7322/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.07.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

 

betreffend die durch Bundeskanzler Sebastian Kurz im August 2020 in Aussicht gestellten Partnerschaftsabkommen

 

In seiner Rede zur Lage der Nation vom 28. August 2020 erklärte Bundeskanzler Sebastian Kurz: „Wir werden in den nächsten Jahren strategische Partnerschaftsabkommen unter anderem mit Australien, Äthiopien, Costa Rica, Israel, Norwegen, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Schweiz, Südkorea und Uruguay abschließen. Ziel ist es hier vor allem, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die wissenschaftliche Kooperation und den Jugendaustausch zu forcieren.“

 

 

In diesem Sinne stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

Anfrage

 

1.    Als ein Ziel der Partnerschaftsabkommen wurde der „Jugendaustausch“ genannt. Die in Guatemala ansässigen österreichischen Auslandsschulen „Instituto Austriaco Guatemalteco“ und „Colegio Viena Guatemalteco“ verfügen über insgesamt 1820 Schülerinnen und Schüler. Soll der Jugendaustausch mit Schülerinnen und Schülern beziehungsweise mit jungen Absolventinnen und Absolventen dieser Schulen gefördert werden?

 

a.    Wenn ja, wie?

 

b.    Wein nein, warum nicht?

 

2.    Hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in Folge: BMBWF) vor, ein strategisches Partnerschaftsabkommen oder ein Abkommen zur Förderung des Jugendaustausches mit Guatemala abzuschließen?

 

a.    Wenn ja, soll dieses Abkommen rechtlich verbindlich oder nicht rechtlich verbindlich sein?

 

3.    Laut Artikel 9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens ist der Präsident der „Fundación Austriaco Guatemalteca", welche das „Instituto Austriaco Guatemalteco finanziert, der in Guatemala akkreditierte Botschafter der Republik Österreich oder sein nominierter Vertreter. Wer ist derzeit der Präsident der „Fundación Austriaco Guatemalteca“? 

 

4.    Die völkerrechtliche Grundlage für das „Instituto Austriaco Guatemalteco“ ist das oben genannte Abkommen, BGBl. Nr. 524/1989. Was ist die völkerrechtliche Grundlage für das „Colegio Viena Guatemalteco“? Gibt es eben dieser, eine andere Rechtsgrundlage? 

 

5.    Was ist die völkerrechtliche Grundlage für das „Colegio Austriaco Mexicano“? Gibt es eine andere Rechtsgrundlage? 

 

6.    Sollte aus Sicht des BMBWF das „Colegio Austriaco Mexicano“ in Anlehnung an das „Instituto Austriaco Guatemalteco“ völkerrechtlich abgesichert werden?

 

7.    Ist aus Sicht des BMBWF der in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den kulturellen Austausch, BGBl. Nr. 611/1975 vorgesehene Studentenaustausch, insbesondere nach der Eröffnung des „Colegio Austriaco Mexicano“ eine ausreichende Grundlage für den Jugendaustausch mit Mexiko?

 

a.    Wird es eine ausreichende Grundlage sein, nachdem das „Colegio Austriaca Mexicano“ ab dem Schuljahr 2021/2022 einen Maturaabschluss anbietet?

 

8.    Wie viele Österreicherinnen und Österreicher sind seit Inkrafttreten des oben genannten Abkommens mit Mexiko auf der Grundlage des Artikels 3 nach Mexiko gereist?

 

a.    Wie viele davon haben seitdem ein Stipendium erhalten? 

 

9.    Welche institutionelle Rolle kommt jeweils dem BMBWF und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Rahmen des „Colegio Austriaco Mexicano" zu? 

 

10. Hat das BMBWF ein Konzept für sein Engagement in Lateinamerika?

 

a.    Wenn ja, wie lautet dieses?