ist der Wunsch des Parlaments, endlich einen Weg zu finden, die „ultranationalistisch-faschistische Gedenkfeier am Loibacher Feld Nähe Bleiburg/Pliberk bzw. auf österreichischem Staatsgebiet im Jahr 2021 und in den Folgejahren zu unterbinden“. Zu diesem Zweck hat das BMI eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet, die am 10.09.2020 ihre Arbeit aufgenommen hat.[1]

Gleichzeitig hat der Nationalrat trotz etlicher Anfragen verschiedener Klubs zu diesem Thema noch immer nicht alle Informationen und Zahlen bzw. solche Informationen und Zahlen, die sich widersprechen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1.       Während der Ustaša-Feier der Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 war jeweils ein Staatsanwalt der StA Klagenfurt/Celovec während der Feier vor Ort (3080/AB vom 14.5.2020, XXVI.GP).

a.       Wie kam es jeweils zur Entscheidung einen Staatsanwalt/Staatsanwältin vor Ort einzusetzen bzw. davon Abstand zu nehmen?

b.       Wer ordnete dies jeweils an, wer forderte eine/n Staatsanwalt/Staatsanwältin an, bzw. wer entschied dagegen?

c.       Im Jahr 2017 wurden während der Ustaša-Feier besonders viele strafrechtlich relevante Verstöße wahrgenommen und angezeigt, wobei im Nachgang lediglich ein Urteil gesprochen wurde. Liegt dieser Umstand im Fehlen eines staatsanwaltlichen Organs vor Ort oder ist dies davon unabhängig?

2.       Während der Ustaša-Feier in Bleiburg/Pliberk am 15. Mai 2015, an der rund 25.000-30.000 Personen teilnahmen, kam es zu acht Identitätsfeststellungen (11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP) durch die Sicherheitsbehörden.

a.       Wie viele gerichtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2015 gesetzt wurden, geführt?

b.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

c.       Wie viele Abschlussberichte wurden an Gerichte übermittelt?

d.       Welche Ermittlungsschritte setzte die Polizei im Nachgang von Amts wegen oder wegen Anzeigen?

e.       Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

f.        Welcher Verdacht (Delikt) begründete die Identitätsfeststellungen? Bitte um Aufschlüsselung nach Delikt und um Angaben zu den Personen (Alter, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, etc).

g.       Falls Verfahren nach dem VerbotsG ohne Urteil abgeschlossen wurden: Wann erfolgte jeweils die Mitteilung nach EGVG Art. III, Z. 4  an die zust. Verwaltungsstrafbehörde und ist dem BMJ bekannt ob sodann eine Strafe nach dem EGVG ausgesprochen wurde?

h.       Laut BMI (11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP) kam es im Zusammenhang mit der Ustaša-Feier 2015 gegen eine Person zu einer Anzeige nach EGVG Art. III. Ist dem BMJ bekannt ob es sich dabei um eine Anzeige nach EGVG Art. III, Z. 3 oder Z.4 handelt?

                                                   i.      Ging dem ein gerichtliches Verfahren und entsprechende Einstellung voraus?

                                                 ii.      Wann wurde es begonnen, wann wurde es beendet?

3.       Während der Ustaša-Feier in Bleiburg/Pliberk am 14. Mai 2016, an der rund 15.000-20.000 Personen teilnahmen, kam es zu siebzehn Identitätsfeststellungen (11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP).

a.       Wie viele gerichtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2016 gesetzt wurden, geführt?

b.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

c.       Wie viele Abschlussberichte wurden an Gerichte übermittelt?

d.       Welche Ermittlungsschritte setzte die Polizei im Nachgang von Amts wegen oder wegen Anzeigen?

e.       Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

f.        Welcher Verdacht (Delikt) begründete die Identitätsfeststellungen? Bitte um Aufschlüsselung nach Delikt und um Angaben zu den Personen (Alter, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, etc).

g.       Falls Verfahren nach dem VerbotsG ohne Urteil abgeschlossen wurden: Wann erfolgte jeweils die Mitteilung nach EGVG Art. III, Z. 4  an die zust. Verwaltungsstrafbehörde und ist dem BMJ bekannt ob sodann eine Strafe nach dem EGVG ausgesprochen wurde?

4.       Während der Ustaša-Feier im Jahr 2016 wurden zwölf Teilnehmer der Versammlung gemäß § 50 Waffengesetz bei der StA Klagenfurt angezeigt. (11776/AB vom 10.05.2017, XXV.GP und 3405/AB vom 24.06.2019, XXVI.GP).

a.       Wann erfolgte die Anzeige bei der StA Klagenfurt?

b.       Wie wurde dieses Verfahren beendet?

c.       Sind die zwölf nach dem WaffenG angezeigten Personen Teil der Gesamtmenge von 17 Personen, deren Identitäten festgestellt wurde?

5.       Der Abg. zum NR Karl Öllinger brachte im Zusammenhang mit der Ustaša-Feier 2016 am 10.5.2017 eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Einfuhr von Waren ohne Verzollung (§ 51 Abs. 1 FinStrG) beim Zollamt Klagenfurt, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Abgabenverkürzung, Verzollungsumgehung, des Eingriffs in Monopolrechte iS gewerbsmäßiger Tatbegehung (§§ 33 ff FinStrG) beim Finanzamt Klagenfurt, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Ausübung von Gewerben ohne gewerberechtlicher Berechtigung und dem Verdacht der Abhaltung eines Marktes ohne Bewilligung (§ 366 Abs 1 GewO, § 286 Abs 2 GewO) bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Abhaltung eines Marktes ohne Bewilligung nach § 33 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg/Pliberk bei der Stadtgemeinde Bleiburg, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht von Verstößen gegen das GrenzkontrollG bei der Landespolizeidirektion Kärnten, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht von Verstößen gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht des Verstoßes gegen die Registrierkassenpflicht beim Finanzamt Klagenfurt, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht des Verstoßes gegen das Kärntner Veranstaltungsgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht von Verstoß gegen das Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsicht ein. Bitte um Auflistung, wann diese Sachverhaltdarstellungen bearbeitet wurden, welche Ermittlungsschritte von welchen Behörden in dieser Sache unternommen wurden, ob es Einvernahmen gab, welche Akten oder sonstige Beweise dafür jeweils beschafft wurden, was der Ermittlungsstand ist und wie und wann das Verfahren abgeschlossen wurde, wie hoch die ausgesprochenen Strafen waren und in welchen Verfahren der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ bzw. seine Vertreter/Funktionäre als Zeugen oder Beschuldigte involviert waren.

6.       In Zusammenhang mit der Ustaša-Feier in Bleiburg/Pliberk am 13. Mai 2017, an der rund 10.000-15.000 Personen teilnahmen, wurde gegen 16 Personen wegen dem Verdacht gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben, ermittelt, zudem gegen eine unbekannte Anzahl von Personen wegen der Delikte Körperverletzung und Verhetzung (3080/AB vom 14.5.2019, XXVI.GP). Während einer Pressekonferenz am 9.5.2018 wurde seitens der LPD Klagenfurt berichtet, dass es 2017 zwölf Anzeigen nach dem Verbotsgesetz gab.

a.       Wie erklärt sich aus Sicht des BMJ der zahlenmäßige Unterschied?

b.       Wie viele gerichtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2017 gesetzt wurden, geführt?

c.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

d.       Wie viele Abschlussberichte wurden an Gerichte übermittelt?

e.       Welche Ermittlungsschritte setzte die Polizei im Nachgang von Amts wegen oder wegen Anzeigen?

f.        Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

g.       Welcher Verdacht (Delikt) begründete die jeweiligen Anzeigen? Bitte um Aufschlüsselung nach Delikt und um Angaben zu den Personen (Alter, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, etc).

h.       Falls Verfahren nach dem VerbotsG ohne Urteil abgeschlossen wurden: Wann erfolgte jeweils die Mitteilung nach EGVG Art. III, Z. 4  an die zust. Verwaltungsstrafbehörde und ist dem BMJ bekannt ob  sodann eine Strafe nach dem EGVG ausgesprochen wurde?

7.       Wann wurde der Abschlussbericht des LVT im Verfahren gegen den damals 68-jährigen Kroaten, das im Juni 2018 mit Schuldspruch beendet wurde, an die StA übermittelt? Bitte um Auskunft zu den einzelnen Schritten des Verfahrens, vor allem in Hinblick auf den Umstand, dass die Ermittlungen ein Urteil erst nach 12 Monate möglich machten.

8.       Das Verfahren gegen jenen Besucher der Feier, der an seinem rechten Ellbogen ein Hakenkreuz-Tattoo trägt, wurde am 28.05.2018, also nur 15 Tage nach der Tat bzw. Anzeige, eingestellt.

a.       Wann wurde der Abschlussbericht an die zuständige StA übermittelt? Wie viele Seiten hatte dieser?

b.       An welchem Tag fand die Einvernahme statt?

c.       Wann erfolgte die Mitteilung nach EGVG Art. III, Z. 4  an die BH Völkermarkt/Velikovec über die Einstellung des VerbG-Verfahrens? Falls keine Mitteilung erfolgte: Warum nicht?

9.       Wann wurde der Abschlussbericht des LVT im Verfahren gegen den damals 55-jährigen Kroaten an die StA übermittelt? Bitte um Auskunft zu den einzelnen Schritten des Verfahrens.

10.   Drei bei der Feier 2017 tatverdächtige Personen sind namentlich bekannt, von zwei wurde vor Ort die Identität festgestellt, einer wurde schlussendlich verurteilt, 13 sind bis heute unbekannt.

a.       Laufen die Ermittlungen noch oder wurden diese eingestellt?

b.       Wann wurden diese eingestellt und warum?

c.       Ist dem BMJ oder der StA bekannt, welche Ermittlungsschritte die Polizei setzte?

d.       Fand ein Austausch mit der kroatischen Justiz bzw. Polizei statt?

e.       Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

f.        Ist dem Ministerium bekannt, warum die 13 unbekannten Täter nicht vor Ort einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden?

g.       Wo genau waren die Tatorte?

h.       Wie lautet die jeweils die Personenbeschreibung?

i.         Wurde der Veranstalter zu den Vorgängen befragt?

11.   In wie vielen Fällen wurde während der Feier am 13. Mai 2017 seitens der Sicherheitsbehörden mit dem Journaldienst der StA Klagenfurt/Celovec im Zusammenhang mit allfälligen Haftfragen Kontakt aufgenommen?

12.   Kam es in Hinblick auf die Tatsache, dass seitens der Sicherheitsbehörden nur von dreien der 16 Verdächtigten die Identität festgestellt werden konnte, zu einer Besprechung oder einem sonstigen Austausch? Wie wird seitens der Sicherheitsbehörden dieser Umstand erklärt? Laufen die Verfahren noch oder wurden sie in der Zwischenzeit eingestellt?

13.   Eine der Personen, die während der Ustaša-Feier 2017 den Hitlergruß gezeigt hat, musste sich am 26.4.2018 vor dem Landesgericht Klagenfurt verantworten. Vom Gericht wurde auch ein Beamter des LVT Kärnten befragt. Der LVT-Beamte gab Medienberichten zu Folge zu Protokoll seit 2012 die Ustaša-Feier in seiner Funktion zu überwachen. Er führte vor Gericht aus, dass vom Hitlergruß, der nach dem Verbotsgesetz zu ahnden sei, der sog. „kroatische Gruß“ streng zu unterscheiden sei, der wiederum nicht verboten sei. In den Raum gestellt wurde, dass während der Feiern in Bleiburg/Pliberk „kroatische Grüße“ zu sehen seien und keine Hitlergrüße. Da es Zweifel an dieser Auskunft gab wurde die Verhandlung vertagt, ein Gutachter der Universität Zagreb beigezogen, der am 25.06.2018 im LG Klagenfurt zu der Sache Auskunft gab. Der Gutachter führte aus, dass es keinen „kroatische Gruß“ gab oder gibt sondern dass vom Ustaša-/NDH-Regime der gleiche Gruß (Hitlergruß) verwendet wurde. Es kam in Folge zu einem Schuldspruch.

a.       Wann wurde von den Sicherheitsbehörden die Ermittlungen in dieser Sache abgeschlossen und der Bericht an die StA übermittelt?

b.       Welche Behörden waren in die Ermittlung involviert?

c.       In welcher Funktion sagte der LVT-Beamte im Verfahren aus?

d.       Wie kam es zur Entscheidung, einen Gutachter in Kroatien für das Verfahren anzufragen?

e.       In wie vielen Verfahren sagten Beamte des LVT Kärnten zur Frage Hitlergruß/kroatischer Gruß aus?

f.        Wie viele Verfahren mit einem Verdacht wegen Verstoß gegen Verbotsgesetz wurden in den Jahren 2010 bis 2020 mit dieser Begründung eingestellt?

14.   In der Öffentlichkeit könnte der Eindruck entstehen, dass Hitlergrüße, die bis inkl. 2017 während der Feiern in Bleiburg/Pliberk ausgeführt wurden, nicht verfolgt wurden, sondern erst ab dem Jahr 2018. Wie tritt das BMJ diesem Umstand entgegen?

15.   Am 12. Mai 2018 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 10.000-15.000 Personen teilnahmen. Gegen zehn (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP) oder elf (3080/AB vom 14.05.2019, XXVI. GP) Personen, die an der Ustaša-Feier 2018 teilnahmen, wurden Anzeigen wegen einem Verdacht auf Verstoß nach §3g VerbotsG gelegt.

a.       Warum ist die Auskunft des BMI von jener des BMJ verschieden?

b.       Gegen eine Person wurde dem Vorwurf des Vergehens der Verhetzung nach § 283 StGB (3080/AB, XXVI. GP) Anzeige gelegt, gegen eine weitere Person wegen dem Verdacht der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP). Bitte um eine Auflistung aller strafrechtlich relevanten Fälle samt Vorwurf, Delikt, Alter, Geschlecht, Nationalität, Verfahrensstand, Ermittlungsschritte, Einstellung, Einstellungsgründe, Beweise, Datum von Einvernahme, Anordnung von Ermittlungsschritten, Abschlussbericht, etc.

16.   Wie ist der Ermittlungs- bzw. Verfahrensstand betreffend der VerbG-Verfahren gegen unbekannte Täter*innen? Welche Beweismittel lagen gegen diese vor, welche Ermittlungsschritte im In- und Ausland wurden gesetzt, um die Täter*innen zu identifizieren?

17.   Im November 2018 wurden vom Landesgericht Salzburg 14 Personen angeklagt, im Jahr 2015 gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben, in dem sie die Ustaša-Bewegung verherrlicht, Ustaša-Wappen öffentlich dargestellt und Hitlergrüße (bzw. „kroatische Grüße“) ausgeführt hätten. Verschiedenen Medien war zu entnehmen, dass der Staatsanwalt während dem Verfahren ausgeführt hätte, dass „es rechtlich gleichbedeutend ist, ob der Hitler- oder der Ustascha-Gruß gezeigt werde“. Ein Verteidiger führte, laut Medienberichten, hingegen mit Verweis auf das Ustaša-Treffen in Bleiburg/Pliberk das Argument in Treffen, dass es „eine Empfehlung des Innenministeriums an die Exekutive [gäbe], dass der Kroatische Gruß nicht mit dem in Österreich verbotenen Hitlergruß ident sei.“ Von den 14 Angeklagten erhielten vier eine Diversion, drei wurden freigesprochen, sieben wurden schuldig gesprochen, wobei die Urteile nicht sofort Rechtskraft erlangten.

a.       Wann erlangten die Urteile Rechtskraft?

b.       Ist dem Ministerium die zitierte Empfehlung des BMI bekannt? Wer erstellte sie auf welchen Auftrag hin?

c.       Ist dem BMJ bekannt, auf welcher historischen und juristischen Basis die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Feststellung betreffend Hitlergruß und sog. „kroatischen Gruß“ kam?

d.       Wann war der Tatzeitpunkt bzw. –zeitraum?

e.       Wie alt waren die Beschuldigten, wie alt die Verurteilten?

f.        Welche Behörden waren in die Ermittlung eingebunden?

g.       Wann waren die Ermittlungen abgeschlossen, wann der Bericht an die StA gelegt?

h.       Wurden im Verfahren Rechtsgutachten oder Gutachter*innen beigezogen?

18.   Wie ist der interessierten Öffentlichkeit zu erklären, dass die Verherrlichung der Ustaša-Bewegung in Salzburg ein unerwünschtes Vergehen darstellt, das mit dem Verbotsgesetz geahndet wird, in Kärnten die Verherrlichung Ustaša-Bewegung hingegen ein geduldetes Verhalten ist? Wie kann die Darstellung von Symbolen und Wappen, die auch von der Ustaša-Bewegung und der 13.Waffen-SS-Division als Ärmelabzeichen verwendet wurden, im Bundesland Salzburg nach dem Verbotsgesetz strafbar sein bzw. als Beleg dienen, im Bundesland Kärnten hingegen weder durch Normen des Strafrechts noch durch Normen des Verwaltungsstraftrechts geahndet werden?

19.   Am 9.5.2018 hat die LPD-Direktorin für Kärnten im Rahmen einer im Internet übertragenen Pressekonferenz der Presse mitgeteilt, dass sie den Auftrag gegeben hätte, „alle Polizeieinsätze der letzten Jahre, die am Loibacher Feld/Libuško polje stattgefunden haben“ zusammenfassen zu lassen und „als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung" vorlegen zu lassen um den Vorwurf des „kollektiven Amtsmissbrauchs" auszuräumen. Tatsächlich wurde am 27.6.2018 ein mit 26.6.2018 datierter Bericht mit dem Titel „Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt gegenüber den Sicherheitsbehörden beim Einsatz am Loibacher Feld/Libuško polje durch den Verfassungsjuristen Mag. Dr. Bernd-Christian Funk“ an die StA Klagenfurt übermittelt, wobei dieser Bericht vier Seiten umfasste, aus dem Funk-Gutachten und einer Transkription einer Ö1-Sendung bestand.

a.       Ist dem Ministerium bekannt, wann mit der Übermittlung der Zusammenfassung aller Polizeieinsätze bei den jährlichen Ustaša-Feiern zu rechnen ist?

b.       War anhand des vierseitigen Berichts die Überprüfung und Ausräumung des Vorwurfs eines etwaigen Amtsmissbrauchs effektiv und sinnvoll möglich?

c.       Hat die StA weitere Unterlagen von der LPD zur Überprüfung des Sachverhalts angefordert?

d.       Wie endete das entsprechende Verfahren? Wer wurde davon wann in Kenntnis gesetzt?

20.   Am 18. Mai 2019 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 8.000 Personen teilnahmen. In der Anfragebeantwortung 3794/AB vom 26.08.2019 (XXVI. GP) werden im Zusammenhang mit der Feier 2019 folgende Vergehen festgehalten: ein Vergehen nach VerbotsG, zwei Vergehen nach EisenbahnG, ein Vergehen wegen versuchter Körperverletzung, Verwaltungsstrafanzeigen wegen Anstandsverletzung/Ordnungsstörung. Laut Anfragebeantwortung 921/AB vom 14.4.2020 (XXVII. GP) kam es im Zusammenhang mit der Feier 2019 zu insgesamt elf Amtshandlungen: einer wegen VerbotsG, zwei wegen EisenbahnG, acht nach dem SPG. Laut Anfragebeantwortung 1025/AB vom 21.04.2020 (XXVII.GP) erfolgte in Bezug auf die Anzeige nach VerbG am 1.8.2019 ein Schuldspruch (Wiederbetätigung/Hitlergruß) und laut Anfragebeantwortung 3794/AB in Bezug auf die Vergehen nach dem EisenbahnG zwei Organstrafverfügungen.

a.       Wann wurde der Bericht durch die Behörden an die StA betreffend das VerbG-Verfahren übermittelt?

b.       Welche Stellen waren in die Ermittlungen eingebunden?

c.       Welche Beweise lagen vor?

d.       Wie ist der Ermittlungs-/Verfahrensstand im Fall der versuchten Körperverletzung?

21.   Durch Presseberichte wurden verschiedene Angriffe auf und Einschüchterungsversuche von Fotograf*innen und Journalist*innen während der Feier 2019 bekannt: Am Friedhof Unterloibach/Spodnje Libuče wurde ein freier Fotograf von einem Teilnehmer zuerst beschimpft und dann mit einem Schlag auf die Kamera auch angegriffen und die Ausrüstung beschädigt; ein Journalist der „Frankfurter Rundschau“ wurde bespuckt und beschimpft, zudem gab es den Versuch ihn zu schlagen; ein Journalist für „Neues Deutschland“ wurde von Teilnehmern beschimpft; eine ORF-Journalistin wurde auf dem Parkplatz in der Nähe des Friedhofs Unterloibach/Spodnje Libuče von Teilnehmerinnen der Feier beschimpft; die Journalistin der Tageszeitung Der Standard erhielt auf Social Media in Folge ihres Berichts vom Treffen Morddrohungen; im Vorfeld der Feier wurden von einem in Österreich gemeldeten Verein „Steckbriefe“ österreichischer Journalist*innen sowie von Kritiker*innen der Feier veröffentlicht und schlussendlich auch in der kroatischen Zeitschrift „Hrvatski Tjednik“ veröffentlicht.

a.       Wie wird diese Einschränkung der unabhängige Berichterstattung bewertet?

b.       Gab es in Hinblick auf die geschilderten Vorfälle Anzeigen, Ermittlungen oder Urteile?

22.   Die für 16.5.2020 vom Bleiburger Ehrenzug angezeigte Versammlung wurde vom Veranstalter in Hinblick auf die COVID-bedingten Reisebeschränkungen abgesagt, nichtsdestotrotz kamen am 16.5.2020 rund hundert Personen zur Gedenkstätte. Am 16.5.2020 wurde eine vom Klub slowenischer StudentInnen in Wien/Klub slovenskih študentk in študentov na Dunaju (KSŠŠD), der Jüdischen österreichischen Hochschülerschaft (JÖH) und der European Union of Jewish Students (EUJS) angemeldete Kundgebung abgehalten und von Abg. z. NR Dipl.-Ing. Olga Voglauer als Parlamentarischer Beobachterin begleitet. Als sich die Kundgebung auf einer öffentlichen Straße in der Nähe der Zufahrt zum Loibacher Feld/Libuško polje befand, näherte sich ihr eine Gruppe, die dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnen war. Der Großteil der Gruppe war zu Fuß unterwegs, ein Mitglied der Gruppe lenkte ein Kraftfahrzeug. Zuerst versuchte ein Mitglied der Gruppe die Gegendemonstration mittels Kraftfahrzeug anzufahren. Dann durchschritt ein anderes Mitglied dieser Gruppe die Demonstration und beschimpfte Teilnehmer*innen und fasste schlussendlich gegenüber den anwesenden Polizist*innen seinen Unmut über die Demonstration so zusammen: "Wenn's de wenigstens alle eingesperrt hätten in Treblinka, hättma a Ruah jetzt". Trotz dieser positiven Bezugnahme auf das Vernichtungslager Treblinka und der klaren Drohung gegenüber den Teilnehmer*innen der Kundgebung sowohl verbal als auch durch das KFZ, sahen die vor Ort anwesenden Beamt*innen keinen Grund zum Einschreiten. Verschärft wird die ganze Situation und Aussage noch dadurch, dass die Demonstration ua. von einer jüdischen Organisation (mit)angemeldet wurde.

a.       Ist der Sachverhalt der StA oder dem BMJ bekannt?

b.       Wurde ein entsprechender Bericht an die StA gelegt, wenn ja: Wann und mit welchem Inhalt?

c.       Wurde ein Verfahren (etwa nach § 3g VerbG oder andere) eingeleitet, wenn ja: Wann wurde es eingeleitet, welche Ermittlungsschritte wurden gesetzt bzw. von der StA angeordnet? Wie ist der Stand des Verfahrens?

