7351/J XXVII. GP

Eingelangt am 08.07.2021
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Anfrage gemäß § 91 GOG-NR

 

der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger

Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesminister für Justiz

betreffend Beantwortung der offen gebliebenen Anfragen hinsichtlich der Klassifizierung von übermittelten Unterlagen

In der Anfragebeantwortung 6471/AB führen Sie aus, dass die in der Anfrage 6537/J (XXVII. GP) unter 3. und 4 gestellten Fragen als nicht vom Interpellationsrecht umfasst angesehen werden können, weil über „Meinungsunterschiede zur Frage der Vorlagepflicht und Klassifizierung einzelner SMS-Nachrichten“ der VfGH erkennt. Dies ist insofern überraschend, als dass Sie an anderer Stelle in dieser Anfrage sehr wohl Fragen betreffend Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bzw. betreffend Klassifizierung beantworten.

Abgesehen davon ist Ihre Rechtsansicht, wonach „Meinungsunterschiede zur Frage der Vorlagepflicht und Klassifizierung einzelner SMS-Nachrichten“ nicht vom Interpellationsrecht erfasst sein sollten, wenig überzeugend, wo doch gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 GOG-NR der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Darüber hinaus bleiben Sie in der erwähnten Anfragebeantwortung eine nähere Begründung, warum die Vorlage von Akten und Unterlagen durch Ihr Ressort, auch betreffend Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bzw. betreffend Klassifizierung, nicht einen Gegenstand der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Vollziehung darstellen sollte, schuldig.

Würde das Interpellationsrecht dahingehend eingeschränkt werden, dass Anfragen nicht zu beantworten sind, wenn in derselben Angelegenheit auch die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes besteht, würde fast alles Verwaltungshandeln der Bundesregierung dem Interpellationsrecht entzogen sein, weil grundsätzlich fast jeder Verwaltungsakt in irgendeiner Art und Weise bekämpfbar ist. Es werden daher die Fragen wiederholt und um deren Beantwortung dringend gebeten:

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an die Frau Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage

I. Zu der unter RZ 119 angeführten Nachricht in der Aktenvorlage vom 5. März: Es finden sich in den bezughabenden SMS-Nachrichten (RZ 115 ff) keine Hinweise auf eine „mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes“ (Beilage zu 4/KOMM 27. GP). Darüber hinaus ist keines der im Untersuchungsgegenstand unter lit. a bis g angeführten Themenbereiche in diesen SMS-Nachrichten Inhalt der Kommunikation.

1.    Warum wird seitens des Bundesministeriums für Justiz als Maßstab zur Vorlage von Akten und Unterlagen die Wortfolge „politische Willensbildung“ herangezogen, zumal sich diese Wortfolge weder im Untersuchungsgegenstand noch in der Begründung wiederfindet?

2.    Warum wurde die gegenständliche Nachricht (RZ 119) der Klassifizierungsstufe 1 „eingeschränkt“ und nicht einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet, um die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen, obwohl es sich bloß um eine scherzhafte Anmerkung handelt, die ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist, und der Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mehr als fraglich ist (vgl. Frage 3.a.)?

3.    Wird vor diesem Hintergrund die Begründung der Vorlage der SMS-Nachricht (RZ 119) aufrechterhalten? Wenn ja, warum?

II. Zu den unter RZ 252 bis 254 angeführten Nachrichten in der Aktenvorlage vom 5. März: Es finden sich in den bezughabenden SMS-Nachrichten (RZ 240 ff) keine Hinweise auf eine „mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes“ (Beilage zu 4/KOMM 27. GP). Darüber hinaus ist keiner der im Untersuchungsgegenstand unter lit. a bis g angeführten Themenbereiche in diesen SMS-Nachrichten Inhalt der Kommunikation.

1.    Warum wurden seitens des Bundesministeriums für Justiz diese SMS-Nachrichten (RZ 240 ff) vorgelegt, obwohl kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Nachrichten und den Nachrichten zwei Wochen davor (RZ 239) besteht, wobei aber gerade dieser Zusammenhang vom Bundesministerium für Justiz als Begründung angeführt wird? Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es völlig lebensfremd ist anzunehmen, dass eine bestimmte SMS-Kommunikation zwei Wochen später fortgesetzt wird, wenn sich die betroffenen Personen (zumindest) am Vorabend persönlich gesehen haben, wie sich aus den vorgelegten SMS ergibt.

2.    Warum fehlt in den Ausführungen des Bundesministeriums für Justiz zu den SMS-Nachrichten RZ 248 bis 254 die Begründung dafür, dass ein Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand nicht ausgeschlossen werden könne? Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – wie das Bundesministerium selbst ausführt – nur „Schmäh geführt“ wird, dieser Chat-Verlauf der Privatsphäre der betroffenen zuzuordnen und dessen Inhalte vom Untersuchungsgegenstand nicht erfasst sind?

3.    Warum wurde seitens des Bundesministeriums für Justiz die SMS-Nachrichten RZ 248 bis 254 vorgelegt, obwohl kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Nachrichten und den Nachrichten 245 bis 247 besteht, wobei aber gerade dieser Zusammenhang vom Bundesministerium für Justiz als Begründung angeführt wird?

4.    Warum wurde die Nachricht RZ 252 in der Klassifizierungsstufe 1 „eingeschränkt“ vorgelegt und nicht einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet, um die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen, obwohl es sich bloß um eine scherzhafte Anmerkung handelt, die ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist, und der Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mehr als fraglich ist (vgl. Frage auch oben)?

5.    Wird vor diesem Hintergrund die Begründung der Vorlage der SMS-Nachricht (RZ 239) aufrechterhalten? Wenn ja, warum?