6174/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.04.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend CBD-Klassifizierung in Österreich (Folgeanfrage)

 

Seit 2018 gilt in Österreich ein Erlass[1] des Gesundheitsministeriums, der CBD-Produkte wie Cannabinoid-haltige Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel wie Öle dem Wirkungsbereich der Novel-Food-Verordnung der EU[2]zuordnet und damit ein Inverkehrbringen in den österreichischen Markt verbietet. Auch für kosmetische Produkte mit CBD gilt dieses Verbot, es wird gemäß dem Erlass damit begründet, dass Cannabis und daraus hergestellte Extrakte im UN-Einheitsübereinkommen über Suchtmittel (ESK 1961) erfasst ist. Nicht berücksichtigt wurde damals, dass CBD ein nicht psychoaktiver Bestandteil der Cannabispflanze ist und Industriehanfpflanzen mit einem THC-Gehalt unter 0,2% nicht von der ESK betroffen sind.

 Die WHO hat empfohlen klarzustellen [3], dass CBD kein Suchtstoff ist und die UN arbeitet an einer an einer Umsetzung dieser Empfehlung, CBD-haltige Produkte und solche mit weniger als 0,2 Prozent THC-Gehalt explizit von dem Regelwerk auszunehmen. Auch das aktuell Urteil des europäischen Gerichtshofes[4] hält eindeutig fest, dass CBD nicht als psychotroper Stoff oder Suchtmittel klassifziert werden kann. Selbst Pläne der EU-Kommission eine Reklassifizierung von CBD als Suchtmittel vorzunehmen, wurden eingestellt - wodurch CBD-Produkte weiterhin unter die Novel-Food-Vereinbarung fallen. Der Erlass des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2018 ist - und bleibt - dementsprechend rechtswidrig und CBD-haltige Kosmetika mit CBD aus der ganzen Pflanze sollten in Österreich als legale Waren behandelt werden. 

Dennoch verweist das Ministerium in seiner letzten Anfragebeantwortung darauf, dass es noch keine eindeutigen Regelungen gibt: "Auch betreffend die Verwendung von CBD in kosmetischen Mitteln ist mein Ressort in Kontakt mit der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission wurde um Mitteilung ersucht, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Richtlinie über kosmetische Mittel, die ebenfalls Bezug zum UN-Einheitsübereinkommen über Suchtmittel nimmt, hat, insbesondere, ob sich an der Einstufung als Suchtmittel im Bereich der kosmetischen Mittel etwas ändert."(5) Die Kommission hat durch die Aufnahme von Cannabidiol in die CosIng-Datenbank allerdings schon festgelegt, dass sich die Einstufung von CBD als Suchtmittel im Bereich der kosmetischen Mittel ändert. (6) Auch was die Verwendung von Cannabidiol in einem medizinischen Sektor angeht, zeigt das Ministerium im Vergleich zu Nachbarländern wie Deutschland wenig Innovationsfreude.

(1) https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Cannabinoid/Erledigung_Erlass_LH_BMASGK-75100_0020-IX_B_16a_2018_04.12.2.pdf?7qkqdh

(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R2283&from=DE

(3) https://www.unodc.org/unodc/en/commissions/CND/Mandate_Functions/current-scheduling-recommendations.html

(4) http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=233925&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=17101655

(5) https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_04776/index.shtml

(6)https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.details_v2&id=96287

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Plant das Gesundheitsministerium den Erlass aus dem Jahr 2018 wieder aufzuheben, um den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen?

a.    Falls ja: Für wann ist dies vorgesehen?

b.    Falls nein: Mit welcher Begründung wird der gesetzeswidrige Zustand, der durch diesen Erlass besteht, weiter aufrecht erhalten - besonders unter Rücksichtnahme der Neuklassifizierung der EU in der CosIng-Datenbank?

2.    Plant das Ministerium abseits der Beschäftigung mit oben angeführten Erlass eine neue rechtliche Einstufung von Cannabidiol in Anwendungsgebieten von Medizin, Kosmetik oder Ernährung?