Gewerbeordnung, Änderung (Geldwäschenovelle 2019) (6/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2019)

Kurzinformation

Ziel

  • Die Geldwäschenovelle 2019 soll die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Strategien zur Bewältigung dieser Bedrohung verhindern.

Inhalt

  • Das Vorhandensein von Strohmännern soll ein Entziehungsgrund hinsichtlich der Gewerbeberechtigung sein bzw. soll bei juristischen Personen der Gewerbetreibenden/dem Gewerbetreibenden die Entfernung einer solchen Person binnen festzusetzender Frist aufgetragen werden können; erfolgt dies nicht innerhalb dieser Frist, soll die Gewerbeberechtigung auch bei juristischen Personen zu entziehen sein.
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, einschließlich Kunstgalerien und Auktionshäuser, bzw. Freihäfen zusätzlich auch dann, wenn diese Kunstwerke lagern, sollen in die Verpflichtungen einbezogen werden, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft.
  • Einführung der Verpflichtung der Behörden zur Gewährleistung eines sicheren Informationsweges für Mitteilungen an Behörden betreffend Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz derjenigen, die solche Verstöße an die Behörde melden.
  • Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Prüfung von neu aufzunehmenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Hinblick auf ihre Eignung im Hinblick auf Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  • Neuaufnahme der Möglichkeiten zu elektronischer Identifizierung entsprechend dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.

Redaktion: oesterreich.gv.at

  • Ausdrückliche Festlegung, dass zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümerin/des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen sein soll.
  • Gesetzliche Festlegung der Behandlung der Länder auf der von der EU-Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko. In erster Linie soll dies verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in solchen Fällen bedeuten. Zusätzlich soll eine Verordnungsgrundlage für den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geschaffen werden, bei Bedarf in solchen Fällen zusätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten vorzusehen; eine solche Maßnahme soll in Folge der Europäischen Kommission mitzuteilen sein.
  • Gesetzliche Festlegung, dass die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende nunmehr der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar Informationen zur Verfügung zu stellen hat.
  • Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit an die Behörde, wenn Personen aufgrund einer durch sie erfolgten Verdachtsmeldung eines Verdachtes der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Beschäftigungsverhältnis Nachteilen ausgesetzt sind.
  • Ausdrückliche Erlaubnis zur Informationsweitergabe innerhalb von Gruppen von Finanzunternehmen bzw. gegenüber Zweigstellen.
  • Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden, neuen Kunden die Informationen nach Art. 13 und 14 der gemäß der Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen.
  • Festlegung einer Verpflichtung der Vollzugsbehörden mit anderen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und im Inland umfassend zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen sowie zur Amtshilfe.
Stand: 12.11.2019

Themen

Übermittelt von

Mag. Elisabeth Udolf-Strobl (A)

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

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