23.   Die BH Völkermarkt beauftragte am 08.04.2019 bei Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer ein Rechtsgutachten zur Gedenkfeier des „Bleiburger Ehrenzugs“. In diesem kam er „unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ergebnis (...), dass eine Untersagung der geplanten Gedenkveranstaltung nicht nur zulässig, sondern geboten wäre, da von diesem Großtreffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen würde.“ (3585/AB vom 16.07.2019, XXVI.GP, zu Fr. 1-4). Dem Gutachter lag bei der Erstellung des am 08.04.2019 von der BH Völkermarkt in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten auch eine Stellungnahme von Diözesanadministrator Dr. Engelbert Guggenberger vom 10.04.2019 vor, die der Gutachter wie folgt wiedergibt:

„Im vorliegenden Zusammenhang ist für das Selbstverständnis der Katholischen Kirche eine Stellungnahme von Diözesanadministrator Dr. Engelbert Guggenberger vom 10.04.2019 von besonderer Bedeutung. In dieser Stellungnahme führt der Herr Diözesanadministrator aus, dass die liturgische Feier am Bleiburger Feld eingewoben ist in eine Veranstaltung „die politische Manifestationen zulässt und ihr dient". Und weiter heißt es, dass „die Liturgie in den Sog politischer Zielsetzungen gerät und es nicht verhindert werden kann, dass die religiöse Bühne auch zur Durchsetzung politischer Interessen missbraucht wird." Abschließend hält der Diözesanadministrator fest, dass die „politische Manifestation zum Kern der Feier am Bleiburger Feld gehört." Untermauert wird die Beurteilung dieser Veranstaltung als „politische Manifestation" dadurch, dass die Veranstalter zahlreiche Auflagen, die ihnen im Vorjahr von Bischof Schwarz erteilt wurden, nicht eingehalten haben. Diese Auflagen hätten sicherstellen sollen, dass die Veranstaltung am Bleiburger Feld ihren „rein religiösen Charakter" behält. Die Veranstalter wurden ersucht, auf das Tragen politischer Abzeichen zu verzichten, ebenso auf Plakate und Transparente sowie auf Uniformen oder uniformähnliche Bekleidung und Trikots; weiters sollte auf Bekleidung mit inkriminierenden Aufdrucken verzichtet werden und politische Reden innerhalb der Liturgie unterlassen werden. Diese Auflagen wurden von den Veranstaltern missachtet. In seiner Predigt stellte der Hauptzelebrant (Erzbischof von Zadar) ,,...das faschistische Konzentrationslager Jasenovac auf eine Stufe mit den Verbrechen der Partisanen" (Schreiben des Diözesanadministators Guggenberger vom 10. April 2019) und relativierte damit das auf kroatischem Staatsgebiet betriebene Vernichtungslager.

a)       Ist dieses Gutachten dem BMJ bekannt? Wenn ja: Seit wann?

b)      Wurde die von Univ.-Prof. Mayer zitierte Relativierung je strafrechtlich untersucht – etwa von den zuständigen Sicherheitsbehörden oder der StA Klagenfurt/Celovec?

24.   Die jährliche Feier findet zum Teil auf dem sog. „Loibacher Feld/Libuško polje“ statt, bei dem es sich um ein Privatgrundstück handelt. Ab 2004 wurde die Gedenkstätte auf diesem Grundstück ausgebaut, dazu wurden etwa eine feste Bühne, ein sog. „Soldatenfriedhof“ und mehrere Gedenksteine errichtet. Grundeigentümer dieser Grundstücke war Ilija Abramović, der im August 2020 in Klagenfurt/Celovec verstorben ist. Bei welchem Gericht wird das Verlassenschaftsverfahren geführt, wann hat es begonnen, wann ist mit einer Einantwortung zu rechnen?

a.       Für die auf dem Grundstück errichteten Gebäude, Objekte und Anlagen liegen zum Teil keine Genehmigungen und Widmungen vor. Ist dem BMJ bekannt, ob es dazu laufende Verfahren bei den zuständigen Stellen in der Stadt Bleiburg/Pliberk, im Bezirk Völkermarkt/Velikovec oder auf Landesebene gibt?



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200910_OTS0187/nehammer-start-der-arbeitsgruppe-zu-gedenken-auf-dem-loibacher-feld