7463/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.07.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit

betreffend Auskünfte nach dem Auskunftpflichtgesetz 2020/2021 in Sachen Coronamaßnahmen

 

Das geltende Auskunftpflichtgesetz lautet folgendermaßen:

 

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

§ 5. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 7. Die §§ 2 erster Satz, 4, 5, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

RIS - Auskunftspflichtgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 19.07.2021 (bka.gv.at)

Im Zusammenhang mit dem Auskunftpflichtgesetz ist es von Interesse, wie viele Auskunftpflichtansuchen von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen an das Bundesministerium gestellt worden sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit folgende

Anfrage

 

1)    Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) insgesamt gestellt?

2)    Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) im inhaltlichen Zusammenhang mit politischen und rechtlichen Corona-Maßnahmen gestellt?

3)    Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) im inhaltlichen Zusammenhang zu anderen politischen und rechtlichen Maßnahmen gestellt?

4)    Welche anderen politischen und rechtlichen Maßnahmen haben diese Ansuchen umfasst?

5)    Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) im inhaltlichen Zusammenhang mit politischen und rechtlichen Corona-Maßnahmen konnten nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen 8-Wochen-Frist erledigt werden?

6)    Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) im inhaltlichen Zusammenhang mit anderen politischen und rechtlichen Maßnahmen konnten nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen 8-Wochen-Frist erledigt werden?

7)    Bei wie vielen Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) im inhaltlichen Zusammenhang mit politischen und rechtlichen Corona-Maßnahmen wurde von der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheid-Erlassung Gebrauch gemacht?

8)    Bei wie vielen Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden seit dem 1.1.2020 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) im inhaltlichen Zusammenhang mit anderen politischen und rechtlichen Maßnahmen wurde von der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheid-Erlassung Gebrauch gemacht?

9)    Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz wurden in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) insgesamt gestellt?

10) Wie viele Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz in den Jahren 2010 bis 2019 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) gerichteten politischen und rechtlichen Maßnahmen konnten nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen 8-Wochen-Frist erledigt werden (Auflistung nach den einzelnen Jahren)?

11) Bei wie vielen Ansuchen nach dem Auskunftpflichtgesetz in den Jahren 2010 bis 2019 an das Bundesministerium für Arbeit (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) wurde von der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheid-Erlassung Gebrauch gemacht(Auflistung nach den einzelnen Jahren)?