10523/J XXVII. GP
Eingelangt am 05.04.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Folgeanfrage: Ungereimtheiten bei Wertsicherung der Sportförderung
Sportförderung nach § 20 Glücksspielgesetz
Gemäß § 20 Glücksspielgesetz (GSpG) stellt der Bund "für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind."
Der genannte Konzessionär ist für die Dauer bis 30. September 2027 die Österreichische Lotterien GmbH. Die Höhe der glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs (Konzessionsabgabe) bemisst sich gemäß § 17 GSpG teils an der Jahressumme der Einsätze der Glücksspiele (Lotto, Toto, Joker, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Bingo und Keno), teils an der Jahressumme der Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne (elektronische Lotterien), jeweils zu unterschiedlichen Tarifen.
Auf der Website des BMF (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-zahlen-daten-fakten.html) wird nur die Jahressumme der Einsätze (und das auch nur bis 2015) angegeben, jedoch weder nach Ausspielung aufgegliedert noch unter Angabe der ausbezahlten Gewinne. Im Bundesrechnungsabschluss wiederum werden die Abgaben nach dem Glücksspielgesetz zusammengefasst (A.I.1.2.15), somit nicht nach den Abgaben des jeweiligen Konzessionärs nach § 14 (Lotterien) bzw. § 21 (Spielbanken) oder der Veranstalter von Ausspielungen (§§ 57f.) differenziert. Die zusammengefasste Abgabensumme hat sich von 2011 bis 2020 stark verändert. Insofern erscheint es höchst verwunderlich, dass sich in den Bundesfinanzgesetzen seit 2013 der vom Bund für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 BSFG jährlich zur Verfügung gestellte Betrag nie erhöht hat und selbst für das Jahr 2022 immer noch (nur) 80 Mio EUR beträgt.
2 Finanzminister 2 Antworten - Ungereimtheiten zur Berechnung der Sportförderung
Ein Vergleich der Anfragebeantwortung 8924/AB vom 21.2.2022 (1) mit der Anfragebeantwortung 676/AB vom 15.6.2018 (2) hat erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben zur Steigerung der Konzessionsabgaben aus dem GSpG und der Erhöhung der Sportförderung nach § 20 GSpG in den Jahren 2013-2017 aufgezeigt. Eine Anfrage an das Kabinett des Bundesministers für Finanzen blieb unbeantwortet.
Konkret geht es um folgende Angaben:
Anfragebeantwortung 8924/AB zu der Höhe der Förderungen
Anfragebeantwortung 676/AB zur Höhe des Abgabenaufkommens:
Quellen:
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende