7506/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.07.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Finanzierung der Ärztekammer 2020

 

Österreich ist ein Kammerstaat. Praktisch alle Erwerbstätigen sind per Gesetz zwangsweise Mitglied einer Kammer oder sogar Mehrfachmitglieder. Eine Möglichkeit ohne Erwerbsende die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht zu beenden, gibt es dabei nicht.

Wie vorherige Anfragen beispielsweise zur Finanzierung der Arbeiter- und Wirtschaftskammer gezeigt haben, steigen der Einnahmen der Kammern durchgängig stärker als die Ausgaben, was eine finanzielle Überversorgung der jeweiligen Kammern bedeutet. Diese Überfinanzierung wird stets aufgrund von Zwangsabgaben hervorgerufen, gegen die sich die Zwangsmitglieder in den jeweiligen Kammern nicht zur Wehr setzen können, weil ein Austritt aus einer gesetzlichen beruflichen Vertretung nicht möglich ist.

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft wäre von einem, durch den Marktprozess angemessenen Mitgliedsbeitrag auszugehen, der von beiden Seiten als angemessen akzeptiert wird. Durch die gesetzlich festgelegte Mitglieds- und Beitragspflicht kann davon allerdings keine Rede sein, so dass die Mitgliedsbeiträge und die Tätigkeiten der jeweiligen Kammern auf politischer Ebene geprüft werden müssen.

Darüber hinaus ist es relevant, über welche finanziellen Reserven die Kammern verfügen, und wie sich diese in den vergangenen Jahren entwickelt haben. Die Höhe und die Entwicklung der Reserven kann Aufschluss über den tatsächlichen Finanzierungsbedarf der aktuellen Kammertätigkeiten geben. Ebenso geben Ausgaben für Personal in Summe und Gehaltshöhen Auskunft über die finanzielle Situation der Kammern, so dass diese ebenfalls von relevantem Interesse sind. Darüber hinaus ist es relevant zu erfahren, welche Ruhebezüge an ehemalige Mitarbeiter in den ausgezahlt wurden. Der Vergleich der Ruhebezüge mit den durchschnittlichen Ruhebezügen in Österreich ermöglicht eine bessere Einschätzung der tatsächlichen finanziellen Lage der jeweiligen Kammern.


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



  1. Wie hoch war 2020 der Gesamtertrag der Bundes-Ärztekammer?
    1. davon die Beiträge, die von Länder-Ärztekammern an die Bundes-Ärztekammer gem. § 132 Ärztegesetz flossen?
  1. Wie hoch war 2020 der Gesamtaufwand?
    1. davon der Aufwand für die Funktionärsgebühren und Funktionäre?
    2. davon der Personalaufwand?

                                          i.    davon der Aufwand für die Altersvorsorge?

                                        ii.    davon der Aufwand für die Abfertigungen?

    1. davon der restliche Aufwand?

                                          i.    davon der Aufwand für Verwaltung?

                                        ii.    davon der Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit?

  1. Wie hoch war 2020 das Betriebsergebnis?
  2. Wie hoch war 2020 das Finanzergebnis?
  3. Wie hoch war 2020 der Jahresüberschuss?
  4. Wie hoch war 2020 die Bilanzsumme?
    1. davon das Anlagevermögen?

                                          i.    davon die Sachanlagen?

                                        ii.    davon die Finanzanlagen?

1.    davon das Wertpapiervermögen?

    1. davon das Umlaufvermögen?

                                          i.    davon die Geldmittel/Bankeinlagen?

    1. davon das Eigenkapital?
    2. davon die Rückstellungen?

                                          i.    davon die Pensionsrückstellungen?

1.    Zugänge?

2.    Abgänge?

                                        ii.    davon die Abfertigungsrückstellungen?

1.    Zugänge?

2.    Abgänge?

  1. Wie hoch war 2020 der Mitarbeiterstand?
  2. Wie viele Bezügebezieher_innen erhielten 2020 insgesamt Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und wie hoch waren die durchschnittlichen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge?
    1. Wie viele der Bezügebezieher_innen erhielten 2020 Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge unter 70% (€ 3.760) der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2020?
    2. Wie viele der Bezügebezieher_innen erhielten 2020 Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70% (€ 3.760) und 140% (€ 7.520) der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2020?
    3. Wie viele der Bezügebezieher_innen erhielten 2020 Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge über 140% (€ 7.520) der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2020?
    4. Wie hoch war der durchschnittliche Ruhe- bzw. Versorgungsbezug?