Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen sowie das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten und das Börsegesetz 2018 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2019)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1. Die Eurojust-VO, d.h. die Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI (in der Folge: Eurojust-Beschluss) des Rats, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, tritt am 12.12.2019 in Kraft. Bisher gründet sich Eurojust auf den Eurojust-Beschluss, der in den §§ 64 bis 68 des EU-JZG umgesetzt ist. Da die Bestimmungen der Eurojust-VO unmittelbar gelten, ist es notwendig, die Bezug habenden Bestimmungen des EU-JZG zu ändern.

2. Der EuGH hat zur Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, S. 1 (im Folgenden: RB-EHB), einige Entscheidungen getroffen, die im nationalen Recht einer Umsetzung bedürfen.

3. In der Praxis der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit, d.h. im Anwendungsbereich von ARHG und EU-JZG haben sich praktische Schwierigkeiten bzw. legistische Lücken gezeigt.

4. Die EU hat mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen geschlossen, das das Übergabeverfahren betrifft und am 5.11.2019 in Kraft treten wird (Übereinkommen zwischen der EU und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2). Die Bestimmungen des Übereinkommens sind dem RB-EHB, der im EU-JZG umgesetzt wurde und nur im Verhältnis zu EU Mitgliedstaaten gilt, angenähert. Der Auslieferungsverkehr nach dem Übereinkommen unterscheidet sich dadurch von jenem mit anderen Drittstaaten (Anwendungsbereich des ARHG), als eine Bewilligung durch den Justizminister (§ 34 ARHG) nicht mehr vorgesehen ist.

5. Im geltenden Recht ist die Marktmanipulation der Berechnung kritischer Referenzwerte im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. d der Marktmissbrauchsrichtlinie ausschließlich als Verwaltungsstraftatbestand normiert (§ 48c Abs. 1 Z 3 BörseG 2018). Dies ist ein wesentlicher Kritikpunkt der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2121.

Ziel(e)

ad. 1.: Umsetzung der Eurojust-VO.

ad. 2.: Umsetzung von Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH.

ad. 3.: Schließung einzelner Lücken bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsinstrumente im Bereich der gegenseitigen Anerkennung, Vornahme redaktioneller Änderungen sowie legistische Reaktion in jenen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, in denen es in der Praxis zu Unklarheiten bzw. Problemen bei der Anwendung gekommen ist.

ad. 4.: Schaffung der nötigen innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens zwischen der EU und der Republik Island und dem Königreich Norwegen, sodass der Auslieferungsverkehr verfahrensrechtlich an das EU-JZG angenähert wird.

ad. 5.: (Weitere) Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

ad. 1.: Die bisherigen Bestimmungen, die zur Umsetzung des Eurojust-Beschlusses ergangen sind, werden zu einem großen Teil aufgehoben, teilweise sollen Durchführungsbestimmungen, z.B. Festlegung der Zuständigkeit bei den in der Eurojust-VO vorgesehenen Verständigungspflichten, vorgesehen werden.

ad. 2 und 3.: Es werden v.a. verfahrensrechtliche Bestimmungen vorgeschlagen, um den Vorgaben des EuGH und den in der Praxis zu Tage getretenen Problemen zu begegnen.

ad. 4.: Schaffung eines neuen Gesetzes, dem Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Norwegen und Island (INÜG), um v.a. die verfahrensrechtliche Vorgehensweise zum Auslieferungsverkehr zwischen Österreich und der Republik Island und dem Königreich Norwegen klarzustellen.

ad. 5.: Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes der "Manipulation der Referenzwertberechnung".

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

-       Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 (in der Folge: Eurojust-VO),

-       Beschluss 2005/671/JI über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten, ABl. Nr. L 253 vom 29.9.2005, S. 22,

-       Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, S. 1 (in der Folge: RB-EHB),

-       Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S. 27 (in der Folge: RB Vollstreckung von Freiheitsstrafen),

-       Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 (in der Folge: RB Informationsaustausch),

-       Rahmenbeschluss 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008, S. 102 (in der Folge: RB Bewährungsüberwachung),

-       Übereinkommen zwischen der EU und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2,

-       Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 179 (Marktmissbrauchsrichtlinie, in der Folge: MAD).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG wegen der in Artikel 2 Z 8 vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1778908627).