8010/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.09.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Länderliste der Einreiseverordnung

 

Während der Sommermonate ist in Österreich traditionellerweise der bürokratische Alltag etwas ruhiger. Im Sommer 2020 ging dieser Umstand so weit, dass nicht einmal die Corona-Kommission getagt hat, auch im Sommer 2021 wurden Entscheidungen etwas langsamer getroffen. Das Pandemiegeschehen hat aber schon im Vorjahr gezeigt, dass Entscheidungen oftmals auch kurzfristig getroffen werden müssen. Besonders bei der Handhabung von Reisebestimmungen wurde hier aber nur sehr langsam gearbeitet.

So gibt es seitens des Gesundheitsministeriums zwar die Covid-19-Einreiseverordnung, allerdings ist nicht ersichtlich, auf welcher Basis die in den Anlagen angeführten Länder ausgesucht wurden und nach welchen Kriterien diese als Länder mit geringem epidemiologischen Risiko geführt werden. So wurde beispielsweise die Anlage 2 mit der Liste der Virusvariantengebiete und -staaten über den Sommer lediglich zweimal aktualisiert und beinhaltet nach wie vor nur sehr wenige Länder - obgleich sich die Delta-Variante sich weltweit verbreitete und Ende Juli bereits in der Mehrheit der europäischen Länder vorherrschend war (1).

Auch die Liste der Länder mit einem geringem epidemiologischen Risiko wurde kaum aktualisiert, stattdessen wurden Sonderregelungen eingeführt. So wurde Ende Juli bekannt gegeben, dass EU-Länder mit einem erhöhten Virusvarianten-Anteil eigene Richtlinie für die Einreise über den Luftweg bekommen sollten (1). Argumentativ erscheint die Differenzierung zwischen der Reisemethode zwar sinnvoll, allerdings stellt sich dann die Frage, wo der Unterschied zu den als Virusvarianten-definierten Ländern und Staaten mit überwiegendem Variantenanteil bei den Infektionen innerhalb der EU ist. Immerhin war auch zu keinem Zeitpunkt ein Nachbarlands Österreich in Anlage 2 erfasst, wodurch gleich für alle Länder mit leicht erhöhtem epidemiologischen Risiko eine derartige Lösung eingeführt werden hätte können. 

(1) https://www.ecdc.europa.eu/en/news-events/sars-cov-2-delta-variant-now-dominant-european-region

(2) https://www.salzburg24.at/news/oesterreich/pcr-testpflicht-fuer-reiserueckkehrer-per-direktflug-aus-spanien-zypern-und-niederlanden-107051209

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Welche Kriterien wurden vor Veröffentlichung der Verordnung als Grenzwerte festgelegt, welche Länder als Länder mit geringem epidemiologischen Risiko in Anlage 1 genannt werden? 
    1. Wer legte diese Kriterien fest?
  1. Welche Kriterien wurden vor Veröffentlichung der Verordnung als Grenzwerte festgelegt, welche Länder als Virusvariantengebiete und -staaten in Anlage 2 definiert werden?
    1. Wer legte diese Kriterien fest?
  1. Welchen Kontrollprozess gibt es, um zu überprüfen, welche Länder die Kriterien als Länder mit geringem epidemiologischen Risiko in Anlage 1 erfüllen?
    1. Sind dafür regelmäßige Sitzungen eines Gremiums vorgesehen?

                                          i.    Falls ja: Wie oft fanden diese statt? (Bitte um Angabe des jeweiligen Datums und der Teilnehmer)

                                        ii.    Welche Auswirkungen hatten diese auf Anpassungen der Verordnung?

                                       iii.    Falls nein: Warum nicht?

    1. Welche Absprachen finden zur Einschätzung des epidemiologischen Risikos anderer Staaten mit dem BMEIA statt?
  1. Welchen Kontrollprozess gibt es, um zu überprüfen, welche Länder die Kriterien als Länder als Virusvariantengebiete und -staaten in Anlage 2 erfüllen?
    1. Sind dafür regelmäßige Sitzungen eines Gremiums vorgesehen?

                                          i.    Falls ja: Wie oft fanden diese statt? (Bitte um Angabe des jeweiligen Datums und der Teilnehmer)

                                        ii.    Welche Auswirkungen hatten diese auf Anpassungen der Verordnung?

                                       iii.    Falls nein: Warum nicht?

    1. Welche Absprachen finden zur Einschätzung des epidemiologischen Risikos anderer Staaten mit dem BMEIA statt?
  1. Warum wurde die Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1 als §5a eingeführt?
    1. Welche konkreten Grenzwerte wurden für die Länder, die in §5a angeführt werden, als Entscheidungskriterium festgelegt?
    2. Welche Rolle spielt der Anteil an Virusvariationen bei den entdeckten Covid-19-Infektionen, damit die Sonderbestimmung für ein Land anzuwenden ist?
  1. Warum wurden die jeweils angeführten Länder in die Sonderbestimmung aufgenommen und nicht einfach aus der Anlage 1 entfernt?
  2. Warum wurden die jeweils angeführten Länder in die Sonderbestimmung aufgenommen und nicht einfach in die Anlage 2 eingefügt?
  3. Welche konkreten Grenzwertänderungen führten zu den jeweiligen Änderungen der Verordung am 5. Juli, 28. Juli und am 13. August?