7320/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.07.2021
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Walter Rauch, Peter Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Haftungsausschluss gemäß § 38 UGB und Verfahren des VKI im Zusammenhang mit Geschäftsführerwechsel und Übertragung eines Teilbetriebes in B & B Mask Holding GmbH durch die Hygiene Austria

Folgende Bekanntmachungen fanden durch das Handelsgericht Wien statt:

Bekannt gemacht am 15. Juni 2021

Firmenbuchnummer: 530871v

Firmenbuchsache: HYGIENE AUSTRIA LP GmbH, Ares Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien

Text: GESELLSCHAFTER/IN: (F) Palmers Textil Aktiengesellschaft Einlage nun EUR 35.000; geleistet nun EUR 35.000; (G) Lenzing Aktiengesellschaft gelöscht;

Gericht: HG Wien, eingetragen am 08.06.2021

 

Bekannt gemacht am 15. Juni 2021

Firmenbuchnummer: 530871v

Firmenbuchsache: HYGIENE AUSTRIA LP GmbH, Ares Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien

Text: GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich): (D) Tino Wieser (02.10.1973), gelöscht; (H) Stephan Trubrich, MSc (26.08.1983), gelöscht; (I) Ing. Michael Schleiss (12.10.1958), vertritt seit 1.4.2021 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer; (J) Dr. Claudia Witzermann (21.08.1971), vertritt seit 1.4.2021 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer;

Gericht:HG Wien eingetragen am 08.06.2021

 

Bekannt gemacht am 15. Juni 2021

Firmenbuchnummer:530871v

Firmenbuchsache: HYGIENE AUSTRIA LP GmbH, Ares Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien

Text: GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich): (I) Ing. Michael Schleiss (12.10.1958), gelöscht; (J) Dr. Claudia Witzermann (21.08.1971), vertritt seit 26.4.2021 selbständig;

Gericht: HG Wien, eingetragen am 09.06.2021

 

Bekannt gemacht am 15. Juni 2021

Firmenbuchnummer: 530871v

Firmenbuchsache: HYGIENE AUSTRIA LP GmbH Ares Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien

Text: Kaufvertrag vom 05.05.2021; Übertragung eines Teilbetriebes in B & B Mask Holding GmbH (FN 556517 h) Teilbetrieb: "Herstellung und Vertrieb von FFP2-Masken sowie MNS"; Haftungsausschluss gemäß § 38 UGB;

Gericht: HG Wien eingetragen am 08.06.2021

 

Siehe dazu § 38 UGB:

Unternehmensübergang

Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber, Haftung von Veräußerer und Erwerber

§ 38.

 (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.

(2) Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.

(3) Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.

(4) Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.

(5) Wird ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

(5a) Nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinn des Abs. 1 gilt die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist.

(6) Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt.

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

 

ANFRAGE

 

1)    Welche Auswirkung hat der Kaufvertrag vom 05.05.2021; Übertragung eines Teilbetriebes in B & B Mask Holding GmbH (FN 556517 h) Teilbetrieb: "Herstellung und Vertrieb von FFP2-Masken sowie MNS"; Haftungsausschluss gemäß § 38 UGB auf die Ansprüche der Konsumenten im Zusammenhang mit Ansprüche aus dem FFPS-Maskenvertrieb bzw. Produktion und MNS-Maskenvertrieb bzw. Produktion gegenüber der Hygiene Austria bzw. deren (ehemaligen) Geschäftsführern?

 

2)    Welche Auswirkung hat der Kaufvertrag vom 05.05.2021; Übertragung eines Teilbetriebes in B & B Mask Holding GmbH (FN 556517 h) Teilbetrieb: "Herstellung und Vertrieb von FFP2-Masken sowie MNS"; Haftungsausschluss gemäß § 38 UGB auf die Ansprüche bzw. des Verfahrens des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Zusammenhang mit Ansprüche aus dem FFPS-Maskenvertrieb bzw. Produktion und MNS-Maskenvertrieb bzw. Produktion gegenüber der Hygiene Austria bzw. deren (ehemaligen) Geschäftsführern?

 

3)    Welchen Stand hat das Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Zusammenhang mit Ansprüche aus dem FFPS-Maskenvertrieb bzw. Produktion und MNS-Maskenvertrieb bzw. Produktion gegenüber der Hygiene Austria bzw. deren (ehemaligen) Geschäftsführern?

 

4)    Vor welchem Gericht wird dieses Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Zusammenhang mit Ansprüche aus dem FFPS-Maskenvertrieb bzw. Produktion und MNS-Maskenvertrieb bzw. Produktion gegenüber der Hygiene Austria bzw. deren (ehemaligen) Geschäftsführern derzeit geführt?