Pflanzenschutzmittelgesetz, Änderung (5/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Es sollen die notwendigen Aktualisierungen im Hinblick auf Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz und in Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt werden.

Inhalt

  • Novellierung aller berührten Bestimmungen im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, insbesondere der §§ 13 und 14.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), deren Neuerungen teilweise am 1. Jänner 2020 in Kraft treten, sieht unter anderem Verfassungsbestimmungen vor, die den Entfall von Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge") zur Folge haben. Die Zuständigkeit des Bundes für die Grundsatzgesetzgebung im Aufgabenbereich "Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge" entfällt daher ab dem 1. Jänner 2020 und die vom Bundesgesetzgeber erlassenen Grundsatzbestimmungen betreffend das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln haben ab dem 1. Jänner 2020 keine bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage mehr. Mit dem gegenständlichen Gesetzgebungsvorhaben sollen deshalb die noch geltenden einschlägigen Regelungen zu den Grundsätzen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 aufgehoben werden. Die nun geplanten Änderungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sehen vor, dass die im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 derzeit enthaltenen einschlägigen Grundsatzbestimmungen (insbesondere die §§ 13 und 14) ab Beginn des Jahres 2020 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören werden. Dies soll als eine vorwiegend aus formalen Gründen erforderliche Anpassung an die neu geschaffene Kompetenzrechtslage zu betrachten sein, ohne dass nennenswerte praktische Auswirkungen zu erwarten wären. Die einschlägigen geltenden Durchführungsgesetze der Länder sollen unberührt bleiben und die allgemein gängigen Grundsätze betreffend Regelungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im geltenden Unionsrecht verankert bleiben. In diesem Sinne soll die geplante Aufhebung von Grundsatzbestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 als Beitrag zur Kompetenzbereinigung betrachtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel ist von den Mitgliedstaaten ab dem 14. Dezember 2019 anzuwenden. Diese unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über amtliche Kontrollen erfasst unter anderem den Bereich von Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen, die mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durchzuführen sind. Aus diesem Grunde sollen im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 die entsprechenden Begleitvorschriften verankert werden, die die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 sicherstellen sollen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 12.11.2019

Übermittelt von

Dipl.-Ing. Maria Patek, MBA (A)

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus