5493/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.02.2021
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Eva Blimlinger, Olga Voglauer, Lukas Hammer, Markus Koza, David Stögmüller  Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres betreffend Untersagung der Feier im Gedenken an das „Massaker von Bleiburg“

 

BEGRÜNDUNG



Am 09.08.2020 hat der Nationalrat mit großer Mehrheit den Entschließungsantrag „Untersagung der Feier im Gedenken an das "Massaker von Bleiburg"“ angenommen (81/E, XXVII.GP). Es ist der Wunsch des Nationalrates, endlich einen Weg zu finden, die „ultranationalistisch-faschistische   Gedenkfeier   am   Loibacher   Feld   Nähe   Bleiburg/Pliberk   bzw.   auf   österreichischem  Staatsgebiet  im  Jahr  2021  und  in  den  Folgejahren  zu  unterbinden“. Zu diesem Zweck hat das BMI eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet, die am 10.09.2020 ihre Arbeit aufgenommen hat.[1]

 

Gleichzeitig hat der Nationalrat trotz etlicher Anfragen verschiedener Klubs zu diesem Thema noch immer nicht alle Informationen und Zahlen bzw. solche Informationen und Zahlen, die sich widersprechen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

 

1.)    Am 15. Mai 2015 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 25.000-30.000 Personen teilnahmen. Als Veranstalter galten laut BMI der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ und die katholische Kirche Kroatiens gemeinsam und zwar sowohl für die Gedenkfeier am Friedhof der Pfarre Unterloibach/Spodnje Libuče, für den Marsch auf der öffentlichen Straße vom Friedhof zum Privatgrundstück am Loibacher Feld/Libuško polje und für die Feier beim Denkmal am Privatgrundstück (11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP). Die Veranstaltung wurde seitens der örtlichen Verwaltungsbehörde weder als politische Kundgebung noch als Veranstaltung iSd Ktn VeranstaltungsG gewertet sondern als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG).

a.       Wann wurde die Versammlung der Behörde zur Kenntnis gebracht bzw. angezeigt? Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Inkenntnissetzung bzw. Anzeige statt?

b.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt? Welche Funktion hat diese Person innerhalb des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ bzw. der Kath. Kirche Kroatiens?

c.       Für welche(n) Ort(e) wurde die Versammlung angezeigt? Aus welchen Teilen bestand die angezeigte Versammlung? Welchen Titel hatte die Versammlung?

d.       Welche Stellungnahmen welcher kirchlicher Stellen lagen der zuständigen Verwaltungsbehörde vor um zur Einschätzung zu gelangen, die Feier als Versammlung nach § 5 VersammlungsG zu klassifizieren?

e.       Wieviele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der kärntner Sicherheitsbehörden und den organschaftlichen  Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

f.        Wieviele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der BH Völkermarkt und den organschaftlichen  Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

2.       Während der Ustaša-Feier im Jahr 2015 kam es zu acht Identitätsfeststellungen (11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP).

a.       Welcher Verdacht (Delikt) war dafür jeweils Auslöser? Bitte um Aufschlüsselung nach Delikt (VerbotsG, EGVG, AbzG, etc) und um Angaben zu den Personen, deren Identität festgestellt wurde (Alter, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, etc).

b.       Wie viele gerichtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2015 gesetzt wurden, geführt?

c.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

d.       Wie viele Abschlussberichte wurden an Gerichte übermittelt?

e.       Welche Ermittlungsschritte setzte die Polizei im Nachgang von Amts wegen oder wegen Anzeigen?

f.        Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

g.       Wie viele verwaltungsrechtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2015 gesetzt wurden, geführt? Wieviele wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

3.       Während der Ustaša-Feier im Jahr 2015 kamen 100 bzw. 112 Einsatzkräfte zum Einsatz (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP und 11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP).

a.       Wie viele Berichte (Einsatzberichte, Wahrnehmungsberichte, Meldungen, udgl.) wurden von an dem Einsatz beteiligten Einheiten verfasst?

b.       An wen gingen diese Berichte? Bitte diese aufzulisten (Dienststelle, Datum, Anzahl Seiten des Berichts).

c.       Wie viele Fotos wurden von den Einsatzkräften angefertigt und welche Erkenntnisse ergaben sich aus diesen?

d.       Wie viele Minuten macht das Videomaterial der polizeilichen Videoüberwachung aus und welche Erkenntnisse ergaben sich aus dieser?

4.       Wurden während der Feier 2015 von den Reden, Ansprachen, „Predigten“, Begrüßungen, Verabschiedungen, o.Ä. auf dem Friedhof sowie von jenen auf dem Loibacher Feld/Libuško polje seitens der Sicherheitsbehörden selbstständig Audioaufnahmen gemacht?

a.       Wurden diese von Kroatisch auf Deutsch übersetzt?

b.       Wurden seitens der Veranstalter die Manuskripte der Reden, Ansprachen, etc. den Sicherheitsbehörden übermittelt?

c.       Von welcher Behörde wurden die Transkripte bzw. Manuskripte auf ihren Inhalt hin überprüft bzw. verglichen?

d.       Fielen bei der Überprüfung problematische Inhalte auf und wurden deswegen Ermahnungen gegenüber den Veranstaltern ausgesprochen oder Verfahren (Strafrecht, Verwaltungsrecht) eingeleitet?

5.       Während der Feier 2015 wurden zum Teil Fahnen kroatischer politischer Parteien mitgeführt, Abzeichen kroatischer politischer Parteien getragen und zur Schau gestellt und Transparente mit politischen Statements mitgeführt und zur Schau gestellt.

a.       Liegen Abbildungen dieser Fahnen, Abzeichen und Transparente vor und wurden von den Transparenten Übersetzungen angefertigt?

b.       Wie lautete (auf Kroatisch und Deutsch) der Text auf diesen Transparenten?

c.       Die Fahnen und Embleme welcher kroatischer politischer Parteien wurden 2015 während der Feier gezeigt?

d.       Warum wurde seitens der zuständigen Behörde die Feier als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG) gewertet, obwohl durch das Mitführen von politischen Transparenten und Fahnen politischer Parteien die Versammlung einen Manifestationscharakter erlangte?

6.       Am 14. Mai 2016 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 15.000-20.000 Personen teilnahmen. Als Veranstalter galten laut BMI der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ und die katholische Kirche Kroatiens gemeinsam und zwar für alle drei Teile der Veranstaltung (Friedhof, Straße, Privatgrund; 11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP). Die Veranstaltung wurde seitens der örtlichen Verwaltungsbehörde weder als politische Kundgebung noch als Veranstaltung iSd Ktn VeranstaltungsG gewertet, sondern als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG).

a.       Wann wurde die Versammlung der Behörde zur Kenntnis gebracht bzw. angezeigt? Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Inkenntnissetzung bzw. Anzeige statt?

b.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt? Welche Funktion hat diese Person innerhalb des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ bzw. der Kath. Kirche Kroatiens?

c.       Für welche(n) Ort(e) wurde die Versammlung angezeigt? Aus welchen Teilen bestand die angezeigte Versammlung? Welchen Titel hatte die Versammlung?

d.       Welche Stellungnahmen welcher kirchlicher Stellen lagen der zuständigen Verwaltungsbehörde vor um zur Einschätzung zu gelangen, die Feier als Versammlung nach § 5 VersammlungsG zu klassifizieren?

e.       Wieviele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der kärntner Sicherheitsbehörden und den organschaftlichen  Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

f.        Wieviele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der BH Völkermarkt und den organschaftlichen  Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

7.       Während der Ustaša-Feier im Jahr 2016 kam es zu 17 Identitätsfeststellungen (11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP).

a.       Welcher Verdacht (Delikt) war dafür jeweils Auslöser? Bitte um Aufschlüsselung nach Delikt (VerbotsG, EGVG, AbzG, etc) und um Angaben zu den Personen, deren Identität festgestellt wurde (Alter, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, etc).

b.       Wie viele gerichtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2016 gesetzt wurden, geführt?

c.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

d.       Wie viele Abschlussberichte wurden an Gerichte übermittelt?

e.       Welche Ermittlungsschritte setzte die Polizei im Nachgang von Amts wegen oder wegen Anzeigen?

f.        Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

g.       Wie viele verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2016 gesetzt wurden, geführt?

h.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet?

8.       Während der Ustaša-Feier im Jahr 2016 kamen 84 bzw. 86 Einsatzkräfte zum Einsatz (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP und 11776/AB vom 10.5.2017, XXV. GP).

a.       Wie viele Berichte (Einsatzberichte, Wahrnehmungsberichte, Meldungen, udgl.) wurden von an dem Einsatz beteiligten Einheiten verfasst?

b.       An wen gingen diese Berichte? Bitte diese aufzulisten (Dienststelle, Datum, Anzahl Seiten des Berichts).

c.       Wie viele Fotos wurden von den Einsatzkräften angefertigt und welche Erkenntnisse ergaben sich aus diesen?

d.       Wie viele Minuten macht das Videomaterial der polizeilichen Videoüberwachung aus und welche Erkenntnisse ergaben sich aus dieser?

9.       Während der Ustaša-Feier im Jahr 2016 wurden zwölf Teilnehmer der Versammlung gemäß § 50 Waffengesetz bei der StA angezeigt. (11776/AB vom 10.05.2017, XXV.GP und 3405/AB vom 24.06.2019, XXVI.GP) Ist bekannt, wie dieses Verfahren beendet wurde?

10.   Der Abg. zum NR Karl Öllinger brachte im Zusammenhang mit der Ustaša-Feier 2016 am 10.5.2017 eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Einfuhr von Waren ohne Verzollung (§ 51 Abs. 1 FinStrG) beim Zollamt Klagenfurt, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Abgabenverkürzung, Verzollungsumgehung, des Eingriffs in Monopolrechte iS gewerbsmäßiger Tatbegehung (§§ 33 ff FinStrG) beim Finanzamt Klagenfurt, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Ausübung von Gewerben ohne gewerberechtlicher Berechtigung und dem Verdacht der Abhaltung eines Marktes ohne Bewilligung (§ 366 Abs 1 GewO, § 286 Abs 2 GewO) bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Abhaltung eines Marktes ohne Bewilligung nach § 33 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg/Pliberk bei der Stadtgemeinde Bleiburg, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht von Verstößen gegen das GrenzkontrollG bei der Landespolizeidirektion Kärnten, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht von Verstößen gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht des Verstoßes gegen die Registrierkassenpflicht beim Finanzamt Klagenfurt, eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht des Verstoßes gegen das Kärntner Veranstaltungsgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und eine Sachverhaltdarstellung wegen Verdacht von Verstoß gegen das Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsicht ein. Bitte um Auflistung, wann diese Sachverhaltdarstellungen bearbeitet wurden, welche Ermittlungsschritte von welchen Behörden in dieser Sache unternommen wurden, ob es Einvernahmen gab, welche Akten oder sonstige Beweise dafür jeweils beschafft wurden, was der Ermittlungsstand ist und wie und wann das Verfahren abgeschlossen wurde, wie hoch die ausgesprochenen Strafen waren und in welchen Verfahren der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ bzw. seine Vertreter/Funktionäre als Zeugen oder Beschuldigte involviert waren.

11.   Einer Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass das Versammlungsgesetz keine Grundlage für die Erteilung von Auflagen biete. (3405/AB vom 24.06.2019, XXVI. GP). Am 14.5.2016 gab der Bezirkshauptmann für Völkermarkt, der auch der behördliche Einsatzleiter während der jährlichen Ustaša-Feier ist, im Zuge einer Pressekonferenz zu Protokoll, dass es eine „Vereinbarung mit dem Veranstalter“ gäbe, „an die sich der Veranstalter zu halten hat“.

a.       Welche Form hat diese Vereinbarung?

b.       Wieviel Seiten hat diese und mit welchem Tag ist sie datiert?

c.       Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde diese Vereinbarung erstellt?

12.   Während der Feier 2016 wurden zum Teil Fahnen kroatischer politischer Parteien mitgeführt, Abzeichen kroatischer politischer Parteien getragen und zur Schau gestellt und Transparente mit politischen Statements mitgeführt und zur Schau gestellt.

a.       Liegen Abbildungen dieser Fahnen, Abzeichen und Transparente vor und wurden von den Transparenten Übersetzungen angefertigt?

b.       Wie lautete (auf Kroatisch und Deutsch) der Text auf diesen Transparenten?

c.       Die Fahnen und Embleme welcher kroatischer politischer Parteien wurden 2016 während der Feier gezeigt?

d.       Warum wurde seitens der zuständigen Behörde die Feier als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG) gewertet, obwohl durch das Mitführen von politischen Transparenten und Fahnen politischer Parteien die Versammlung einen Manifestationscharakter erlangte?

13.   Am 13. Mai 2017 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 10.000-15.000 Personen teilnahmen. Als Veranstalter galten laut BMI der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ und die katholische Kirche Kroatiens gemeinsam. Die Veranstaltung wurde seitens der örtlichen Verwaltungsbehörde weder als politische Kundgebung noch als Veranstaltung iSd Ktn VeranstaltungsG gewertet sondern als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG).

a.       Wann wurde die Versammlung der Behörde zur Kenntnis gebracht bzw. angezeigt? Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Inkenntnissetzung bzw. Anzeige statt?

b.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt? Welche Funktion hat diese Person innerhalb des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ bzw. der Kath. Kirche Kroatiens?

c.       Für welche(n) Ort(e) wurde die Versammlung angezeigt? Aus welchen Teilen bestand die angezeigte Versammlung? Welchen Titel hatte die Versammlung?

d.       Welche Stellungnahmen welcher kirchlicher Stellen lagen der zuständigen Verwaltungsbehörde vor um zur Einschätzung zu gelangen, die Feier als Versammlung nach § 5 VersammlungsG zu klassifizieren?

e.       Wieviele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der kärntner Sicherheitsbehörden und den organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

f.        Wieviele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der BH Völkermarkt und den organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

14.   Zu wie vielen Identitätsfeststellungen kam es während der Ustaša-Feier im Jahr 2017?

a.       Welcher Verdacht (Delikt) war dafür jeweils Auslöser? Bitte um Aufschlüsselung nach Delikt (VerbotsG, EGVG, AbzG, etc) und um Angaben zu den Personen, deren Identität festgestellt wurde (Alter, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, etc).

15.   Gegen 16 Personen, die während der Ustaša-Feier im Jahr 2017 gegen das Verbotsgesetz verstoßen haben, wurden Anzeigen eingebracht (3080/AB vom 14.5.2019, XXVI.GP). Drei sind namentlich bekannt, davon wurden zwei vor Ort angehalten und deren Identität festgestellt, davon wurde einer schlussendlich verurteilt; 13 sind bis heute unbekannt.

a.       Laufen die Ermittlungen noch oder wurden diese eingestellt?

b.       Wann wurden diese eingestellt und warum?

c.       Wie viele Abschlussberichte wurden an Gerichte übermittelt?

d.       Welche Ermittlungsschritte setzte die Polizei im Nachgang?

e.       Welche Ermittlungen wurden seitens eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder anderer Stellen gesetzt?

f.        Ist dem Ministerium bekannt, warum die 13 unbekannten Täter nicht vor Ort einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden und wenn ja was waren die Gründe?

g.       Wo genau waren die Tatorte?

h.       Wie lautet jeweils die Personenbeschreibung?

i.         Wurde der Veranstalter zu den Vorgängen befragt?

j.         Sofern die Tatorte die dort aufgebauten Bierzelte waren: Wurden die Personen, die mit der Bewirtung der Bierzelte befasst waren, oder Unternehmen, die diese betrieben haben, zum Sachverhalt befragt?

16.   Wieviele verwaltungsrechtliche Verfahren wurden wegen Tathandlungen, die während und im Umfeld der Ustaša-Feier 2017 gesetzt wurden, geführt?

a.       Wie viele davon wurden eingestellt bzw. sonstwie beendet und wie wurde die Einstellung begründet?

17.   Während einer Pressekonferenz der LPD Kärnten am 9.5.2018 wurden seitens der LPD Kärnten berichtet, dass es 2017 zwölf Anzeigen nach dem Verbotsgesetz gab. Wie erklärt sich der Unterschied (zwölf laut PK, 16 laut BMI)?

a.       In der gleichen PK wurden zudem sieben weitere Vergehen nach anderen Gesetzen genannt (Körperverletzung, SPG, etc). Wieviele Delikte wurden tatsächlich begangen, wieviele Anzeigen gelegt, wieviele Urteile gab es?

18.   Während der Ustaša-Feier 2017 wurden drei Personen von der Polizei angehalten, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben. Alle drei Personen wurden von Beamt*innen angehalten, von zwei der drei Personen wurden die Personalien aufgenommen, die Verdächtigen aber auf freien Fuß gesetzt und angezeigt. Es konnte bisher nicht schlüssig erklärt werden, warum diese nicht verhaftet wurden, sondern Österreich verlassen durften und wer dies entschieden hat.

a.       Ist dem Ministerium mittlerweile bekannt, wie es zu dieser Entscheidung kam?

b.       War die Frage des Umgangs mit Verdächtigen Thema von Vorbesprechungen zwischen Exekutive und Judikative? Hatte die Entscheidung, im Jahr 2017 keinen Staatsanwalt vor Ort einzusetzen, darauf einen Einfluss?

c.       Warum liegen vom dritten Verdächtigten keine Daten vor?

