8936/J XXVII. GP

Eingelangt am 09.12.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Einhaltung des Nürnberger Kodex´

 

Der sogenannte Nürnberger Kodex ist eine zentrale, aktuell heute angewandte ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen.[1] Mit dem Nürnberger Kodex wurde eine klare rechtliche Richtlinie geschaffen, welche für den Bereich der medizinischen Menschenversuche anzuwenden ist. Sie zieht den Trennstrich zwischen Experimenten und einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser Kodex gehört zum internationalen Recht und ist damit international – und selbstverständlich auch in Österreich – gültig. Alle Impfstoffe gegen Covid-19, welche jetzt bei uns verwenden werden, befinden sich noch in der Versuchsphase und fallen ohne Ausnahme unter die Anwendung des Nürnberger Kodex´.

 

Den Inhalt kann jeder sogar auf Wikipedia nachschlagen:[2]

 

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947

 

1.   Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

2.   Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3.   Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4.   Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

5.   Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

6.   Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7.   Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

8.   Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

9.   Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

 

1)    Ist das Vorgehen der Regierung im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen ethisch vertretbar?

2)    Im Punkt 1 des Nürnberger Kodex ist festgehalten, dass eine freiwillige Zustimmung zum Experiment eine Voraussetzung ist. Ist die Zustimmung bei den experimentellen Covid-19-Impfstoffen von jeder Person eingeholt worden?

3)    Wie wird der enorme Druck auf die Ungeimpften im Zusammenhang mit dem Nürnberger Kodex zu beurteilen?

4)    Wurde irgendeine Form der Überredung angewandt, um an den Covid-19-Impfungen teilzunehmen?

5)    Wurden alle Personen ausreichend vor ihrer Zustimmung über das Wesen des Versuches informiert?

6)    Wurden alle Personen bei ihrer Zustimmung über die Länge des Versuches informiert?

7)    Wurden alle Personen bei ihrer Zustimmung über den Zweck des Versuches informiert?

8)    Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann. Wer genau war die Person, welche diesen Versuch angeordnet hat und damit für alles verantwortlich ist?

9)    Jede Person muss im juristischen Sinne fähig sein, ihre Einwilligung zu geben, ist dies bei Minderjährigen der Fall?

10) Jede Person muss im juristischen Sinne fähig sein, ihre Einwilligung zu geben, wie verhält es sich bei Personen unter 12 Jahren?

11) Jede Person muss im juristischen Sinne fähig sein, ihre Einwilligung zu geben, wie verhält es sich bei behinderten Personen?

12) Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden, ist dies geschehen?

13) Wurden Covid-19-Impfstoffe an Tieren getestet?

a.    Falls nein, warum nicht?

b.    Falls nein, wie kann man dann davon ausgehen, dass sie für den menschlichen Organismus geeignet sind?

c.    Falls ja, was waren die Ergebnisse?

d.    Falls ja, wie lange, wo und auf welchen Tieren wurden die einzelnen Covid-19-Impfstoffe getestet?

14) Kann man sich aus der Verantwortung nach dem Nürnberger Kodex lossagen oder sich für nicht verantwortlich für die Verstöße nach dem Nürnberger Kodex erklären?

15) Nach dem Punkt 8 des Nürnberger Kodex dürfen die Experimente (in diesem konkreten die Verabreichung der experimentellen Impfstoffe) an den Menschen nur wissenschaftlich qualifizierte Personen durchführen, ist dies bei der Verabreichung in Österreich überall der Fall?

a.    Werden alle Dosen und Impfungen gegen Covid-19 von wissenschaftlich qualifizierten Personen überwacht und ausgewertet?

b.    Welche Wissenschaftler sind für den Experiment mit Covid-19-Impfstoffen in Österreich verantwortlich?

16) Im Punkt 9 des Nürnberger Kodex´ ist festgelegt, dass jeder Teilnehmer eines Experiments jederzeit aus dem Experiment aussteigen kann, ist dies in Österreich sichergestellt?

a.    Falls ja, wie genau ist dies sichergestellt?

b.    Falls nein, wird dieser Umstand umgehend geändert?

17) Im Punkt 10 wird festgelegt, dass im Falle eines Verdachts auf eine wahrscheinliche Gefährdung oder Tod ist das Experiment sofort zu beenden, wir hatten bereits Tausende Tode auf der ganzen Welt, wann wird das Experiment gestoppt?

18) Im Punkt 10 wird festgelegt, dass im Falle eines Verdachts auf eine wahrscheinliche Gefährdung oder Tod ist das Experiment sofort zu beenden, wir hatten bereits unzählige (Millionen) an Nebenwirkungen auf der ganzen Welt, wann wird das Experiment gestoppt?

19) Geht die Gefährdung durch Covid-19-Impfstoffen bei Kinder über den Nutzen der Impfung hinaus?

a.    Falls ja, warum wird dann so eine Impfung durchgeführt?

b.    Falls ja, warum wird sogar ein Druck aufgebaut, damit sich Kinder und Jugendliche impften oder damit die Eltern ihre Kinder bzw. Jugendliche impfen?

20) Falls es zu den Verstößen gegen den Nürnberger Kodex gekommen ist, sind alle Beamten, die dies feststellen, zum Handeln verpflichtet, welche Beamten und wann haben sich an wem gewandt?

a.    Was wurde genau seitens der Vorgesetzten unternommen?

b.    Wird spätestens jetzt – nach der Bekanntgabe durch diese Anfrage – sofort gehandelt?

21) Wann und wo wurde der SARS-CoV2-Virus isoliert?

 

 

 

 

 



[1] Nürnberger Kodex – Wikipedia

[2] Nürnberger Kodex – Wikipedia