Entwurf

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des EU-JZG

Änderung des EU-JZG

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 

                § 27a.     Nachträgliches Übergabeverfahren

                § 63.       Aufgaben und Ziele

                § 63.       Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727

                § 65.       Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

                § 65.       Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

 

                § 97a.     Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

Anhang IV

Anhang IV

Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und Anlage zur Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und Anlagen zur Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Anhang XIV

 

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. „Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit;

        10. „Eurojust“ die durch Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur mit Rechtspersönlichkeit;

         11. bis 15. …

         11. bis 15. …

Grundlagen

Grundlagen

 

§ 3. (1) bis (3) …

§ 38. (1) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.

(4) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) bis (3) ...

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) bis (3) ...

(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach den §§ 39 bis 44 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 41j Z 1 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

§ 19. (1) bis (3)…

§ 19. (1) bis (3)…

(4) Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist auf Grund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde. Eine Prüfung der Einwände kann unterbleiben, wenn die betroffene Person die Einwände vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hätte geltend machen können.

(4) Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist auf Grund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde. Eine Prüfung der Einwände kann unterbleiben, wenn die betroffene Person die Einwände vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union hätte geltend machen können.

 

Nachträgliches Übergabeverfahren

 

§ 27a. (1) Ersucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, oder wird von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

 

(2) Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster und dritter Satz ARHG gelten sinngemäß; eine Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

 

(3) Die in § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen gelten sinngemäß.

 

(4) Wird nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist § 40 ARHG anzuwenden. Die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats ist zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

§ 31. (1) bis (7) …

§ 31. (1) bis (7) …

 

(8) Wurde die betroffene Person zuvor von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert und stehen der weiteren Übergabe die Bestimmungen der Spezialität oder Bedingungen entgegen, die der Drittstaat anlässlich der Auslieferung gestellt hat und die die Republik Österreich übernommen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die ausstellende Justizbehörde unter Hinweis auf das der Übergabe entgegenstehende Hindernis um die Übermittlung der für die Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in eine vom Drittstaat akzeptierten Sprache zu ersuchen. Nach deren Einlangen sind diese dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe vorzulegen. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem die Spezialität oder die gestellten Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegenstehen.

Erwirkung der Durchlieferung

Erwirkung der Durchlieferung

§ 36. (1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.

§ 36. (1) Besteht auf Grund eines inländischen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.

(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.

(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so sind dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.

Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

 

§ 38. (1) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.

 

(2) Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.

 

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 40. Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 unzulässig,

§ 40. Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 unzulässig,

           1. wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist; für fiskalische strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;

           1. wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist; für fiskalische strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;

           2. wenn zum Zeitpunkt des Einlangens der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht weniger als sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu vollstrecken sind;

           2. wenn zum Zeitpunkt des Einlangens der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht weniger als sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu vollstrecken sind, wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind;

           3. bis 12. …

           3. bis 12. …

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) bis (7) …

§ 42b. (1) bis (7) …

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne Taten nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenigen Straftaten entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

Durchführung der Überstellung

Durchführung der Überstellung

§ 42e. (1) und (2) …

§ 42e. (1) und (2) …

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht, dessen Strafe gerade vollstreckt wird, in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, dessen Strafe gerade vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) …

(2) …

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

         10. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) …

(2) …

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 53a. Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

§ 53a. Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. bis 10a. ...

           1. bis 10a. ...

         11. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Geldsanktion zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

         11. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Geldsanktion zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln,

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO vorliegen.

           1. wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, und

 

           2. wenn dadurch weder der Zweck laufender Ermittlungen noch die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Aufgaben und Ziele

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727

§ 63. (1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.

§ 63. Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

 

           1. die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,

 

                2.            die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und

 

                3.            durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

 

(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

 

           1. Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder

 

                2.            Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

 

gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.

 

Nationales Mitglied

Nationales Mitglied

§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied und einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen Richter oder Staatsanwälte des Dienststandes sein. Die Funktionsdauer des nationalen Mitglieds beträgt zumindest vier Jahre. Neuerliche Entsendungen sind zulässig. Wird das nationale Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, währt die Funktionsdauer zumindest solange, als es die Amtszeit erfordert. Eine vorzeitige Beendigung der Entsendung ist nur nach begründeter Mitteilung an den Rat der Europäischen Union zulässig.

§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied, einen Stellvertreter und einen Assistenten zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979).

(2) Das nationale Mitglied und sein Stellvertreter unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.

(2) Das nationale Mitglied, sein Stellvertreter und der Assistent unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter und der Assistent darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt,

(3) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeiten und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.

           1. im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können;

 

           2. innerhalb Eurojusts, insbesondere mit anderen nationalen Mitgliedern, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen;

 

            3 die justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu erleichtern und diesbezügliche Ersuchen zu empfangen, zu übermitteln, zu überwachen oder zusätzliche Informationen zu diesen zu erteilen.

 

(4) Das nationale Mitglied kann die zuständige österreichische Justizbehörde ersuchen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, andere prozessuale Verfügungen zu treffen, die Strafverfolgung zu übernehmen oder die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, eine Koordinierung mit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates vorzunehmen, an einem Koordinierungstreffen teilzunehmen, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden oder bestimmte Informationen zu übermitteln; das Ersuchen ist zu begründen.

(4) Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen.

(5) Das nationale Mitglied ist im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft berechtigt, für diese

 

           1. Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu stellen, zu ergänzen oder zu erledigen;

 

           2. Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, soweit sie im Rahmen eines von Eurojust einberufenen Koordinierungstreffens, zu dem die zuständige Justizbehörde eingeladen war, erforderlich erachtet wurden.

 

(6) Bei Gefahr im Verzug ist das nationale Mitglied weiters berechtigt, eine kontrollierte Lieferung (§§ 71 f) anzuordnen und im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zu erledigen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist unverzüglich von der Anordnung oder Erledigung in Kenntnis zu setzen.

 

(7) Das nationale Mitglied kann im Namen von Eurojust an der Bildung und der Tätigkeit einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (§§ 60 ff) teilnehmen.

 

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

§ 65. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem Kreis der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied für die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig.

§ 65. Die Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust, die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, bedarf immer der Zustimmung der zuständigen Justizbehörde.

(2) Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. Eine abermalige Namhaftmachung ist zulässig. Ist das Mitglied am Ende seiner Funktionsdauer ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz, verlängert sich seine Funktionsdauer bis zu seinem Ausscheiden als ständiges Mitglied. Nach dem Ende der Funktionsdauer bleibt das Mitglied für die Behandlung jener Beschwerden zuständig, an deren Überprüfung es zuvor teilgenommen hat. Vor Ablauf der Funktionsdauer kann das Mitglied gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen für eine Versetzung, eine Suspendierung oder einen Amtsverlust nach dem Richterdienstgesetz und nach dem darin vorgesehenen Verfahren abberufen werden.

 

Verständigungspflichten

Verständigungspflichten

§ 67. (1) Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen

       1.            von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;

           2. wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:

          a) die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:

             aa) Menschenhandel,

                    bb) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

                     cc) Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,

                    dd) Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,

                     ee) Korruption,

                       ff) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,

                    gg) Geldfälschung,

                    hh) Geldwäsche,

                      ii) Angriffe auf Informationssysteme;

                      b) der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder

               c) der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;

                3. vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);

           4. von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;

           5. von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.

 

§ 67. (1) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.

(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.

(3) Können die in §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

 

§ 68. (1) Ersuchen des nationalen Mitgliedes (§ 64 Abs. 4) oder des Kollegiums von Eurojust sowie Stellungnahmen des Kollegiums von Eurojust sind ohne unnötige Verzögerung zu behandeln. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Ersuchen oder einer Stellungnahme nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

 

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens oder einer Stellungnahme ist zu begründen. Würden jedoch durch die Begründung österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet, so ist anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, dass operative Gründe für die Ablehnung vorliegen.

 

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

§ 68a. (1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

§ 68a. (1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

           3. die im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(2) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (§ 67), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.

 

(3) Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.

 

(4) Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.

 

 

Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

 

§ 97a. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.

Fortsetzung der Überwachung im Inland

Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 120. (1) …

§ 120. (1) …

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 140. (1) bis (8) ...

§ 140. (1) bis (8) ...

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

 

(10) bis (17) …

(10) bis (17) …

 

(18) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 63 und 65, die §§ 63 bis 65, 67, 68, 68a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 4 sowie die Änderung des Anhangs XIV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 12. Dezember 2019 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 27a, 97a und zu den Anhängen, die §§ 2 Z 10, 3 Abs. 4, 5 Abs. 4, 19 Abs. 4, 27a, 31 Abs. 8 36, 38, 40 Z 2, 42b Abs. 7a, 42e Abs. 3, 42f Abs. 1, 52a Abs. 1 Z 10, 53a Z 11, 57a Abs. 1, 97a, 120, 140 Abs. 9 und die Änderung des Anhangs IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des ARHG

Änderung des ARHG

Anwendung der Strafprozeßordnung

Anwendung der Strafprozeßordnung

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.

(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich sind die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 und Abs. 3 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

 

(1a) Für den Fall, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Unionsbürger handelt und sie der vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt, hat das Gericht ihren Heimatmitgliedstaat über das Auslieferungsverfahren zu verständigen und diesem die ermittelnde Justizbehörde und das Aktenzeichen bekannt zu geben, zu dem das Strafverfahren geführt wird. Der Heimatmitgliedstaat ist um Mitteilung zu ersuchen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …

 

(4) Liegt einem Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 22/2018 eine Handlung zugrunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung oder als eine in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten. Die ersuchende Behörde ist davon zu verständigen.

Erwirkung der Vollstreckung

Erwirkung der Vollstreckung

§ 76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.

§ 76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, dessen Strafe gerade vollstreckt wird, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

Vollziehungsklausel

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) und (2) …

§ 78. (1) bis (3) …

 

(4) §§ 9 Abs. 2, 31 Abs. 1a, 40, 55 Abs. 4 und 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 3. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.

§ 3. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts

 

           1. Völkermord (Art. 6),

 

           2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7),

 

           3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8) oder

 

           4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)

 

zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30.06.2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16.07.2018 (Z 4) begangen wurde.

Vernehmung einer verdächtigen Person

Vernehmung einer verdächtigen Person

§ 17. (1) Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,

§ 17. (1) Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,

           1. …

           1.

           2. sich von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen, und, falls sie keinen Verteidiger hat, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO zu verlangen und

           2. sich von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen, und, falls sie keinen Verteidiger hat, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs. 2 StPO zu verlangen und

           3. …

           3. …

(2) Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach § 41 Abs. 4 StPO vorzugehen.

(2) Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 2 StPO vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO vorzugehen.

Fahndung

Fahndung

§ 22. (1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtshofs, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 1 ARHG zuständigen Gerichts kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, dass sie sich in Österreich aufhält.

§ 22. (1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtshofs, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 2 ARHG zuständigen Gerichts kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, dass sie sich in Österreich aufhält.

(2) …

(2) …

Anbot der Überstellung

Anbot der Überstellung

§ 23. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegen, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.

§ 23. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu beantragen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Vorläufige Überstellungshaft

Vorläufige Überstellungshaft

§ 24. (1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme der gesuchten Person zu veranlassen und über sie die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

§ 24. „(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof unentbehrlich sind. Im Übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat das Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof unentbehrlich sind. Im Übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) …

(3) …

(4) Der Untersuchungsrichter hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übermitteln.

(4) Das Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übermitteln.

Vereinfachte Überstellung

Vereinfachte Überstellung

§ 25. (1) Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichter, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.

§ 25. (1) Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat das Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.

(2) Das Gericht hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.

(3) …

(3) …

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

§ 26. (1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren einzuleiten, die Festnahme des Beschuldigten zu veranlassen und über ihn die Überstellungshaft zu verhängen sowie nach Maßgabe der folgenden Absätze seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Die Prüfung des dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Verdachts und der Haftgründe steht dem Untersuchungsrichter nicht zu.

§ 26. (1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung der Überstellungshaft zu beantragen. Das Gericht hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Überstellung des Beschuldigten an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Der dem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zugrundeliegende Verdacht und die Haftgründe sind nicht zu prüfen.

(2) Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen Person, so hat der Untersuchungsrichter geeignete Erhebungen zu veranlassen oder den Internationalen Strafgerichtshof um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter den Beschuldigten über die Begründung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs und über sein Recht zu informieren, die Überstellung wegen Verletzung des in Art. 20 des Statuts festgelegten Grundsatzes “ne bis in idem” oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach den Art. 17 bis 19 des Statuts anzufechten. Er ist darüber hinaus auf sein Recht hinzuweisen, bis zur Anordnung der Überstellung seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Dem Beschuldigten sind Abschriften (Ablichtungen) des Haftbefehls oder verurteilenden Erkenntnisses und der Bezug habenden Bestimmungen des Statuts samt der vom Internationalen Strafgerichtshof übermittelten Übersetzung auszufolgen.

(2) Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen Person, so hat die Staatsanwaltschaft geeignete Erhebungen zu veranlassen oder den Internationalen Strafgerichtshof um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen. In jedem Fall hat das Gericht den Beschuldigten über die Begründung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs und über sein Recht zu informieren, die Überstellung wegen Verletzung des in Art. 20 des Statuts festgelegten Grundsatzes “ne bis in idem” oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach den Art. 17 bis 19 des Statuts anzufechten. Er ist darüber hinaus auf sein Recht hinzuweisen, bis zur Anordnung der Überstellung seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Dem Beschuldigten sind Abschriften (Ablichtungen) des Haftbefehls oder verurteilenden Erkenntnisses und der Bezug habenden Bestimmungen des Statuts samt der vom Internationalen Strafgerichtshof übermittelten Übersetzung auszufolgen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Bis zur Anordnung der Überstellung hat der Beschuldigte das Recht, seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist zu prüfen, ob ungeachtet der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Enthaftung rechtfertigen und ob der Zweck der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO) erreicht werden kann. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(5) Bis zur Anordnung der Überstellung hat der Beschuldigte das Recht, seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist zu prüfen, ob ungeachtet der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Enthaftung rechtfertigen und ob der Zweck der Haft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) erreicht werden kann. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(6) …

(6) …

(7) Spricht sich der Internationale Strafgerichtshof in seiner Empfehlung oder spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten aus, so hat der Untersuchungsrichter über den Antrag unverzüglich in einer Haftverhandlung zu entscheiden.

(7) Spricht sich der Internationale Strafgerichtshof in seiner Empfehlung oder spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten aus, so hat das Gericht über den Antrag unverzüglich in einer Haftverhandlung zu entscheiden.

(8) …

(8) …

(9) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu. Gegen einen Beschluss, mit dem das Überstellungsverfahren eingeleitet wird, steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(9) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu.

Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof

Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof

§ 27. (1) Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat der Untersuchungsrichter die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

§ 27. (1) Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

(2) …

(2) …

(3) Der Untersuchungsrichter hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.

(3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.

Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

§ 28. (1) Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.

§ 28. (1) Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.

(2) Der Untersuchungsrichter hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn

(2) Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn

           1. der Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst widerruft,

           1. der Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst widerruft,

           2. festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten Person ident ist, oder

           2. festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten Person ident ist, oder

           3. der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens vor diesem Gerichtshof feststellt.

           3. der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens vor diesem Gerichtshof feststellt.

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

§ 33. (1) bis (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehl zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Entscheidung trifft.

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) eine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Entscheidung trifft.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Anordnungen

Anordnungen

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet das in § 26 Abs. 2 ARHG bezeichnete Gericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

§ 42. (1) und (2) …

§ 42. (1) und (2) …

(3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 406 der Exekutionsordnung erfüllen.

Dritter Teil

Dritter Teil

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

 

Inkrafttreten von Novellen ab 2019

 

§ 46.  Der Titel des Bundesgesetzes und die §§ 3, 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2 und 4, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs 1, 2, 5, 7 und 9, 27 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2, 33 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil sowie §§ 45 Abs. 3, 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Vollzugsklausel

§ 45. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut.

§ 47.  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut.

 

 

Artikel 5

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG)

 

Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung

 

§ 1a. (1) Soweit einer auf eine Resolution eines Organs der Vereinten Nationen gegründeten Einrichtung, die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.

 

(2) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Abs. 1 zu leisten ist.

Österreichische Gerichtsbarkeit

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat das österreichische Gericht alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.

(3) Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat die Staatsanwaltschaft alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren abzubrechen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.

(4) Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß fortzusetzen, wenn

(4) Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch von der Staatsanwaltschaft fortzusetzen, wenn

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Fahndung

Fahndung

§ 13. (1) Ersucht das Internationale Gericht um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtes, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an das Internationale Gericht auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 1 ARHG zuständigen Gerichtes kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, daß sie sich in Österreich aufhält.

§ 13. (1) Ersucht das Internationale Gericht um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtes, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an das Internationale Gericht auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 2 ARHG zuständigen Gerichtes kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, daß sie sich in Österreich aufhält.

(2) …

(2) …

Anbot der Überstellung

Anbot der Überstellung

§ 14. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.

§ 14. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu beantragen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Vorläufige Überstellungshaft

Vorläufige Überstellungshaft

§ 15. (1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

§ 15. (1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat das Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) Der Untersuchungsrichter hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.

(3) Das Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

§ 16. (1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichtes auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichtes um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren einzuleiten sowie, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet, deren Festnahme zu veranlassen, über sie die Überstellungshaft zu verhängen und ihre Überstellung anzuordnen. Im übrigen sind auf die Überstellungshaft von den Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft die §§ 176, 178, 179 Abs. 1 bis 4 und 183 bis 189 sinngemäß anzuwenden.

§ 16. (1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung der Person zu beantragen, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet. Im Übrigen sind auf die Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung hat der Untersuchungsrichter die festgenommene Person unverzüglich von der vor dem Internationalen Gericht erhobenen Anklage oder den erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen mit der gesuchten Person, so sind geeignete Erhebungen zu veranlassen oder ist das Internationale Gericht um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen.

(2) Vor der Entscheidung hat das Gericht die festgenommene Person unverzüglich von der vor dem Internationalen Gericht erhobenen Anklage oder den erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen mit der gesuchten Person, so sind geeignete Erhebungen zu veranlassen oder ist das Internationale Gericht um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Der Untersuchungsrichter hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen,

(5) Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen,

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Übergabe an das Internationale Gericht

Übergabe an das Internationale Gericht

§ 17. (1) Der Untersuchungsrichter hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

§ 17. (1) Das Gericht hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

(2) …

(2) …

(3) Der Untersuchungsrichter hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.

(3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.

(4) Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des Gerichts auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehl zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern das Internationale Gericht keine andere Entscheidung trifft.

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) eine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern das Internationale Gericht keine andere Entscheidung trifft.

(5) …

(5) …

 

3. TEIL

 

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

 

Inkrafttreten von Novellen

§ 28. (1a) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

§ 29. (1) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

 

(2) Die Überschrift, §§ 1a, 4 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 und 3, 16 Abs. 1, 2 und 5, 17 Abs. 1, 3 und 4, 20 Abs. 4, die Überschrift des 3. Teils sowie §§ 28 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Vollzugsklausel

§ 28. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

 

 

Artikel 6

Artikel 6

Änderung des BörseG 2018

Änderung des BörseG 2018

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

§ 164. (1) bis (4) …

§ 164. (1) bis (4) …

 

(5) Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 194. (1) bis (6) …

§ 194. (1) bis (6) …

 

(7) § 164 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.