19.   Einer der Personen, der während der Ustaša-Feier 2017 den Hitlergruß gezeigt hat, musste sich am 26.4.2018 vor dem Landesgericht Klagenfurt verantworten. Vom Gericht wurde auch ein Beamter des LVT Kärnten befragt. Der LVT-Beamte gab Medienberichten zu Folge zu Protokoll seit 2012 die Ustaša-Feier in seiner Funktion zu überwachen. Er führte vor Gericht aus, dass vom Hitlergruß, der nach dem Verbotsgesetz zu ahnden sei, der sog. „kroatische Gruß“ streng zu unterscheiden sei, der wiederum nicht verboten sei. In den Raum gestellt wurde, dass während der Feiern in Bleiburg/Pliberk „kroatische Grüße“ zu sehen seien und keine Hitlergrüße. Da es Zweifel an dieser Auskunft gab wurde die Verhandlung vertagt, ein Gutachter der Universität Zagreb beigezogen, der am 25.06.2018 im LG Klagenfurt zu der Sache Auskunft gab. Der Gutachter führte aus, dass es keinen „kroatische Gruß“ gab oder gibt, sondern dass vom Ustaša-/NDH-Regime der gleiche Gruß (Hitlergruß) verwendet wurde.

a.       Ist dem BMI diese historisch-politische Fachmeinung des LVT Kärnten bekannt?

b.       In wie vielen Verfahren sagten Beamte des LVT Kärnten zur Frage Hitlergruß/kroatischer Gruß aus?

c.       Wie viele Verfahren mit einem Verdacht wegen Verstoß gegen das Verbotsgesetz wurden in den Jahren 2010 bis 2020 mit dieser Begründung eingestellt?

d.       Haben Beamte des LVT Kärnten auch andere Exekutivbeamte in der Frage Hitlergruß/kroatischer Gruß ausgebildet, geschult oder belehrt?

e.       Wieviele Hitlergrüße während der Ustaša-Feiern 2010-2020 wurden aufgrund der Ansicht, bei Hitlergrüßen handle es sich um einen „kroatischer Gruß“, nicht verfolgt?

20.   An der Ustaša-Feier nimmt seit Jahren ein Mann in Ustaša-Uniform teil, an dessen rechten Ellbogen ein Hakenkreuz-Tattoo zu sehen ist, welches von verschiedenen Personen wahrgenommen werden konnte und sowohl auf Social Media als auch von Journalist*innen dokumentiert wurde. Die Person wurde bereits mehrfach vor Ort angezeigt und zumindest einmal auch von Beamten vernommen. Er ist einer jener Personen, die während der Feier 2017 wegen dem Verdacht auf Verstoß gegen das Verbotsgesetz angehalten wurde. Das Verfahren wurde am 28.5.2017 eingestellt (Fehlen subjektiver Tatseite).

a.       Wann erfolgte die Mitteilung an die zust. Verwaltungsstrafbehörde nach EGVG Art. III, Z. 4 über die Einstellung des VerbG-Verfahrens und wann wurde eine Strafe nach dem EGVG ausgesprochen?

21.   Im November 2018 wurden vom Landesgericht Salzburg 14 Personen angeklagt, im Jahr 2015 gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben, in dem sie die Ustaša-Bewegung verherrlicht, Ustaša-Wappen öffentlich dargestellt und Hitlergrüße (bzw. „kroatische Grüße“) ausgeführt hätten. Verschiedenen Medien war zu entnehmen, dass der Staatsanwalt während dem Verfahren ausgeführt hätte, dass „es rechtlich gleichbedeutend ist, ob der Hitler- oder der Ustascha-Gruß gezeigt werde“. Die Verteidiger führten hingegen mit Verweis auf das Ustaša-Treffen in Bleiburg/Pliberk das Argument in Treffen, dass es „eine Empfehlung des Innenministeriums an die Exekutive [gäbe], dass der Kroatische Gruß nicht mit dem in Österreich verbotenen Hitlergruß ident sei.“ Von den 14 Angeklagten erhielten vier eine Diversion, drei wurden freigesprochen, sieben wurden schuldig gesprochen, wobei die Urteile nicht sofort Rechtskraft erlangten.

a.       Wann erlangten die Urteile jeweils Rechtskraft?

b.       Welche dem BMI nachgeordnete Stellen waren in diesem Fall eingebunden (Einvernahmen, Ermittlungen, etc.)?

c.       Ist dem Ministerium die zitierte Empfehlung des BMI bekannt?

d.       Wer erstellte sie auf welchen Auftrag hin?

e.       Auf welcher historischen und juristischen Basis wurde diese Empfehlung erstellt?

f.        Wurde sie mittlerweile wiederrufen?

22.   Wie ist der interessierten Öffentlichkeit zu erklären, dass die Verherrlichung der Ustaša-Bewegung in Salzburg ein unerwünschtes Vergehen darstellt, das mit dem Verbotsgesetz geahndet wird, in Kärnten die Verherrlichung Ustaša-Bewegung hingegen ein geduldetes Verhalten ist?

23.   Wie kann die Darstellung von Symbolen und Wappen, die auch von der Ustaša-Bewegung und der 13.Waffen-SS-Division als Ärmelabzeichen verwendet wurden, im Bundesland Salzburg nach dem Verbotsgesetz strafbar sein, im Bundesland Kärnten hingegen weder durch Normen des Strafrechts noch durch Normen des Verwaltungsstraftrechts geahndet werden?

24.   Während der Ustaša-Feier im Jahr 2017 kamen 99 Einsatzkräfte zum Einsatz (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP).

a.       Wie viele Berichte (Einsatzberichte, Wahrnehmungsberichte, Meldungen, udgl.) wurden von an dem Einsatz beteiligten Einheiten verfasst?

b.       An wen gingen diese Berichte? Bitte diese aufzulisten (Dienststelle, Datum, Anzahl Seiten des Berichts).

25.   Wurden während der Feier 2017 von den Reden, Ansprachen, „Predigten“, Begrüßungen, Verabschiedungen, o.Ä. auf dem Friedhof sowie von jenen auf dem Loibacher Feld/Libuško polje seitens der Sicherheitsbehörden selbstständig Audioaufnahmen gemacht?

a.       Wurden diese von Kroatisch auf Deutsch übersetzt?

b.       Wurden seitens der Veranstalter die Manuskripte der Reden, Ansprachen, etc. den Sicherheitsbehörden übermittelt?

c.       Von welcher Behörde wurden die Transkripte bzw. Manuskripte auf ihren Inhalt hin überprüft bzw. verglichen?

d.       Fielen bei der Überprüfung problematische Inhalte auf und wurden deswegen Ermahnungen gegenüber den Veranstaltern ausgesprochen oder Verfahren (Strafrecht, Verwaltungsrecht) eingeleitet?

26.   Während der Feier 2017 wurden sowohl am Friedhof zum Teil Fahnen kroatischer politischer Parteien mitgeführt, Abzeichen kroatischer politischer Parteien getragen und zur Schau gestellt und Transpartente mit politischen Statements mitgeführt und zur Schau gestellt.

a.       Liegen Abbildungen dieser Fahnen, Abzeichen und Transparente vor und wurden von den Transparenten Übersetzungen angefertigt?

b.       Wie lautete (auf Kroatisch und Deutsch) der Text auf diesen Transparenten?

c.       Die Fahnen und Embleme welcher kroatischer politischer Parteien wurden 2017 während der Feier gezeigt?

d.       Warum wurde seitens der zuständigen Behörde die Feier als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG) gewertet, obwohl durch das Mitführen von politischen Transparenten und Fahnen politischer Parteien die Versammlung einen Manifestationscharakter erlangte?

27.   Am 12. Mai 2018 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 10.000-15.000 Personen teilnahmen. Die Veranstaltung wurde seitens der örtlichen Verwaltungsbehörden weder als politische Kundgebung noch als Veranstaltung iSd Ktn VeranstaltungsG gewertet, sondern als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG).

a.       War neben dem Verein „Bleiburger Ehrenzug“ auch die katholische Kirche Kroatiens Mit-Veranstalter der Feier 2018?

b.       Wann wurde die Versammlung der Behörde zur Kenntnis gebracht bzw. angezeigt?

c.       Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Inkenntnissetzung bzw. Anzeige statt?

d.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt?

e.       Welche Funktion hat diese Person innerhalb des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ bzw. der Kath. Kirche Kroatiens?

f.        Für welche(n) Ort(e) wurde die Versammlung angezeigt?

g.       Aus welchen Teilen bestand die angezeigte Versammlung?

h.       Welchen Titel hatte die Versammlung?

i.         Wie viele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der kärntner Sicherheitsbehörden und den organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

j.         Wie viele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden zwischen Vertreter*innen der BH Völkermarkt und den organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

28.   Während der Versammlung 2018 kam es, wie schon in Jahren davor, zu zahlreichen Verstößen gegen das Verbotsgesetz. Warum wurde die Versammlung nicht vor Ort aufgelöst?

29.   Zu wievielen Identitätsfeststellungen kam es während der Ustaša-Feier im Jahr 2018?

30.   Gegen zehn (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP) oder elf (3080/AB vom 14.05.2019, XXVI. GP) Personen, die an der Ustaša-Feier 2018 teilnahmen, wurden Anzeigen wegen einem Verdacht auf Verstoß nach §3g VerbotsG gelegt.

a.       Warum ist die Auskunft des BMI von jener des BMJ verschieden?

b.       Gegen eine Person wurde wegen dem Vorwurf des Vergehens der Verhetzung nach § 283 StGB (3080/AB, XXVI. GP) Anzeige gelegt, gegen eine weitere Person wegen dem Verdacht der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP). Bitte um eine Auflistung aller strafrechtlich relevanten Fälle samt Vorwurf, Delikt, Alter, Geschlecht, Nationalität, Verfahrensstand, Ermittlungsschritte, Einstellung, Einstellungsgründe, Beweise, Datum von Einvernahme, Anordnung von Ermittlungsschritten, Abschlussbericht, etc.

31.   Während der Ustaša-Feier im Jahr 2018 kamen 250 Einsatzkräfte zum Einsatz (808/AB vom 13.07.2018, XXVI.GP).

a.       Wieviele Berichte (Einsatzberichte, Wahrnehmungsberichte, Meldungen, udgl.) wurden von an dem Einsatz beteiligten Einheiten verfasst?

b.       An wen gingen diese Berichte? Bitte diese aufzulisten (Dienststelle, Datum, Anzahl Seiten des Berichts).

32.   Im Jahr 2018 kamen 250 Einsatzkräfte zum Einsatz, in den Jahren davor (2017, 2016, 2015) lediglich unter 100. Durch welchen Umstand ist die Steigerung auf das mehr als Zweifache zu erklären?

33.   Wann ging der Abschlussbericht in Bezug auf die vom Magazin Vice berichteten sanktionslosen Hitlergrüße während der Ustaša-Feier im Jahr 2018 (siehe Frage 14, 841/J, XXVI.GP.) an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt?

a.       Welche Ermittlungsschritte wurden aufgetragen und gesetzt?

b.       Wie viele Seiten umfasst der Bericht?

c.       Wie wurde das Verfahren abgeschlossen? Bitte die Gründe genau auszuführen.

d.       Gab es dienstrechtliche Schritte (siehe Beantwortung zu Frage 14c, 841/J, XXVI.GP.)?

34.   Am 9.5.2018 hat die LPD-Direktorin für Kärnten im Rahmen einer im Internet übertragenen Pressekonferenz der Presse mitgeteilt, dass sie den Auftrag gegeben hätte, „alle Polizeieinsätze der letzten Jahre, die am Loibacher Feld stattgefunden haben“ zusammenfassen zu lassen und „als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung" vorlegen zu lassen um den Vorwurf des „kollektiven Amtsmissbrauchs" auszuräumen. Tatsächlich wurde am 27.6.2018 ein mit 26.6.2018 datierter Bericht mit dem Titel „Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt gegenüber den Sicherheitsbehörden beim Einsatz am Loibacher Feld/Libuško polje durch den Verfassungsjuristen Mag. Dr. Bernd-Christian Funk“ an die StA Klagenfurt übermittelt, wobei dieser Bericht vier Seiten umfasste, aus dem Funk-Gutachten und einer Transkription einer Ö1-Sendung bestand.

a.       Ist dem Ministerium bekannt, wann mit der Übermittlung der Zusammenfassung aller Polizeieinsätze bei den jährlichen Ustaša-Feiern zu rechnen ist?

b.       Wird diese Zusammenfassung der Polizeieinsätze auch die Einsatzberichte, Wahrnehmungsberichte, Meldungen, Protokolle von Vor- und Dienstbesprechungen udgl. aus den Jahren 2015-2020 umfassen?

c.       Wird diese Zusammenstellung auch die umstrittene historische Einschätzung des LVT Kärnten zur Frage „kroatischer Gruß“/Hitlergruß umfassen?

35.   Während der Ustaša-Feier 2016 war ein Staatsanwalt vor Ort, 2017 war keiner vor Ort, 2018 und 2019 war wieder einer im Einsatz (vgl. 3080/AB zu 3089/J, XXVI.GP.).

a.       Wie kam es jeweils zur Entscheidung einen Staatsanwalt vor Ort einzusetzen bzw. davon Abstand zu nehmen?

b.       Wer ordnete dies jeweils an, wer forderte einen Staatsanwalt an, bzw. wer entschied dagegen?

36.   Wurden während der Feier 2018 von den Reden, Ansprachen, „Predigten“, Begrüßungen, Verabschiedungen, o.Ä. auf dem Friedhof sowie von jenen auf dem Loibacher Feld/Libuško polje seitens der Sicherheitsbehörden selbstständig Audioaufnahmen gemacht?

a.       Wurden diese von Kroatisch auf Deutsch übersetzt?

b.       Wurden seitens der Veranstalter die Manuskripte der Reden, Ansprachen, etc. den Sicherheitsbehörden übermittelt?

c.       Von welcher Behörde wurden die Transkripte bzw. Manuskripte auf ihren Inhalt hin überprüft bzw. verglichen?

d.       Fielen bei der Überprüfung problematische Inhalte auf und wurden deswegen Ermahnungen gegenüber den Veranstaltern ausgesprochen oder Verfahren (Strafrecht, Verwaltungsrecht) eingeleitet?

37.   Während der Feier 2018 wurden sowohl am Friedhof zum Teil Fahnen kroatischer politischer Parteien mitgeführt, Abzeichen kroatischer politischer Parteien getragen und zur Schau gestellt und Transparente mit politischen Statements mitgeführt und zur Schau gestellt.

a.       Liegen Abbildungen dieser Fahnen, Abzeichen und Transparente vor und wurden von den Transparenten Übersetzungen angefertigt?

b.       Wie lautete (auf Kroatisch und Deutsch) der Text auf diesen Transparenten?

c.       Die Fahnen und Embleme welcher kroatischer politischer Parteien wurden 2018 während der Feier gezeigt?

d.       Warum wurde seitens der zuständigen Behörde die Feier als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG) gewertet, obwohl durch das Mitführen von politischen Transparenten und Fahnen politischer Parteien die Versammlung einen Manifestationscharakter erlangte?

38.   Liegt den Sicherheitsbehörden ein Transkript oder Manuskript jener Predigt des Jahres 2018 vor, in dem vom Hauptzelebranten während der Predigt „das faschistische Konzentrationslager Jasenovac auf eine Stufe mit den Verbrechen der Partisanen“ gestellt und damit das auf kroatischem Staatsgebiet betriebene Vernichtungslager relativiert wurde?

39.   Am 18. Mai 2019 fand in Bleiburg/Pliberk die jährliche Ustaša-Feier statt, an der rund 8.000 Personen teilnahmen. Die Veranstaltung wurde seitens der örtlichen Verwaltungsbehörden als politische Kundgebung iSd VersammlungsG gewertet (3495/AB, XXVI.GP) und damit erstmals nicht als Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus (§ 5 VersammlungsG).

a.       War neben dem Verein „Bleiburger Ehrenzug“ auch die katholische Kirche Kroatiens Mit-Veranstalter der Feier 2019?

b.       Die Versammlung wurde laut Auskunft des BMI (3495/AB, XXVI.GP) mittels „Eingabe vom 25.03.2019“ angezeigt. Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Eingabe statt?

c.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt?

d.       Welche Funktion hat diese Person innerhalb des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“?

40.   Laut Auskunft des BMI (3495/AB, XXVI.GP) stellten die LPD Kärnten und die BH Völkermarkt von sich aus Kontakt mit den Vertreter*innen des Bleiburger Ehrenzugs her bevor die Feier überhaupt angezeigt wurde. Auf welcher gesetzlichen Basis finden Besprechungen von Behördenvertreter*innen mit Vereinsvertreter*innen  statt,  wenn von diesem Verein noch keine Versammlung angezeigt wurde?

41.   Wie viele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden 2019 zwischen Vertreter*innen der kärntner Sicherheitsbehörden und den organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

42.   Wie viele Vorbesprechungen (telefonisch, persönlich, etc.) fanden 2019 zwischen Vertreter*innen der BH Völkermarkt und den organschaftlichen  Vertretern des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ statt? Wann und wo fanden diese statt, wie lange dauerten diese?

a.       Welche Vertreterinnen der Sicherheitsbehörden nahmen daran teil? (Bitte um Auflistung)

b.       Wer, abseits von Vereinsvertreter*innen und Behördenvertreter*innen, nahm noch daran teil?

c.       Wieviele solche Besprechungen gab es?

d.       Wer nahm an diesen Besprechungen teil?

e.       Wo fanden diese statt? Gibt es ein Protokoll dieser Besprechungen?

43.   Am 26.2.2019 fand eine Besprechung zwischen Sicherheitsbehörden und der Diözese Gurk statt.

a.       Wo fand diese Besprechung statt?

b.       Welche Vertreter*innen der Sicherheitsbehörden nahmen daran teil? (Bitte um Auflistung)

c.       Wer, abseits von Kirchenvertreter*innen und Behördenvertreter*innen, nahm noch daran teil?

d.       Gibt es ein Protokoll dieser Besprechung?

e.        Gab es nach dieser Besprechung eine Mitteilung oder sonstige Kontaktaufnahme seitens der Sicherheitsbehörden an den Verein „Bleiburger  Ehrenzug“ oder seine Vertreter*innen? Wenn ja, was wurde mitgeteilt?

44.   Am 11.3.2019 fand eine Besprechung zwischen Sicherheitsbehörden und dem Landeshauptmann für Kärnten statt: „Inhalt der Besprechung waren die Zuständigkeiten und die rechtliche Beurteilung der Gedenkfeier 2019“.

a.       Auf welcher Faktengrundlage kann eine Gedenkfeier, die noch nicht angemeldet ist, rechtlich beurteilt werden?

b.       Wer nahm an diesen Besprechungen teil?

c.       Wo fanden diese statt?

d.       Gibt es ein Protokoll dieser Besprechungen?

e.       Gab es nach dieser Besprechung eine Mitteilung oder sonstige Kontaktaufnahme seitens der Sicherheitsbehörden an den Verein „Bleiburger Ehrenzug“ oder seine Vertreter*innen? Wenn ja, was wurde mitgeteilt?

45.   In der Anfragebeantwortung 3794/AB vom 26.08.2019 (XXVI. GP) werden im Zusammenhang mit der Feier 2019 folgende Vergehen festgehalten: ein Vergehen nach VerbotsG, zwei Vergehen nach EisenbahnG, ein Vergehen wegen versuchter Körperverletzung, Verwaltungsstrafanzeigen wegen Anstandsverletzung/Ordnungsstörung. Laut Anfragebeantwortung 921/AB vom 14.4.2020 (XXVII. GP) kam es im Zusammenhang mit der Feier 2019 zu insgesamt elf Amtshandlungen: einer wegen VerbotsG, zwei wegen EisenbahnG, acht wegen SPG. Laut Anfragebeantwortung 1025/AB vom 21.04.2020 (XXVII.GP) erfolgte in Bezug auf die Anzeige nach VerbG am 1.8.2019 ein Schuldspruch (Wiederbetätigung/Hitlergruß) und laut Anfragebeantwortung 3794/AB in Bezug auf die Vergehen nach dem EisenbahnG zwei Organstrafverfügungen.

a.       Gab es 2019 weitere, bisher nicht beauskunftete Vergehen bzw. Amtshandlungen?

b.       Wie ist der Ermittlungs-/Verfahrensstand im Fall der versuchten Körperverletzung?

c.       Wie ist der Verfahrensstand im Fall der anderen Verwaltungsstrafanzeigen?

46.   In der Anfragebeantwortung 921/AB vom 14.4.2020 (XXVII. GP) wird folgendes beauskunftet: „Drei Identitätsfeststellungen am Loibacher Feld (Privatgrund) verliefen negativ.“

a.       Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage und wegen dem Vorhalt welcher Tat geschahen diese Identitätsfeststellungen?

b.       Was ist die Bedeutung einer „negativen Identitätsfeststellung“? Heißt es, dass seitens der einschreitenden Organe die Identität nicht erfolgreich festgestellt werden konnte? Oder dass eine falsche Person überprüft wurde?

47.   Laut Anfragebeantwortung 921/AB vom 14.4.2020 (XXVII. GP) waren die Identitätsfeststellungen durch „verbale Auseinandersetzung mit Teilnehmern einer dort angemeldeten Versammlung“ notwendig. Bei der Kundgebung handelte es sich um eine vom ehem. Abg. z. NR Karl Öllinger angemeldete Kundgebung, an der auch die damalige Wiener Vizebürgermeisterin Birgit Hebein teilnahm.

a.       Auf welcher Rechtsgrundlage und wegen dem Vorhalt welcher Tat geschahen diese Identitätsfeststellungen?

b.       Handelte es sich bei den Personen, die gegen die angemeldete Versammlung vorgingen, um eine Spontankundgebung oder wie wurde diese Ansammlung von Gegner*innen der angemeldeten Kundgebung bewertet?

c.       Von welchen Organen der Sicherheitsbehörden wurde diese Situation beobachtet? Liegen davon Video- oder Fotoaufnahmen vor? Welche Sprüche, Gesänge oder Rufe wurden gegen die Kundgebung gerichtet? Wurden auch Gesten gezeigt? Wurde auch der Hitlergruß gezeigt?

48.   Wieviele Hubschrauber wurden seitens der Sicherheitsbehörden im Jahr 2019 während der Feier eingesetzt und wie hoch waren dafür die Kosten?

49.   Verschiedenen Meldungen in Sozialen Medien war zu entnehmen, dass die anreisenden Teilnehmer*innen der Ustascha-Feier 2019 an der slowenisch-österreichischen Grenze kontrolliert wurden. Gab es entsprechende Anweisungen der LPD Kärnten bzw. des BMI und wenn ja, wie lauteten diese?

50.   Während der Feier 2019 betrieb der Verein Bleiburger Ehrenzug auch einen Verkaufsstand, auf dem einschlägige Bücher zum Verkauf standen.

a.       Ist dem BMI bekannt, welche Publikationen das waren? Liegt eine Liste der Bücher (Autoren, Titel) vor?

b.       Die Bücher wurden dort sowohl in Euro als auch in Kuna angeschrieben und vertrieben. Lag die entsprechende Berechtigung zum Betreiben eines Wechselstubengeschäfts vor?

51.   An der Feier 2019 nahmen zahlreiche Personen mit Kleidung der einschlägigen Neonazi-Marke „Thor Steinar“ teil. Welche Erkenntnisse hat das BMI bzw. das LVT/BVT über die Teilnahme von organisierten Neonazis an der Feier 2019?

52.   Durch Presseberichte wurden verschiedene Angriffe auf und Einschüchterungsversuche von Fotograf*innen und Journalist*innen während der Feier 2019 bekannt: Am Friedhof Unterloibach/Spodnje Libuče wurde ein freier Fotograf von einem Teilnehmer zuerst beschimpft und dann mit einem Schlag auf die Kamera auch angegriffen und die Ausrüstung beschädigt; ein Journalist der „Frankfurter Rundschau“ wurde bespuckt und beschimpft, zudem gab es den Versuch ihn zu schlagen; ein Journalist für „Neues Deutschland“ wurde von Teilnehmern beschimpft; eine ORF-Journalistin wurde auf dem Parkplatz in der Nähe des Friedhofs Unterloibach/Spodnje Libuče von Teilnehmerinnen der Feier beschimpft; die Journalistin der Tageszeitung Der Standard erhielt auf Social Media in Folge ihres Berichts vom Treffen Morddrohungen; im Vorfeld der Feier wurden von einem in österreich gemeldeten Verein „Steckbriefe“ österreichischer Journalist*innen sowie von Kritiker*innen der Feier veröffentlicht und schlussendlich auch in der kroatischen Zeitschrift „Hrvatski Tjednik“ veröffentlicht.

a.       Wie wird diese Einschränkung der unabhängigen Berichterstattung seitens des BMI bewertet?

b.       Welche Schritte werden in Zukunft gesetzt, damit es zu keiner Einschränkung mehr kommt?

c.       Gab es in Hinblick auf die geschilderten Vorfälle Anzeigen, Ermittlungen oder Beobachtungen durch Sicherheitsorgane?

d.       Gab es während der Kundgebung Appelle an die Veranstalter bzw. die Teilnehmer*innen, die Angriffe auf die Vertreter*innen der öffentlich-rechtlichen als auch privaten Medien einzustellen?

e.       Stand wegen der Angriffe und Einschränkungen eine Auflösung der Versammlung im Raum?

f.        Wenn nein, warum nicht?

g.       Wurden Ermahnungen gegenüber den Veranstaltern ausgesprochen?

h.       Wenn nein, warum nicht?

i.         Wurden während der Veranstaltung diesbezügliche Durchsagen durch die Behörde gemacht?

j.         Wenn nein, warum nicht?

53.   Bereits im April 2018 hat die NGO „Reporter ohne Grenzen“ die „Einschränkungen der Pressefreiheit“ in Form eines offenen Briefs kritisiert.[2] Ist dem BMI dieser Offene Brief bekannt? Welche Schritte wurden seitens des BMI, der LPD und der BH unternommen um diese Situation in den Jahren 2018, 2019 und 2020 zu verbessern?

54.   Während der Ustaša-Feier im Jahr 2019 kamen 450 Einsatzkräfte zum Einsatz (3405/AB vom 24.6.2019, XXVI. GP).

a.       Wie viele Berichte (Einsatzberichte, Wahrnehmungsberichte, Meldungen, udgl.) wurden von an dem Einsatz beteiligten Einheiten verfasst?

b.       An wen gingen diese Berichte? Bitte diese aufzulisten (Dienststelle, Datum, Anzahl Seiten des Berichts).

55.   Im Jahr 2019 kamen 450 Einsatzkräfte zum Einsatz, 2018 waren es 250, in den Jahren davor (2017, 2016, 2015) lediglich unter 100.

a.       Durch welchen Umstand ist die Steigerung auf das mehr als Vierfache zu erklären?

56.   Wie ist der Öffentlichkeit zu erklären, dass für die Überwachung von 25.000 Teilnehmer*innen im Jahr 2015 lediglich 100 Polizist*innen ausgereicht haben sollten, während im Jahr 2019 für die Überwachung von 8.000 Teilnehmer*innen hingegen 450 Polizist*innen notwendig waren?

a.       Wie treten die zuständigen Stellen (BH, LPD, BMI) dem Vorwurf entgegen, die Feier bis zum Jahr 2018 unzureichend überwacht zu haben?

57.   Wurden während der Feier 2019 von den Reden, Ansprachen, „Predigten“, Begrüßungen, Verabschiedungen, o.Ä. auf dem Friedhof sowie von jenen auf dem Loibacher Feld/Libuško polje seitens der Sicherheitsbehörden selbstständig Audioaufnahmen gemacht?

a.       Wurden diese von Kroatisch auf Deutsch übersetzt?

b.       Wurden seitens der Veranstalter die Manuskripte der Reden, Ansprachen, etc. den Sicherheitsbehörden übermittelt?

c.       Von welcher Behörde wurden die Transkripte bzw. Manuskripte auf ihren Inhalt hin überprüft bzw. verglichen?

d.       Fielen bei der Überprüfung problematische Inhalte auf und wurden deswegen Ermahnungen gegenüber den Veranstaltern ausgesprochen oder Verfahren eingeleitet?

58.   Laut der Anfragebeantwortung 2159/AB vom 27.07.2020, XXVII.GP. hat ein Organvertreter des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ am 2.2.2020 bei der zuständigen Behörde eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz für den 16.5.2020 angezeigt, wobei als Ort der Kundgebung „Friedhof Loibach mit anschließender Prozession in Richtung Loibacher Feld“ angegeben wird. Laut der Parl. Anfragebeantwortung 921/AB vom 14.04.2020, XXVII. GP wurde am 6.2.2020 bei der zuständigen Behörde eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz für den 16.5.2020 angezeigt, wobei Ort und Ablauf der Kundgebung wie folgt angegeben wird: „Loibach auf dem dortigen Ortsfriedhof, eine Gedenkfeier mit anschließender Prozession auf das sogenannte Loibacherfeld, wo eine katholische Messe abgehalten wird“.

a.       Welche Auskunft ist korrekt?

b.       Wann wurde die Versammlung angezeigt?

c.       Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Anzeige statt und an wen ging sie?

d.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt? Welche Funktion hatte diese Person innerhalb des Vereins zum Zeitpunkt?

e.       Für welche(n) Ort(e) wurde die Versammlung angezeigt? Aus welchen Teilen bestand die angezeigte Versammlung?

59.   Die für 16.5.2020 angezeigte Versammlung gibt jedenfalls als Ort der Kundgebung „Friedhof Loibach“ an, wobei es sich beim Pfarrfriedhof Unterloibach/Spodnje Libuče um Privatgrund handelt. Lag für die Abhaltung einer Kundgebung auf Privatgrund eine Zustimmung des Eigentümers vor bzw. ist so eine nötig?

60.   Laut Stellungnahme der Diözese Gurk vom 12.5.2020 würde die vom Verein für 16.5.2020 angezeigte Versammlung aus einem „liturgisches Gebet“, das von einem „Seelsorger der kroatischen Gemeinde in Kärnten auf dem Friedhof“ gesprochen werde würde, bestehen, wobei „eine hl. Messe nicht gefeiert“ werden würde. Weiters wird darauf verwiesen, dass für „das Abhalten von Totengedenken oder auch die Feier von hl. Messen durch Priester keine besondere Erlaubnis seitens der Diözesanleitung“ nötig sei.

a.       Wie oft stand die zuständige Verwaltungsbehörde mit Vertretern der Diözese Gurk in Hinblick auf die Feier 2020 in Kontakt? Fanden Treffen statt, wenn ja: Wann, wo und wer nahm daran teil?

b.       Stand zu irgendeinem Zeitpunkt im Raum die Feier am 16.5.2020 als „Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus“ (§ 5 VersammlungsG) – wie schon in den Jahren 2015-2018 – zu klassifizieren? Welche Vorraussetzungen hätten dafür vorliegen müssen?

c.       Warum wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Veranstaltung, die ein „liturgisches Gebet“ umfasste und von einem „Seelsorger der kroatischen Gemeinde in Kärnten“ geleitet worden wäre, nicht als „Versammlung eines gesetzlich gestatteten Kultus“ (§ 5 VersammlungsG) gewertet?

61.   Die in der Anfragebeantwortung 2159/AB vom 27.07.2020, XXVII.GP. genannte Versammlungsanzeige verwendet den Begriff „Prozession“ für eine Versammlung eines Vereins.

a.       Handelt es sich bei dieser „Prozession“ um eine Prozession im Sinne des § 5 VersammlungsG?

b.       Dürfen Versammlungen als Prozession bezeichnet werden, auch wenn sie Versammlungen sind?

62.   Die in der Anfragebeantwortung 2159/AB vom 27.07.2020, XXVII.GP. genannte Versammlungsanzeige bezieht sich auf einen gemeinsamen Marsch der Manifestant*innen „in Richtung Loibacher Feld“, wobei es sich bei dieser Gedenkstätte am sog. Loibacher Feld/Libuško polje um Privatgrund handelt.

a.       Ist nach Ansicht der Behörde jener Teil der Versammlung, der auf Privatgrundstück stattfindet, Teil der Versammlung oder nicht mehr Teil der Versammlung?

63.   Am 20.04.2020 teilte der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ auf seinem Facebook-Kanal Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann Klösch, Ich darf Sie über folgende Entscheidung des Bleiburger Ehrenzuges zur Gedenkveranstaltung am Loibacher Feld informieren. Der Vorstand des Bleiburger Ehrenzuges hat bei einer Dringlichkeitsbesprechung am heutigen Tag, dem 20. April 2020, folgenden Beschluss gefasst: Die für den 16. Mai 2020 geplante Gedenkveranstaltung am Loibacher Feld findet nicht statt.“[3] Diese Mitteilung war vom Generalsekretär des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ namentlich gezeichnet.

a.       Langte ein solches (oder vom Sinn her ähnliches) Schreiben tatsächlich Ende April 2020 bei der zuständigen Versammlungsbehörde ein? Wenn ja, auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand diese Mitteilung statt? Wann genau (Tag, Uhrzeit) und mit welchem Inhalt?  Von wem wurde die Mitteilung gezeichnet und welche organrechtliche Funktion hat die Person im Verein „Bleiburger Ehrenzug“?

b.       Ging die Behörde in Folge davon aus, dass seitens des Vereins am 16.5.2020 keinerlei Veranstaltungen durchgeführt werden würden oder nur der Veranstaltungsteil am Loibacher Feld/Libuško polje abgesagt war, andere Veranstaltungsteile („Friedhof Loibach mit anschließender Prozession in Richtung Loibacher Feld“) aber weiter durchgeführt werden würden?

c.       Welchen Stellen in der Stadt Bleiburg, im Bezirk Völkermarkt, im Land Kärnten oder im Bund wurde wann diese Absage mitgeteilt?

d.       Zu welchem Zeitpunkt erachtete die zuständige Behörde die am 2.2.2020 bzw. 6.2.2020 angezeigte Kundgebung für zurückgezogen?

64.   Am 05.05.2020 teilte der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ auf seinem offiziellen Facebook-Kanal[4] in kroatischer Sprache das Programm für 16.05.2020 mit. Demnach würden Veranstaltungen in Sarajevo, in Zagreb und in Bleiburg/Pliberk stattfinden. Die Veranstaltung in Bleiburg/Pliberk würde aus Gebet und Kranzniederlegung bestehen. Daran würde ein örtlicher Geistlicher, der kroatische Botschafter und Vereinsmitglieder des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ teilnehmen. Dem Facebook-Post war auch ein Dokument des Programms mit Briefkopf des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“ beigefügt, datiert auf 29.04.2020, namentlich unterzeichnet vom Präsident des Vereins „Bleiburger Ehrenzug“.[5]

a.       Ging diese Mitteilung auch an die zuständige Behörde?

b.       Wann wurde die zuständige Behörde davon informiert, dass für 16.5.2020 – trotz Zurückziehung der Anfang Februar angegezeigten Versammlung/Veranstaltung – eine Veranstaltung in Bleiburg/Pliberk geplant sei (Datum, Uhrzeit)?

c.       Welche Klassifikation erhielt diese Gedenkfeier durch die Behörde: Versammlung nach §2 Versammlungsgesetz, „Ausnahme“ nach §5 Versammlungsgesetz, Veranstaltung nach Landesrecht, oder eine andere?

d.       Welcher Zweck, welche(r) Ort(e) und welche Zeit der Abhaltung wurde(n) der zuständigen Behörde angezeigt?

e.       Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand diese Mitteilung statt? Um welche Uhrzeit wurde sie übermittelt? Von wem wurde die Mitteilung gezeichnet und welche organrechtliche Funktion hat die Person im Verein „Bleiburger Ehrenzug“?

f.        Hat der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ die beabsichtige Teilnahme des kroatischen Botschafters an der Versammlung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt? Wenn ja: An welchem Tag und um welche Uhrzeit wurde der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die beabsichtigte Teilnahme des kroatischen Botschafters in Österreich an der Versammlung angezeigt? Langte diese Anzeige (in Hinblick auf §2, Abs. 1a VersammlungsG) rechtzeitig ein?

g.       Welche Stellen in der Stadt Bleiburg, im Bezirk Völkermarkt, im Land Kärnten oder im Bund wurden wann davon informiert?

65.   Der Pressesprecher der LPD Kärnten gab dem Österreichischen Rundfunk (ORF) am 13.5.2020 die Auskunft, dass zum Zeitpunkt 13.5.2020 weder Versammlung (nach dem VersammlungsG) noch Veranstaltung (nach dem Kärntner VeranstaltungsG) für den 16.5.2020 angezeigt wären, sondern „ein Gebet und eine Kranzniederlegung“ stattfinde, die über „eine Verbalnote des Botschafters“ ergehe und der sich sodann Mitglieder des Vereins und sonstige Personen anschließen würden. Weiters führte die LPD Kärnten aus, dass eine von einem „Botschafter mit Verbalnote“ angezeigte Zusammenkunft nicht in den Zuständigkeitsbereich der BH und der LPD falle und weder als Veranstaltung (nach Landesrecht) noch Versammlung (nach VersammlungsG) zu werten sei.

a.       Wann erlangte die LPD Kärnten davon Kenntnis, dass die durch den Botschafter via Verbalnote angezeigte Zusammenkunft stattfinden werde?

b.       Wann erlangte die BH Völkermarkt davon Kenntnis, dass die durch den Botschafter via Verbalnote angezeigte Zusammenkunft stattfinden werde?

c.       Wann erlangte das BMI davon Kenntnis, dass die durch den Botschafter via Verbalnote angezeigte Zusammenkunft stattfinden werde?

d.       Wann langte die Verbalnote schlussendlich bei BH, LPD oder/und BMI ein?

e.       Welche sonstigen Stellen, Ministerien oder Behörden waren in diesen Vorgang eingebunden?

f.        Stimmt es, dass eine von einem Botschafter via Verbalnote angezeigte Zusammenkunft sich an keinerlei Bestimmungen zu halten hat, es keine Obergrenze für die potentiellen Teilnehmer*innen einer solchen von einem Botschafter via Verbalnote angezeigten Zusammenkunft gibt und auch die COVID-Maßnahmen nicht einzuhalten sind?

66.   Ist die am 5.5.2020 vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ angekündigte Veranstaltung mit der vom LPD-Sprecher genannten Zusammenkunft ident oder handelt es sich um separate Anzeigen?

67.   Der Pressesprecher der LPD Kärnten gab dem Österreichischen Rundfunk (ORF) am 14.5.2020 die Auskunft, dass zum Zeitpunkt 14.5.2020 nun doch eine Kundgebung nach dem VersammlungsG vom Verein „Bleiburger Ehrenzug“ für den 16.5.2020 angezeigt ist.

a.       Wann wurde die Versammlung bei der BH Völkermarkt angezeigt (Tag, Uhrzeit)?

b.       Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand die Anzeige statt?

c.       Von wem wurde die Versammlung angezeigt (Funktion im Verein)?

d.       Für welche(n) Ort(e) wurde die Versammlung angezeigt?

e.       Aus welchen Teilen bestand die angezeigte Versammlung?

f.        Langte die Versammlungsanzeige rechtzeitig ein (48h-Frist)?

68.   Der Pressesprecher der LPD Kärnten gab dem Österreichischen Rundfunk (ORF) am 15.5.2020 die Auskunft, dass die für den 16.5.2020 vom „Bleiburger Ehrenzug“ angezeigte Kundgebung zurückgezogen wurde („Der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ hat gestern am Abend [also 14.5.2020, Anm.] die BH Völkermarkt darüber informiert, dass die geplante Versammlung seitens des Vereins nun wieder abgesagt wird. Das heißt nach heutigem Stand, dass lediglich der kroatische Botschafter mit seinen Begleitpersonen einen Kranz am Loibacherfeld niederlegen wird. Hinweise auf etwaige weitere „Teilnehmer“ gibt es derzeit nicht.“[6])

a.       Wann wurde die Versammlung bei der BH Völkermarkt zurückgezogen (Tag, Uhrzeit)?

b.       Auf welche Art (Brief, Fax, Mail, o.Ä.) fand das statt?

c.       Von wem wurde die Versammlungsanzeige zurückgezogen (Funktion im Verein)?

69.   Welche Versammlungen, Veranstaltungen, Gedenkfeiern und sonstige Zusammenkünfte wurden für den 16.05.2020 im Raum Bleiburg/Pliberk angezeigt, wie viele wurden zurückgezogen, wie viele fanden tatsächlich statt? Bitte diese in der Art „Gemeinde/Stadt, Adresse (Anfang, Ende), Anzahl Teilnehmer*innen, Zweck/Gegenstand, Anfang, Ende; Anzeiger/Veranstalter“ anzuführen.

a.       Wie viele Versammlungen wurden vom Verein Bleiburger Ehrenzug für Mai 2020 anzeigt, wie viele zurückgezogen?

b.       Wie viele Versammlungen wurden von sonstigen natürlichen oder juristischen Personen für den 16.5.2020 angezeigt, wie viele zurückgezogen?

70.   Wie viele Personen besuchten im Laufe des 16.5.2020 den Friedhof in Unterloibach/Spodnje Libuče oder die Gedenkstätte am Loibacher Feld/Libuško polje?

a.       Wie viele Einsatzkräfte waren insgesamt im Einsatz?

b.       Wie viele davon sind der Kroatischen Sprache mächtig?

71.   Wann besuchte der Botschafter der Republik Kroatien den Friedhof bzw. das Feld? Welche Stellen hat er davon vorab informiert?

72.   Auf Bildern ist zu sehen, dass teilweise mehr als 10 Personen sich sowohl am Friedhof Unterloibach/Spodnje Libuče als auch beim Gedenkstein am Loibacher Feld/Libuško polje aufhielten und dabei nicht die vorgesehenen Sicherheitsabstände eingehalten haben. Wurde durch die Sicherheitsbehörden untersucht, ob diese Personen im selben Haushalt leben oder wurden gegen diese Anzeigen nach den Covid-Gesetze erstattet?

a.       Wieviele Identitätsfeststellungen und Melderegisterabfragen gab es in diesem Zusammenhang?

73.   Am 16.5.2020 wurde eine vom Klub slowenischer StudentInnen in Wien/Klub slovenskih študentk in študentov na Dunaju (KSŠŠD), der Jüdischen österreichischen Hochschülerschaft (JÖH) und der European Union of Jewish Students (EUJS) angemeldete Kundgebung abgehalten und von Abg. z. NR Dipl.-Ing. Olga Voglauer als Parlamentarischer Beobachterin begleitet. Sie konnte den Einsatz einer Drohne wahrnehmen. Die Drohne begleitete den Demonstrationszug der dort angemeldeten Kundgebung vom Start- bis zum Endpunkt.

a.       Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Drohneneinsatz?

b.       Bitte anzuführen, an welchen Stellen des Ortsgebiets der Einsatz einer Videoüberwachung wie im SPG vorgesehen angekündigt wurde? An wievielen Stellen insgesamt war die Videoüberwachung den Betroffenen kundgetan?

c.       Wie wurden die Teilnehmer*innen der Versammlung darüber informiert, dass ihre Teilnahme an der Kundgebung gefilmt werden wird, bevor sie sich in den Bereich des überwachten Bereichs begaben?

d.       Wurden Aufzeichnungen angefertigt oder handelte es sich um eine Liveaufnahme?

e.       Bei Aufzeichnung: Wie lange werden die Aufzeichnungen gespeichert?

f.        Bei Livebild: Wem waren diese Livebilder zugänglich?

g.       Um welches Modell handelte es sich bei der eingesetzten Drohne?

h.       Welche Einheit der Sicherheitsbehörden war für den Drohnenflug abgestellt?

i.         Wer hatte den Einsatz einer Drohne angeordnet?

j.         Auf welcher Gefahreneinschätzung erfolgte die Entscheidung zum Einsatz einer Drohne?

74.   Als sich die Kundgebung auf einer öffentlichen Straße in der Nähe der Zufahrt zum Loibacher Feld/Libuško polje befand, näherte sich ihr eine Gruppe, die dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnen war. Der Großteil der Gruppe war zu Fuß unterwegs, ein Mitglied der Gruppe lenkte ein Kraftfahrzeug. Zuerst versuchte ein Mitglied der Gruppe die Gegendemonstration mittels Kraftfahrzeug anzufahren. Dann durchschritt ein anderes Mitglied dieser Gruppe die Demonstration und beschimpfte Teilnehmer*innen und fasste schlussendlich gegenüber den anwesenden Polizist*innen seinen Unmut über die Demonstration so zusammen: "Wenn's de wenigstens alle eingesperrt hätten in Treblinka, hättma a Ruah jetzt". Trotz dieser positiven Bezugnahme auf das Vernichtungslager Treblinka und der klaren Drohung gegenüber den Teilnehmer*innen der Kundgebung sowohl verbal als auch durch das KFZ, sahen die vor Ort anwesenden Beamt*innen keinen Grund zum Einschreiten. Verschärft wird die ganze Situation und Aussage noch dadurch, dass die Demonstration ua. von einer jüdischen Organisation (mit)angemeldet wurde.

a.       Ist der Sachverhalt dem BMI oder nachgeordneten Dienststellen bekannt?

b.       Wurde die oben zitierte Aussage von den anwesenden Beamt*innen wahrgenommen und protokoliert?

c.       Kam es während dem Vorfall oder danach zu Identitätsfeststellungen?

d.       Wurde ein Verfahren (etwa nach § 3g VerbG oder andere) eingeleitet, wenn ja: Wann wurde es eingeleitet, welche Ermittlungsschritte wurden gesetzt bzw. von der StA angeordnet? Wie ist der Stand des Verfahrens?

e.       Der Anfragebeantwortung 2159/AB vom 27.7.2020, XXVII. GP ist zu entnehmen, dass es im Jahr 2020 im Raum Bleiburg/Pliberk weder antisemitische Tathandlungen noch Hinweise auf Verstöße gegen das Verbotsgesetz gegeben hat. Ist die oben angeführte Aussage also weder geeignet, als antisemtisch gewertet zu werden, noch geeignet, einen Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz zu verwirklichen?

75.   Im Gebiet der Stadt Bleiburg/Pliberk waren am 16.5.2020 Verkehrsschilder aufgestellt, die darüber informierten, dass der Grenzübergang Grablach/Holmec gesperrt sei. Durch welchen Rechtsakt welcher Behörde wurde die Schließung angeordnet?

76.   Der Verein „Bleiburger Ehrenzug“ hat angekündigt, Kriegsgräber in Bad Eisenkappel, Völkermarkt, Unter-Loibach, usw., die unter das Kriegsgräbergesetz 1948 (BGBl. Nr. 175/1948) fallen, auflösen zu wollen und auf dem Privatgrundstück am Loibacher Feld/Libuško polje verlegen zu wollen. Liegt dem BMI als zuständigem Ministerium ein entsprechender Antrag vor?

a.       Wenn ja, von wann stammt dieser Antrag?

b.       Gedenkt die zuständige Behörde, dieses Ansuchen positiv zu erledigen?

77.   Der Verein "Bleiburger Ehrenzug" vertreibt auch Bücher. In zwei dieser Bücher sind Bilder abgedruckt, die aus einem "Helikopter der österreichischen Sicherheitsbehörden" aufgenommen wurden. (Bleiburger Ehrenzug/Boze Vukusic: Bleiburger Memento, fotomonografia. Zagreb, 2009, S. 22. Ante Kutlesa/Boze Vukusic/et al: Bleiburg -tragedija i nada, Zagreb, 2008, S. 17). Aus der Beantwortung der Fragen 29-32 in 3077/AB vom 14.05.2019, XXVI.GP ergibt sich, dass Bilder von Bediensteten der österreichischen Sicherheitsbehörden aufgenommen worden sind und über einen unbekannten Weg dem Verein „Bleiburger Ehrenzug“ übermittelt worden sind.

a.       Wer hat die Bilder aufgenommen, wer hat sie dem Verein übermittelt, mit welchem Zweck und auf welcher gesetzlichen Grundlage?

b.       Erhielten Bedienstete der österreichischen Sicherheitsbehörden für die Überlassung der Luftaufnahmen ein Entgelt durch den Verein?

c.       Wer hält die Urheberrechte an den im Polizeihelikopter aufgenommenen Bildern?

78.   Die BH Völkermarkt beauftragte am 08.04.2019 bei Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer ein Rechtsgutachten zur Gedenkfeier des „Bleiburger Ehrenzugs“. In diesem kam er „unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ergebnis (...), dass eine Untersagung der geplanten Gedenkveranstaltung nicht nur zulässig, sondern geboten wäre, da von diesem Großtreffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen würde.“ (3585/AB vom 16.07.2019, XXVI.GP, zu Fr. 1-4). Dem Gutachter lag bei der Erstellung des am 08.04.2019 von der BH Völkermarkt in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten auch eine Stellungnahme von Diözesanadministrator Dr. Engelbert Guggenberger vom 10.04.2019 vor, die der Gutachter wie folgt wiedergibt:

„Im vorliegenden Zusammenhang ist für das Selbstverständnis der Katholischen Kirche eine Stellungnahme von Diözesanadministrator Dr. Engelbert Guggenberger vom 10.04.2019 von besonderer Bedeutung. In dieser Stellungnahme führt der Herr Diözesanadministrator aus, dass die liturgische Feier am Bleiburger Feld eingewoben ist in eine Veranstaltung „die politische Manifestationen zulässt und ihr dient". Und weiter heißt es, dass „die Liturgie in den Sog politischer Zielsetzungen gerät und es nicht verhindert werden kann, dass die religiöse Bühne auch zur Durchsetzung politischer Interessen missbraucht wird." Abschließend hält der Diözesanadministrator fest, dass die „politische Manifestation zum Kern der Feier am Bleiburger Feld gehört." Untermauert wird die Beurteilung dieser Veranstaltung als „politische Manifestation" dadurch, dass die Veranstalter zahlreiche Auflagen, die ihnen im Vorjahr von Bischof Schwarz erteilt wurden, nicht eingehalten haben. Diese Auflagen hätten sicherstellen sollen, dass die Veranstaltung am Bleiburger Feld ihren „rein religiösen Charakter" behält. Die Veranstalter wurden ersucht, auf das Tragen politischer Abzeichen zu verzichten, ebenso auf Plakate und Transparente sowie auf Uniformen oder uniformähnliche Bekleidung und Trikots; weiters sollte auf Bekleidung mit inkriminierenden Aufdrucken verzichtet werden und politische Reden innerhalb der Liturgie unterlassen werden. Diese Auflagen wurden von den Veranstaltern missachtet. In seiner Predigt stellte der Hauptzelebrant (Erzbischof von Zadar) ,,...das faschistische Konzentrationslager Jasenovac auf eine Stufe mit den Verbrechen der Partisanen" (Schreiben des Diözesanadministators Guggenberger vom 10. April 2019) und relativierte damit das auf kroatischem Staatsgebiet betriebene Vernichtungslager.

Laut Anfragebeantwortung 3585/AB vom 16.07.2019, XXVI.GP ersuchte der Bezirkshauptmann von Völkermarkt mit Schreiben vom 27.03.2019 die LPD Kärnten um eine Stellungnahme zur für den 18.05.2019 geplanten Gedenkveranstaltung des „Bleiburger Ehrenzuges“ in Bleiburg/Pliberk. Die LPD Kärnten kam gegenüber der BH zum Schluss, „dass die Behörde verhalten sein wird, die Veranstaltung nicht gemäß §6 Versammlungsgesetz zu untersagen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen“ (ebd., zu Fr. 13). Der Bezirkshauptmann von Völkermarkt begründete seine Entscheidung, die Versammlung des „Bleiburger Ehrenzugs“ am 18.05.2020 nicht zu untersagen, mit der Begründung, dass zwei Rechtsgutachten zur selben Sache vorlägen, aber zu unterschiedlichen Schlüssen kämen, und er eben dem Rechtsgutachten der LPD Kärnten den Vorzug gäbe. Lagen der LPD Kärnten bei der Beurteilung der Veranstaltung die gleichen Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme des Diözesanadministrators, vor?

a)       Wenn nein: Wie kann die Rede davon sein, dass diese beiden Rechtsgutachten – LPD einerseits, Mayer andererseits – gleichwertig wären, wenn doch das erste Gutachten auf einer anderen, nämlich eingeschränkteren Faktenbasis, erstellt wurde?

b)      An welchem Tag langte die Beantwortung durch die LPD in der BH ein?

c)       Warum sah sich die BH Völkermarkt veranlasst ein zweites Gutachten, neben dem der LPD, einzuholen?

d)      Wann erhielt das BMI eine Kopie des Gutachtens von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer für die BH Völkermarkt?

e)      Gab es betreffend des Mayer-Gutachtens im Jahr 2019 einen Austausch seitens des BMI mit der LPD Kärnten bzw. der BH Völkermarkt und wenn ja, welchen Inhalt hatte dieser Austausch?



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200910_OTS0187/nehammer-start-der-arbeitsgruppe-zu-gedenken-auf-dem-loibacher-feld

[2] https://www.rog.at/pm/bleiburger-ustascha-treffen-offener-brief/

[3] https://www.facebook.com/POBLV/posts/643352093185407

[4] https://de-de.facebook.com/POBLV/posts/653641475489802

[5] https://narod.hr/wp-content/uploads/2020/05/Bleiburg-2020.-program.pdf

[6] https://twitter.com/scharlatanja/status/1260899798879735810