7531/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.07.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Inanspruchnahme Pensionssplitting (Folgeanfrage)

 

In Österreich sorgt die mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Familie noch immer für eine sehr klassische Rollenverteilung. Während 93,3% der Männer mit betreuungspflichtigen Kindern unter 15 Jahren am Arbeitsmarkt teilnehmen,  belief sich dieser Anteil bei Frauen nur auf 68,8 % (1). Erschwerend kommt hinzu, dass die Pandemie diese Rollenverteilung verstärkt hat. Dem Austrian Corona Panel Project zufolge haben Frauen Ihre Zeit für Hausarbeit und Kinderbetreuungszeiten stärker ausgeweitet als Männer, wodurch die Aufteilung wahrscheinlich noch traditioneller geworden ist(2).

 

Schon im Mai hatte sich in einem Vorgänger-Panel gezeigt, dass sich die "geschlechtsspezifischen Zuständigkeiten für die Kinderbetreuung noch verstärkt haben. Seit der Schließung von Kindergärten und Schulen waren es vor allem die Mütter, die ihre Kinder betreuen und mit ihnen lernen: 47% der Frauen und 29% der Männer wenden nun viel mehr Zeit für diese Tätigkeiten auf. Auffällig ist, dass der Anteil derer, die angeben, viel oder etwas mehr Zeit zu investieren, unter Müttern und Vätern relativ ähnlich liegt. Dies lässt darauf schließen, dass auch Väter in der Corona-Krise mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen, dass Mütter jedoch den Hauptteil übernehmen. [Bemerkenswert ist, dass Mütter in Vollzeit in der Corona-Krise doppelt so häufig (63%) viel mehr Zeit mit Kinderbetreuung verbringen als Väter (30%). Dies weist darauf hin, dass Mütter mit demselben hohen Erwerbsausmaß wie Väter ihre Arbeitszeit stärker an Familienerfordernisse anpassen (müssen)]." (3)

 

Traditionelle Rollenbilder als Weg in die Altersarmut?

Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, was dies für die Alterssicherung von Frauen bedeutet. Das freiwillige Pensionssplitting wird von Familien kaum in Anspruch genommen. Kein Wunder, stellt es doch eine völlige Fehlkonstruktion dar. Daran hat auch die getroffene Vereinbarung des "Pensionsgipfels" vom 29.02.2016 nichts geändert, bei der beschlossen wurde, dass das freiwillige Pensionssplitting bis zum vollendeten siebten, statt wie bisher bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, in Anspruch genommen werden kann. Damit man das Pensionssplitting in Anspruch nehmen kann, darf ein Elternteil gar nicht arbeiten. Das betrifft weit überwiegend Frauen und setzt einen Anreiz für diese, bis zu sieben Jahre überhaupt nicht am Arbeitsmarkt zu partizipieren. Diese Konzeption rückt noch weiter weg davon, in Österreich erwerbstätigen Frauen zu helfen, sich eine Eigenpension zu erarbeiten, von der sie im Alter tatsächlich leben können. Sie ist Ausdruck eines partriarchalen Gesellschaftsbildes, das sich, wie die Zahlen oben zeigen, seit Beginn der Coronakrise noch verstärkt hat. Außerdem führt es dazu, dass sich Frauen in Abhängigkeit ihres Partners begeben müssen, denn durch das Pensionssplitting herrscht keine Gleichwertigkeit: Ein Elternteil gibt, der andere kann bloß Empfänger sein. Neben der so bedingten Fehlkonstruktion, wird das Pensionssplitting aber noch nicht einmal wirklich genutzt. In Kärnten beispielsweise wurden 2020 nur 18 Anträge auf Pensionssplitting gestellt (4). Nachdem in bisherigen Anfragen nicht von allen Versicherungen bereits die Daten von 2019 ausgewiesen werden konnten und zumindest teilweise offenbar schon Zahlen von 2020 vorliegen, stellt sie die Frage, wie diese sich entwickelt haben.

Quellen:

(1) http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/gender-statistik/vereinbarkeit_von_beruf_und_familie/index.html

(2) https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/corona-blog-beitraege/blog57/

(3) https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/corona-blog-beitraege/blog33/

(4) https://www.5min.at/202101344664/pensionssplitting-wird-kaum-genutzt-regelung-fuer-eltern-im-ueberblick/

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie oft wurde das Pensionssplitting in Anspruch genommen? (Für die Jahre 2019 und 2020 einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

2.    In wie vielen Fällen gem. Frage 1 war der übertragende Elternteil weiblich? (Für die Jahre 2019 und 2020 einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

3.    Welcher Anteil wurde jährlich an Teilgutschriften übertragen? (Für die Jahre 2019 und 2020 einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern, in Prozent)

4.    Welche Summen wurden jährlich im Monatsdurchschnitt an Teilgutschriften übertragen? (Für die Jahre 2019 und 2020 einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern, in Euro)

a.    In wie vielen Fällen gem. Frage 1 wurden Teilgutschriften für

b.    ein Kalenderjahr übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

c.    zwei Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

d.    drei Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

e.    vier Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

f.     fünf Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

g.    sechs Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

h.    sieben Kalenderjahre übertragen? (einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)

i.      Wie viele Personen denen eine Teilgutschrift übertragen wurde, waren in den jeweiligen Kalenderjahren, in denen eine Teilgutschrift übertragen wurde, neben ihrer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG, auch aufgrund einer Erwerbstätigkeit versichert? (Für die Jahre 2019 und 2020 einzeln nach Pensionsversicherungsträger, einzeln nach Bundesländern)