Entwurf (31.10.2019)

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen sowie das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten und das Börsegesetz 2018 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Norwegen und Island

Artikel 2            Änderung des EU-JZG

Artikel 3           Änderung des ARHG

Artikel 4           Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Artikel 5           Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Artikel 6           Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 1

Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Norwegen und Island (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG)

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2.

Auslieferung nach Island und Norwegen (Übergabe)

§ 2. (1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst auch Norwegen und Island, der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen in Norwegen oder Island ausgestellten Haftbefehl.

(3) §§ 5 und 5a EU-JZG sind nicht anzuwenden.

(4) § 11 EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

           1. die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,

           2. im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder

           3. die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

(5) § 67 Abs. 3 EU-JZG ist nicht anzuwenden.

Durchlieferung nach Island und Norwegen

§ 3. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Norwegen und Island richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)

§ 4. (1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst auch Norwegen und Island, der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ ist als „ Haftbefehl“ zu verstehen.

(3) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.

(4) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.

Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen

§ 5. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Norwegen oder Island, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

Verweisungen

§ 6. (1) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island oder Norwegen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Norwegen und Island folgende völkerrechtliche Vereinbarungen:

           1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, in der durch das Protokoll aus dem Jahr 2003 geänderten Fassung, sobald dieses in Kraft getreten ist;

           2. Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; und

           3. Schengen-relevante Bestimmungen des Übereinkommens vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001, soweit diese in Kraft sind.

(2) §§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Artikel 2

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. xx/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag zu § 27a eingefügt:

„              § 27a.     Nachträgliches Übergabeverfahren“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:

„              § 63.       Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65:

„              § 65.       Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 97 folgender Eintrag zu § 97a eingefügt:

„              § 97a.     Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Anhang IV das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt, und es entfällt der Eintrag zu Anhang XIV.

6. In § 2 lautet die Z 10:

       „10. „Eurojust“ die durch Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur mit Rechtspersönlichkeit;“

7. In § 3 wird die Bestimmung des bisherigen § 38 Abs. 1 als neuer Abs. 4 angefügt.

8. (Verfassungsbestimmung) In § 5 Abs. 4 wird die Wendung „nach den §§ 39 bis 44“ durch die Wendung „nach § 41j Z 1“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 4, § 52a Abs. 1 Z 10 und § 53a Z 11 wird jeweils die Wendung „vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wendung „vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

10. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliches Übergabeverfahren

§ 27a.  (1) Ersucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, oder wird von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

(2) Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster und dritter Satz ARHG gelten sinngemäß; eine Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

(3) Die in § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen gelten sinngemäß.

(4) Wird nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist § 40 ARHG anzuwenden. Die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats ist zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.“

11. In § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wurde die betroffene Person zuvor von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert und stehen der weiteren Übergabe die Bestimmungen der Spezialität oder Bedingungen entgegen, die der Drittstaat anlässlich der Auslieferung gestellt hat und die die Republik Österreich übernommen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die ausstellende Justizbehörde unter Hinweis auf das der Übergabe entgegenstehende Hindernis um die Übermittlung der für die Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in eine vom Drittstaat akzeptierten Sprache zu ersuchen. Nach deren Einlangen sind diese dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe vorzulegen. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem die Spezialität oder die gestellten Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegenstehen.“

12. In § 36 Abs. 1 wird die Wendung „von einem inländischen Gericht erlassenen“ durch die Wendung „inländischen“ ersetzt und nach der Wendung „hat das Gericht“ die Wendung „oder die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

13. In § 36 Abs. 2 werden die Worte „hat das Gericht“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

14. § 38 entfällt.

15. In § 40 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind;“

16. In § 42b Abs. 7a werden im ersten Satz die Wendung „einzelne Taten“ durch die Wendung „eine bestimmte Tat“ und die Wendung „diejenigen Straftaten“ durch die Wendung „diejenige Straftat“ ersetzt, und es entfällt das Wort „zuletzt“.

17. In § 42e Abs. 3 wird nach der Wendung „das Gericht“ die Wendung „, dessen Strafe gerade vollstreckt wird,“ eingefügt.

18. In § 42f Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „das zuletzt in erster Instanz erkannt hat“ durch die Wendung „dessen Strafe gerade vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde“ und die Wendung „der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3“ durch die Wendung „der Bestimmung des § 11 Z 3“ ersetzt.

19. In § 57a entfallen die Z 1 und 2; an ihre Stelle wird nach der Wendung „zu übermitteln,“ der Halbsatz „wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO vorliegen.“ angefügt.

20. § 63 lautet samt Überschrift:

„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727

§ 63.  Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.“

21. In § 64 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stellvertreter“ wird die Wendung „und einen Assistenten“ eingefügt. Die weiteren Sätze des Abs. 1 entfallen.

22. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird jeweils nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wendung „und der Assistent“ eingefügt.

23. In § 64 lauten die Abs. 3 und 4:

„(3) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zustänigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.

(4) Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen.“

24. In § 64 entfallen die Abs. 5 bis 7.

25. § 65 lautet samt Überschrift:

„Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

§ 65.  Die Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust, die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, bedarf immer der Zustimmung der zuständigen Justizbehörde.“

26. § 67 lautet:

§ 67.  (1) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.

(3) Können die in §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.“

27. § 68 entfällt.

28. In § 68a wird in Abs. 1 Z 3 die Wendung „Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ durch die Wendung „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt, und es entfallen die Abs. 2 bis Abs. 4.

29. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

„Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

§ 97a.  Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.“

30. In § 120 Abs. 2 wird das Wort „Anordnungsstaats“ durch das Wort „Vollstreckungsstaats“ ersetzt.

31. In § 140 entfällt Abs. 9, und es wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 63 und 65, die §§ 63 bis 65, 67, 68, 68a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 4 sowie die Änderung des Anhangs XIV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 12. Dezember 2019 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 27a, 97a und zu den Anhängen, die §§ 2 Z 10, 3 Abs. 4, 5 Abs. 4, 19 Abs. 4, 27a, 31 Abs. 8 36, 38, 40 Z 2, 42b Abs. 7a, 42e Abs. 3, 42f Abs. 1, 52a Abs. 1 Z 10, 53a Z 11, 57a Abs. 1, 97a, 120, 140 Abs. 9 und die Änderung des Anhangs IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

32. Anhang IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang IV samt Anlagen ersetzt:

„Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen

[s. das Dokument „Anhang IV“]“

33. Anhang XIV entfällt.

Artikel 3

Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. xx/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 werden nach der Wendung „Auslieferung von Personen“ die Wendung „aus Österreich“ eingefügt, die Wendung „die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO“ durch die Wendung „die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 59 Abs. 2“ die Wendung „und Abs. 3“ eingefügt.

2. In § 31 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für den Fall, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Unionsbürger handelt und sie der vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt, hat das Gericht ihren Heimatmitgliedstaat über das Auslieferungsverfahren zu verständigen und diesem die ermittelnde Justizbehörde und das Aktenzeichen bekannt zu geben, zu dem das Strafverfahren geführt wird. Der Heimatmitgliedstaat ist um Mitteilung zu ersuchen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist zu setzen.“

3. In § 40 wird im ersten Satz das Wort „ausgelieferte“ durch das Wort „betroffene“ ersetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:

„dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.“

4. In § 55 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Liegt einem Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 22/2018 eine Handlung zugrunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten. Die ersuchende Behörde ist davon zu verständigen.“

5. In § 76 Abs. 1 wird die Wendung „das zuletzt in erster Instanz erkannt hat“ durch die Wendung „dessen Strafe gerade vollstreckt wird“ ersetzt.

6. In § 78 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 9 Abs. 2, 31 Abs. 1a, 40, 55 Abs. 4 und 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Bundesgesetzes wird am Ende die Abkürzung „(IStGH-ZG)“ angefügt.

2. § 3 lautet:

§ 3.  Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts

           1. Völkermord (Art. 6),

           2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7),

           3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8) oder

           4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)

zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30.06.2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16.07.2018 (Z 4) begangen wurde.“

3. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ und das Zitat „§ 41 Abs. 4 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 ARHG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 ARHG“ ersetzt.

6. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu beantragen.“

7. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“

8. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung der Überstellungshaft zu beantragen. Das Gericht hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Überstellung des Beschuldigten an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Der dem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zugrundeliegende Verdacht und die Haftgründe sind nicht zu prüfen.“

9. In § 26 Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

10. In den §§ 24 Abs. 2 und 4, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7, 27 Abs. 1 und 3 sowie 28 Abs. 2 werden jeweils die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.

11. In § 26 Abs. 5 wird das Zitat „§ 180 Abs. 5 StPO“ durch das Zitat „§ 173 Abs. 5 StPO“ ersetzt.

12. In § 26 Abs. 9 entfällt der letzte Satz.

13. In § 33 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 16“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt, und es wird die Wendung „einen Haftbefehl“ durch die Wendung „eine Anordnung der Festnahme“ ersetzt.

14. In § 41 Abs. 2 wird die Wendung „der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das in § 26 Abs. 2 ARHG bezeichnete Gericht“ und das Zitat „§ 13 Abs. 3 StPO“durch das Zitat „§ 31 Abs. 6 StPO“ ersetzt.

15. In § 42 Abs 3 werden das Zitat „§ 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung“ durch das Zitat „§ 406 der Exekutionsordnung“ ersetzt.

16. Der Dritte Teil erhält folgende Überschrift:

„Schlussbestimmungen“

17. Die Überschrift zu § 45 lautet:

„Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise“

18. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten von Novellen ab 2019

§ 46.  Der Titel des Bundesgesetzes und die §§ 3, 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2 und 4, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs 1, 2, 5, 7 und 9, 27 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2, 33 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil sowie §§ 45 Abs. 3, 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

19. Der bisherige § 45 Abs. 3 wird in einen neuen § 47 aufgenommen, der folgende Überschrift erhält:

„Vollzugsklausel“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 134/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Bundesgesetzes wird am Ende die Abkürzung „(IG-ZG)“ angefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung

§ 1a. (1) Soweit einer auf eine Resolution eines Organs der Vereinten Nationen gegründeten Einrichtung, die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.

(2) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Abs. 1 zu leisten ist.“

3. In § 4 Abs. 3 werden die Wendung „das österreichische Gericht“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „vorläufig einzustellen“ durch das Wort „abzubrechen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 4 wird die Wendung „auf Antrag“ durch das Wort „von“ ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.

5. In § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 ARHG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 ARHG“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu beantragen.“

7. § 15 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“

8. In §§ 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2 und 5 sowie 17 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.

9. § 16 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung der Person zu beantragen, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet. Im Übrigen sind auf die Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.“

10. In § 17 Abs. 4 werden die Worte „des Untersuchungsrichters“ durch die Worte „des Gerichts“ ersetzt.

11. In § 20 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 16“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt, und es wird die Wendung „einen Haftbefehl“ durch die Wendung „eine Anordnung der Festnahme“ ersetzt.

12. Nach § 27 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. TEIL

Schlussbestimmungen“

13. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise“

14. § 28 Abs. 1a wird als Abs. 1 in einen neuen § 29 aufgenommen, der folgende Überschrift erhält:

„Inkrafttreten von Novellen“

15. Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Titel des Bundesgesetzes, §§ 1a, 4 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 und 3, 16 Abs. 1, 2 und 5, 17 Abs. 1, 3 und 4, 20 Abs. 4, die Überschrift des 3. Teils sowie §§ 28 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

16. Der bisherige § 28 Abs. 3 wird in einen neuen § 30 aufgenommen, der folgende Überschrift erhält:

„Vollzugsklausel“

Artikel 6

Änderung des BörseG 2018

Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 164 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

2. In § 194 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 164 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“