6996/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.06.2021
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Zahlungsverweigerungen wegen Maskentragens

 

Zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie setzt die Bundesregierung u.a. auf das Tragen von Atemschutzmasken unterschiedlichster Schutzklassen (MNS oder FFP2). Um Nebenwirkungen der MNS- bzw. FFP2-Masken zu vermeiden, kommt es in der Regel auf die richtige Handhabung an. Bei manchen Menschen ist aber besondere Vorsicht beim Tragen von Masken geboten, vor allem bei Patienten mit „symptomatischen und instabilen Angina pectoris und einer symptomatischen chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) beziehungsweise eingeschränkter Lungenfunktion“. In diesen Fällen besteht die Gefahr mögliche Nebenwirkungen von Atemschutzmasken wie „Kopfschmerzen, Schwindel, Hautrötung, Muskelzuckungen, kardiale Extrasystolen und im fortgeschrittenen Stadium Panik, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen“ zu erleiden.[1]

 

Neben diesen gesundheitlichen Folgen können aber rechtliche hinzutreten, wenn beispielsweise beim Fahren eines KFZ die eben ausgeführten Nebenwirkungen des Tragens von MNS- bzw. FFP2-Masken auftreten und der Lenker infolgedessen einen Unfall mit Personen- oder Sachschäden verursacht.

 

Im Hinblick auf Versicherungsangelegenheit stellt sich daher in einem besonderen Maß die Frage, welche Auswirkungen das Tragen von Masken bzw. dessen Nebenwirkungen während der versicherten Tätigkeit auf den Schadensfalls und ggf. Zahlungen aus der Versicherung haben können.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende


 

Anfrage

 

1.    Wurde von Seiten Ihres Ressorts im Zuge der COVID-19-Pandemie Gespräche mit Versicherungsunternehmen geführt, die den oben geschilderten Sachverhalt betreffend Maskenpflicht beim Lenken eines KFZ zum Inhalt hatten?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, worüber wurde konkret gesprochen?

c.    Wenn ja, zu welchem Schluss kam Ihr Ressort nach erfolgtem Gespräch hinsichtlich einer Maskenpflicht beim Lenken eines KFZ?

d.    Wenn ja, wie haben sich die am Gespräch teilgenommenen Versicherungsunternehmen zum oben geschilderten Sachverhalt betreffend Maskenpflicht beim Lenken eines KFZ geäußert?

2.    Sind Ihrem Ressort Fälle bekannt, in denen Versicherungsunternehmen Zahlungen in Schadensfällen, die im Zusammenhang mit dem Tragen von Atemschutzmasken stehen, verweigerten?

a.    Wenn ja, wie viele solcher Fälle hat es seit Beginn der COVID-19-Pandemie gegeben?

3.    Sind Ihrem Ressort laufende oder angedachte Ermittlungsverfahren gegen Versicherungsunternehmen in diesem Zusammenhang bekannt?

a.    Wenn ja, wie viele Fälle, in denen ermittelt wird, sind Ihnen bekannt?



[1] Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft d. dt. Ärztekammern) & Kassenärztliche Bundesvereinigung, Nicht für jeden ist das Tragen einer Maske unbedenklich, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/112344/Nicht-fuer-jeden-ist-das-Tragen-einer-Maske-unbedenklich