8164/J XXVII. GP
Eingelangt am 06.10.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit
betreffend Kostenübernahme für Freistellung von Schwangeren
Freistellungen während der Schwangerschaft wurden besonders während der Coronakrise stark diskutiert. Weniger bekannt ist allerdings, dass das Mutterschutzgesetz in einigen Fällen ein Beschäftigungsverbot von schwangeren Arbeitgeberinnen schon vor Beginn des achtwöchigen Mutterschutzes vorsieht. §3 des Mutterschutzgesetzes sieht medizinische Gründe der Mutter als Ursache für ein Beschäftigungsverbot, darüber entscheiden dementsprechend die betreuenden Ärzte der Arbeitnehmerinnen. §4 dagegen sieht die Ursachen für ein Beschäftigungsverbot in den Arbeitsaufgaben oder dem zugehörigen Umfeld. Die Entscheidung darüber, ob §4 MSchG zur Anwendung kommt, liegt damit beim jeweiligen Arbeitsinspektorat. Seit 2018 werden diese Freistellungen allerdings nicht mehr von Amtsärzten oder dem Arbeitsinspektionsarzt ausgestellt, sondern die Bestätigung muss von einem zuständigen Facharzt ausgestellt werden. In Folge dessen gibt es aber Anwendungsbereiche, in denen Fachärzte nicht bereit sind, die notwendigen Bescheinigungen auszustellen. Grauzonen dürften häufig Krankheiten sein, die sich in dem Gesetz(1) nicht finden, sondern nur in der kommentierten Version des Gesetzes (2) angeführt werden - wie etwa Zytomegalie im Falle von Schwangeren, die in der Kinderbetreuung tätig sind. In Folge dessen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Freistellung allerdings nicht und müssen die Kosten für die Arbeitgeberinnen weiterhin selbst zahlen.
(1) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008464
(2) https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Personengruppen/Werdende_und_stillende_Muetter/Kommentiertes_MSchG.html#heading__heading___4__4
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende